Rechtssatz RS0052757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052757
Entscheidungsdatum
23.05.1990
Norm
BUAG ArtV Abs6
BUAG allg
Rechtssatz
Ist in dem im Art V Abs 6 Z 1 BUAG genannten Zeitraum vom 01.10.1987 bis 23.10.1987 (bzw dem Zeitpunkt der späteren Einbeziehung des Unternehmens des Arbeitgebers in die Abfertigungsregelung) ein Abfertigungsanspruch (nach altem Recht) entstanden, kann er vom Arbeitnehmer nach altem Recht gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden; in diesem Fall hat der Arbeitgeber unabhängig vom Zeitpunkt der Leistung der Abfertigung einen Refundierungsanspruch gegen die Urlaubskasse und Abfertigungskasse der Bauarbeiter.Ist in dem im Artikel römisch fünf, Absatz 6, Ziffer eins, BUAG genannten Zeitraum vom 01.10.1987 bis 23.10.1987 (bzw dem Zeitpunkt der späteren Einbeziehung des Unternehmens des Arbeitgebers in die Abfertigungsregelung) ein Abfertigungsanspruch (nach altem Recht) entstanden, kann er vom Arbeitnehmer nach altem Recht gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden; in diesem Fall hat der Arbeitgeber unabhängig vom Zeitpunkt der Leistung der Abfertigung einen Refundierungsanspruch gegen die Urlaubskasse und Abfertigungskasse der Bauarbeiter.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 138/89
Entscheidungstext OGH 28.06.1989 9 ObA 138/89
- 9 ObA 116/90
Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 116/90
Vgl auch; Veröff: RdW 1991,20 = ZAS 1991,198 (Reinhard Resch)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052757
Dokumentnummer
JJR_19890628_OGH0002_009OBA00138_8900000_001