Die Revision ist berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor
(§ 510 Abs 3 ZPO).(Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zu Recht wendet sich der Revisionswerber aber gegen die
rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Mit dem Hinweis auf die Ausnahmsbestimmung des § 1 Abs 2 lit b Hausbesorgergesetz macht der Revisionswerber eine unzulässige (§ 504 ZPO) und damit unbeachtliche Neuerung geltend; abgesehen davon ist diese Bestimmung nicht anwendbar, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Haus nur zum Teil gewerblichen Tätigkeiten dient (vgl. MietSlg. 24.503).Mit dem Hinweis auf die Ausnahmsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, Hausbesorgergesetz macht der Revisionswerber eine unzulässige (Paragraph 504, ZPO) und damit unbeachtliche Neuerung geltend; abgesehen davon ist diese Bestimmung nicht anwendbar, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Haus nur zum Teil gewerblichen Tätigkeiten dient vergleiche MietSlg. 24.503).
Zu Recht wendet sich der Revisionswerber aber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, eine Vereinbarung über die Einschränkung des Umfanges der Arbeitsleistung der Klägerin und damit auch des hiefür zu leistenden Entgeltes sei nicht zustandegekommen und wäre auch unzulässig. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß aus der Reaktion der Klägerin bei "da kann man halt nichts machen" keine Zustimmung zur mitgeteilten Entgeltkürzung erschlossen werden kann; berücksichtigt man aber das weitere Verhalten der Klägerin, dann mußte der Beklagte gemäß § 863 ABGB annehmen, daß die Klägerin der der Einschränkung ihres Arbeitsumfanges entsprechenden Entgeltminderung zustimmte. Die Klägerin hat zwar in der Folge das Entgelt für den Hintertrakt und die Liftbetreuung mit Schreiben vom 3. Juli 1982 eingemahnt, aber nur das letztgenannte Entgelt dann eingeklagt und dieses Verfahren nach Eintritt des Ruhens am 22. März 1983 nicht mehr fortgesetzt. Bis zur Einbringung der gegenständlichen Klage am 31. Juli 1986 hat sie den versperrten und nicht vermieteten Hintertrakt des Hauses nicht mehr im nennenswerten Umfang betreut, Hausbesorgerarbeiten nicht durchgeführt und die Entgeltkürzung hingenommen. Zieht man in Betracht, daß die Klägerin ihre Ansprüche unter Hinweis auf ihren Rechtsstandpunkt, eine Entgeltschmälerung sei nicht möglich, geltend gemacht hatte, solche Ansprüche dann aber durch mehr als 3 Jahre nicht weiter verfolgte, und auch eine dem reduzierten Entgelt entsprechende eingeschränkte Arbeitsleistung erbrachte, dann durfte der Beklagte gemäß § 863 ABGB davon ausgehen, daß die Klägerin ihren Rechtsstandpunkt nicht mehr aufrecht erhielt und der nicht gegen zwingende Entgeltvorschriften verstoßenden Honorierung nach dem Ausmaß des von ihr tatsächlich zu betreuenden Objektes zustimmte. Der vom Berfungsgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 Ob A 58/87 ist lediglich zu entnehmen, daß eine einseitige Vertragsänderung durch Einschränkung von Arbeitsleistung und Entgelt unzulässig ist, nicht aber, daß eine derartige Vertragsänderung im Wege einer Vereinbarung unwirksam wäre (vgl. DRdA 1984, 352 mit im wesentlichen zustimmender Besprechung von Eypeltauer). Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin nur aus den Gründen des § 18 Abs 6 Hausbesorgergesetz aufgelöst werden kann, so daß eine Änderungskündigung allein wegen Einschränkung der zu betreuenden Flächen nicht möglich ist, läßt sich daraus, daß vom Beklagten eine derartige Kündigung nicht ausgesprochen wurde, kein Argument gegen die Zulässigkeit einer einvernehmlichen Vertragsänderung gewinnen. Der besondere Kündigungsschutz des Hausbesorgers, dem eine Dienstwohnung zusteht, verschafft ihm eine Position, in der er nicht genötigt ist, den Vorschlag des Arbeitgebers nur deshalb anzunehmen, um nicht den Verlust des Arbeitsplatzes zu riskieren. Da damit die sonst das Arbeitsverhältnis prägende Übermacht des Arbeitgebers als Partners des Arbeitsvertrages hier nicht entsprechend zum Tragen kommt, ist die an sich erlaubte Vereinbarung weder unter dem Gesichtspunkt des § 870 ABGB (vgl. Eypeltauer aaO 357) noch unter dem des § 879 Abs 1 ABGB (vgl. Krejci in Rummel ABGB Rz 12 und 13 zu § 879) unwirksam.Zu Recht wendet sich der Revisionswerber aber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, eine Vereinbarung über die Einschränkung des Umfanges der Arbeitsleistung der Klägerin und damit auch des hiefür zu leistenden Entgeltes sei nicht zustandegekommen und wäre auch unzulässig. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß aus der Reaktion der Klägerin bei "da kann man halt nichts machen" keine Zustimmung zur mitgeteilten Entgeltkürzung erschlossen werden kann; berücksichtigt man aber das weitere Verhalten der Klägerin, dann mußte der Beklagte gemäß Paragraph 863, ABGB annehmen, daß die Klägerin der der Einschränkung ihres Arbeitsumfanges entsprechenden Entgeltminderung zustimmte. Die Klägerin hat zwar in der Folge das Entgelt für den Hintertrakt und die Liftbetreuung mit Schreiben vom 3. Juli 1982 eingemahnt, aber nur das letztgenannte Entgelt dann eingeklagt und dieses Verfahren nach Eintritt des Ruhens am 22. März 1983 nicht mehr fortgesetzt. Bis zur Einbringung der gegenständlichen Klage am 31. Juli 1986 hat sie den versperrten und nicht vermieteten Hintertrakt des Hauses nicht mehr im nennenswerten Umfang betreut, Hausbesorgerarbeiten nicht durchgeführt und die Entgeltkürzung hingenommen. Zieht man in Betracht, daß die Klägerin ihre Ansprüche unter Hinweis auf ihren Rechtsstandpunkt, eine Entgeltschmälerung sei nicht möglich, geltend gemacht hatte, solche Ansprüche dann aber durch mehr als 3 Jahre nicht weiter verfolgte, und auch eine dem reduzierten Entgelt entsprechende eingeschränkte Arbeitsleistung erbrachte, dann durfte der Beklagte gemäß Paragraph 863, ABGB davon ausgehen, daß die Klägerin ihren Rechtsstandpunkt nicht mehr aufrecht erhielt und der nicht gegen zwingende Entgeltvorschriften verstoßenden Honorierung nach dem Ausmaß des von ihr tatsächlich zu betreuenden Objektes zustimmte. Der vom Berfungsgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 Ob A 58/87 ist lediglich zu entnehmen, daß eine einseitige Vertragsänderung durch Einschränkung von Arbeitsleistung und Entgelt unzulässig ist, nicht aber, daß eine derartige Vertragsänderung im Wege einer Vereinbarung unwirksam wäre vergleiche DRdA 1984, 352 mit im wesentlichen zustimmender Besprechung von Eypeltauer). Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin nur aus den Gründen des Paragraph 18, Absatz 6, Hausbesorgergesetz aufgelöst werden kann, so daß eine Änderungskündigung allein wegen Einschränkung der zu betreuenden Flächen nicht möglich ist, läßt sich daraus, daß vom Beklagten eine derartige Kündigung nicht ausgesprochen wurde, kein Argument gegen die Zulässigkeit einer einvernehmlichen Vertragsänderung gewinnen. Der besondere Kündigungsschutz des Hausbesorgers, dem eine Dienstwohnung zusteht, verschafft ihm eine Position, in der er nicht genötigt ist, den Vorschlag des Arbeitgebers nur deshalb anzunehmen, um nicht den Verlust des Arbeitsplatzes zu riskieren. Da damit die sonst das Arbeitsverhältnis prägende Übermacht des Arbeitgebers als Partners des Arbeitsvertrages hier nicht entsprechend zum Tragen kommt, ist die an sich erlaubte Vereinbarung weder unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 870, ABGB vergleiche Eypeltauer aaO 357) noch unter dem des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB vergleiche Krejci in Rummel ABGB Rz 12 und 13 zu Paragraph 879,) unwirksam.
Da die Klägerin ein Verhalten gesetzt hat, das mit Überlegung aller Umstände (§ 863 ABGB) nur den Schluß zuließ, sie sei mit der Vertragsänderung letztlich einverstanden und da die auf diese Weise zustandegekommene Änderungsvereinbarung nicht unzulässig ist, erweist sich der Anspruch der Klägerin auf Hausbesorgerentgelt für den Hintertrakt des gegenständlichen Objektes - bis zur Neuvermietung des Objektes - als unberechtigt. Da ein negatives Zwischenurteil nicht zulässig ist (vgl. Fasching ZPR Rz 1427), eine Abweisung mit Teilurteil mangels entsprechender Aufschlüsselung des begehrten Entgeltes (Vorder- und Hintertrakt) nicht möglich ist und es dazu einer Erörterung in erster Instanz bedarf, ist die Sache noch nicht spruchreif.Da die Klägerin ein Verhalten gesetzt hat, das mit Überlegung aller Umstände (Paragraph 863, ABGB) nur den Schluß zuließ, sie sei mit der Vertragsänderung letztlich einverstanden und da die auf diese Weise zustandegekommene Änderungsvereinbarung nicht unzulässig ist, erweist sich der Anspruch der Klägerin auf Hausbesorgerentgelt für den Hintertrakt des gegenständlichen Objektes - bis zur Neuvermietung des Objektes - als unberechtigt. Da ein negatives Zwischenurteil nicht zulässig ist vergleiche Fasching ZPR Rz 1427), eine Abweisung mit Teilurteil mangels entsprechender Aufschlüsselung des begehrten Entgeltes (Vorder- und Hintertrakt) nicht möglich ist und es dazu einer Erörterung in erster Instanz bedarf, ist die Sache noch nicht spruchreif.
Der Revision war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.