Die Revision ist berechtigt.
In der Mängelrüge wird lediglich das Fehlen von Feststellungen zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten gegenüber Anton G*** aus dem Grund des § 1315 ABGB geltend gemacht. Dieser Frage kommt aber keine entscheidende Bedeutung zu. Selbst wenn man zum Ergebnis käme, daß die Voraussetzungen des § 1315 ABGB nicht erfüllt seien und damit § 3 DHG als Grundlage für den erhobenen Anspruch ausscheide, ist die Sache im Sinn des Revisionsantrages spruchreif.In der Mängelrüge wird lediglich das Fehlen von Feststellungen zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten gegenüber Anton G*** aus dem Grund des Paragraph 1315, ABGB geltend gemacht. Dieser Frage kommt aber keine entscheidende Bedeutung zu. Selbst wenn man zum Ergebnis käme, daß die Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB nicht erfüllt seien und damit Paragraph 3, DHG als Grundlage für den erhobenen Anspruch ausscheide, ist die Sache im Sinn des Revisionsantrages spruchreif.
Der Oberste Gerichtshof hat zum Problem der Risikohaftung bei einer Tätigkeit in fremdem Interesse bereits grundlegend Stellung
genommen (Arb 10.268 = DRdA 1984/1 = ZAS 1985, 14 = RdW 1984, 52 =
JBl 1984, 391 = EvBl 1983/154 = SZ 56/86; ZAS 1988, 174; für den Fall der Schadensverlagerung JBl 1986, 468 = RdW 1986, 152). Die Entscheidung des OGH fand in der Lehre weitgehende Zustimmung (etwa Klein, DRdA 1983, 357; Jabornegg, DRdA 1984, 37 ff; Hanreich, JBl 1984, 361 ff; Schrank, ZAS 1985, 8 ff; Bydlinski, Die Risikohaftung des Arbeitgebers, 56 ff, 80 ff, diesbezüglich auch Kerschner, ZAS 1988, 177). Demnach läßt das in § 1014 ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse" eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge als sachgerecht erscheinen. Auch wenn § 1151 Abs 2 ABGB seine Verweisung nur auf Geschäftsbesorgungen beschränkte, wäre es nicht gerechtfertigt, in der Haftungsfrage zwischen Geschäftsbesorgung und bloß faktischer Tätigkeit im fremden Interesse zu unterscheiden (Jabornegg, DRdA 37; Bydlinski aaO 40). Der "Auftrag" entspricht insoweit dem Arbeitsverhältnis (Bydlinski aaO 79). Die Bestimmung des § 1014 ABGB verpflichtet den Gewalthaber zum Schadenersatz, soweit es um die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäftes - also um eine Art "Betriebsgefahr" - geht (Koziol-Welser8 I, 338); er umfaßt nur den "ex causa mandati", nicht aber auch den "ex occasione mandati" entstandenen Schaden (Stanzl in Klang2 IV/1 849; Strasser in Rummel ABGB I, §§ 1014, 1015, Rz 10). Die gleiche Einschränkung muß auch bei einer analogen Anwendung des § 1014 ABGB auf die Haftung des Arbeitgebers gemacht werden. Auch er hat also dem Arbeitnehmer aus diesem Rechtsgrund nur die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschäden zu ersetzen, die das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Arbeitnehmer nur zufällig ("gelegentlich" seiner Arbeitsverrichtung) erleidet (Kramer, Arbeitsvertragliche Verbindlichkeiten 77 = Vermögensrechtliche Aspekte 127). Die Ersatzpflicht des Arbeitgebers ist nur bei Vorsatz des Arbeitnehmers ausgeschlossen, während bei Schuldlosigkeit des Arbeitnehmers (oder bei einer ihm unterlaufenen entschuldbaren Fehlleistung) der Arbeitgeber vollen Schadenersatz zu leisten hat; fällt hingegen dem Arbeitnehmer ein Versehen, also nur Fahrlässigkeit zur Last, dann ist der Umfang allfälliger Ersatzansprüche des Arbeitnehmers nach den im § 2 Abs 1 DHG angeführten Kriterien zu beurteilen (Arb 10.268).JBl 1984, 391 = EvBl 1983/154 = SZ 56/86; ZAS 1988, 174; für den Fall der Schadensverlagerung JBl 1986, 468 = RdW 1986, 152). Die Entscheidung des OGH fand in der Lehre weitgehende Zustimmung (etwa Klein, DRdA 1983, 357; Jabornegg, DRdA 1984, 37 ff; Hanreich, JBl 1984, 361 ff; Schrank, ZAS 1985, 8 ff; Bydlinski, Die Risikohaftung des Arbeitgebers, 56 ff, 80 ff, diesbezüglich auch Kerschner, ZAS 1988, 177). Demnach läßt das in Paragraph 1014, ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse" eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge als sachgerecht erscheinen. Auch wenn Paragraph 1151, Absatz 2, ABGB seine Verweisung nur auf Geschäftsbesorgungen beschränkte, wäre es nicht gerechtfertigt, in der Haftungsfrage zwischen Geschäftsbesorgung und bloß faktischer Tätigkeit im fremden Interesse zu unterscheiden (Jabornegg, DRdA 37; Bydlinski aaO 40). Der "Auftrag" entspricht insoweit dem Arbeitsverhältnis (Bydlinski aaO 79). Die Bestimmung des Paragraph 1014, ABGB verpflichtet den Gewalthaber zum Schadenersatz, soweit es um die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäftes - also um eine Art "Betriebsgefahr" - geht (Koziol-Welser8 römisch eins, 338); er umfaßt nur den "ex causa mandati", nicht aber auch den "ex occasione mandati" entstandenen Schaden (Stanzl in Klang2 IV/1 849; Strasser in Rummel ABGB römisch eins, Paragraphen 1014, 1015,, Rz 10). Die gleiche Einschränkung muß auch bei einer analogen Anwendung des Paragraph 1014, ABGB auf die Haftung des Arbeitgebers gemacht werden. Auch er hat also dem Arbeitnehmer aus diesem Rechtsgrund nur die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschäden zu ersetzen, die das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Arbeitnehmer nur zufällig ("gelegentlich" seiner Arbeitsverrichtung) erleidet (Kramer, Arbeitsvertragliche Verbindlichkeiten 77 = Vermögensrechtliche Aspekte 127). Die Ersatzpflicht des Arbeitgebers ist nur bei Vorsatz des Arbeitnehmers ausgeschlossen, während bei Schuldlosigkeit des Arbeitnehmers (oder bei einer ihm unterlaufenen entschuldbaren Fehlleistung) der Arbeitgeber vollen Schadenersatz zu leisten hat; fällt hingegen dem Arbeitnehmer ein Versehen, also nur Fahrlässigkeit zur Last, dann ist der Umfang allfälliger Ersatzansprüche des Arbeitnehmers nach den im Paragraph 2, Absatz eins, DHG angeführten Kriterien zu beurteilen (Arb 10.268).
Der Schadensfall ereignete sich hier anläßlich einer Besorgungsfahrt, die dem Kläger aufgetragen worden war. In dem Unfall verwirklichte sich eine typische Gefahr der aufgetragenen Tätigkeit - dazu gehört auch die Fahrt mit dem Fahrrad -, sodaß die Voraussetzungen für die verschuldensunabhängige Haftung der beklagten Partei für den "arbeitsadäquaten" Sachschaden erfüllt sind. Daß der Schaden nicht unmittelbar im Vermögen des Klägers eingetreten ist, vermag die Haftung der beklagten Partei nicht zu berühren, zumal feststeht, daß der Kläger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat, sodaß sich der Schaden wirtschaftlich gesehen in seinem Vermögen ereignet hat. Es liegt ein Fall der sogenannten Schadensverlagerung vor; der Kläger ist nicht bloß mittelbar, sondern unmittelbar Geschädigter (Arb 10.495).
Dieselben Grundsätze haben auch Anwendung zu finden, wenn ein Dienstnehmer mit einem Kfz des Dienstgebers einen Schaden verschuldet, der die Haftpflichtsumme übersteigt. Wenn es sich dabei um einen mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschaden handelt, welcher das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklicht, ist auch hier im Rahmen der Kriterien des § 2 DHG eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers zu bejahen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes ist daher schon aus diesem Grund der Boden entzogen. Dem im positiven Recht keine Deckung findenden Argument des Berufungsgerichtes, daß eine Bejahung der Haftung in Fällen wie dem vorliegenden zu einer Ausuferung der Haftung des Arbeitgebers führen würde, ist entgegenzuhalten, daß der Arbeitgeber durch Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung das wirtschaftliche Risiko weitgehend ausschließen kann.Dieselben Grundsätze haben auch Anwendung zu finden, wenn ein Dienstnehmer mit einem Kfz des Dienstgebers einen Schaden verschuldet, der die Haftpflichtsumme übersteigt. Wenn es sich dabei um einen mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Sachschaden handelt, welcher das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklicht, ist auch hier im Rahmen der Kriterien des Paragraph 2, DHG eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers zu bejahen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes ist daher schon aus diesem Grund der Boden entzogen. Dem im positiven Recht keine Deckung findenden Argument des Berufungsgerichtes, daß eine Bejahung der Haftung in Fällen wie dem vorliegenden zu einer Ausuferung der Haftung des Arbeitgebers führen würde, ist entgegenzuhalten, daß der Arbeitgeber durch Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung das wirtschaftliche Risiko weitgehend ausschließen kann.
Wohl hat der Kläger durch einen folgenschweren Verstoß gegen die Straßenverkehrsvorschriften den Unfall allein verschuldet, doch fällt ihm nur ein minderer Grad des Versehens zur Last. Eine Minderung der Ersatzpflicht der beklagten Partei über das vom Erstgericht angenommene Ausmaß hinaus ist nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Wohl hat der Kläger durch einen folgenschweren Verstoß gegen die Straßenverkehrsvorschriften den Unfall allein verschuldet, doch fällt ihm nur ein minderer Grad des Versehens zur Last. Eine Minderung der Ersatzpflicht der beklagten Partei über das vom Erstgericht angenommene Ausmaß hinaus ist nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.