Begründung:
Im Vorprozess begehrte der nunmehrige Beklagte als Kläger von der nunmehrigen Klägerin und damaligen Beklagten S 838.572,03. Er sei Dienstnehmer der (damaligen) Beklagten gewesen. Neben dem Dienstvertrag habe ein Beratungsvertrag bestanden, der jedoch in der Folge bezüglich des Entgeltanspruchs Bestandteil des Dienstvertrages geworden sei.
Die damalige Beklagte und nunmehrige Klägerin wendete im Vorprozess ein, dass kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sondern der damalige Kläger als freier Berater tätig geworden sei. Allerdings habe sich herausgestellt, dass ihm die erforderliche Qualifikation gefehlt habe.
Schließlich schlossen die Parteien im Vorprozess folgenden Vergleich:
"1) Die beklagte Partei ist verpflichtet, dem Kläger zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen einen Betrag von EUR 38.000,- inklusive USt (Beratungshonorar sowie EUR 5000,- inklusive EUR 751,45 USt und EUR 491,26 Hälfte Pauschalgebühr) zu bezahlen.
2) Mit Abschluss dieses Vergleichs sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Streitteilen aus welchem Rechtsgrund auch immer bereinigt und verglichen.".
Die nunmehrige Klägerin überwies auf Grund dieses Vergleichs an den nunmehrigen Beklagten EUR 31.666,67 und EUR 5.000,-.
Zur Hereinbringung des auf EUR 38.000,- fehlenden Restbetrages führt dieser gegen die nunmehrige Klägerin zu 8 E 141/03 des BG Salzburg Fahrnisexekution.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Oppositionsklage begehrt die Klägerin, die Exekution für unzulässig zu erklären und festzustellen, dass die betriebene Forderung nicht bestehe. Der im Ausland ansässige Beklagte habe iSd § 3a Abs 10 Z 4 UStG eine wirtschaftliche Beratung erbracht, sodass die Steuerschuld nach § 19 Abs 1 UStG auf den Empfänger der Beratungsleistung - hier also auf die nunmehrige Klägerin - übergehe ("Reverse Charge"). Da der geschuldete Betrag als Beratungshonorar ausgewiesen und ein Betrag von EUR 38.000,- inklusive Umsatzsteuer vereinbart gewesen sei, sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Umsatzsteuer abzuführen. Sie habe daher den vereinbarten Bruttobetrag von EUR 38.000,- um die Umsatzsteuer von EUR 6.333,- vermindert. Nach ständiger Judikatur könne sie ihr Abzugsrecht mit Oppositionsklage geltend machen.Mit ihrer daraufhin erhobenen Oppositionsklage begehrt die Klägerin, die Exekution für unzulässig zu erklären und festzustellen, dass die betriebene Forderung nicht bestehe. Der im Ausland ansässige Beklagte habe iSd Paragraph 3 a, Absatz 10, Ziffer 4, UStG eine wirtschaftliche Beratung erbracht, sodass die Steuerschuld nach Paragraph 19, Absatz eins, UStG auf den Empfänger der Beratungsleistung - hier also auf die nunmehrige Klägerin - übergehe ("Reverse Charge"). Da der geschuldete Betrag als Beratungshonorar ausgewiesen und ein Betrag von EUR 38.000,- inklusive Umsatzsteuer vereinbart gewesen sei, sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Umsatzsteuer abzuführen. Sie habe daher den vereinbarten Bruttobetrag von EUR 38.000,- um die Umsatzsteuer von EUR 6.333,- vermindert. Nach ständiger Judikatur könne sie ihr Abzugsrecht mit Oppositionsklage geltend machen.
Der Beklagte wendete dagegen ein, im Titelverfahren Dienstnehmerforderungen erhoben zu haben. Er sei nie Unternehmer gewesen. Der Ausdruck "Beratungshonorar" sei im Vergleich lediglich auf Wunsch der Beklagten gewählt worden, die damit Konsequenzen wegen der Nichtanmeldung des Beklagten bei der Sozialversicherung habe vermeiden wollen. Es sei besprochen worden, dass es jeder Partei überlassen bleibe, die steuerliche Behandlung aus eigenem zu veranlassen. Der Vergleich enthalte eine Generalklausel, sodass für die nunmehrige Klägerin, die im Übrigen die abgeführte Umsatzsteuer ohnedies im Wege der Rückverrechnung zurückbekommen werde, jede Aufrechnungsmöglichkeit ausgeschlossen sei. Überdies komme die geltend gemachte Bestimmung des UStG von vornherein nicht zum Tragen, weil der Beklagte damals seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die von der Klägerin geltend gemachten Tatsachen nicht neu iSd § 35 EO seien, sondern bereits im Titelverfahren geltend zu machen gewesen wären.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die von der Klägerin geltend gemachten Tatsachen nicht neu iSd Paragraph 35, EO seien, sondern bereits im Titelverfahren geltend zu machen gewesen wären.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Nach der im fraglichen Zeitraum anzuwendenden Fassung des § 19 Abs 1 UStG werde bei Beratungsleistungen die Steuer vom Empfänger geschuldet, wennNach der im fraglichen Zeitraum anzuwendenden Fassung des Paragraph 19, Absatz eins, UStG werde bei Beratungsleistungen die Steuer vom Empfänger geschuldet, wenn
- der leistende Unternehmer weder im Inland einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte habe und
- der Leistungsempfänger Unternehmer sei und im Inland (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte habe.
Wenngleich Feststellungen darüber fehlten, ob der Beklagte einen Wohnsitz im Inland gehabt habe, sei die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes jedenfalls zutreffend.
Unter "Reverse Charge System" verstehe man den Übergang der Steuerschuld: Erbringen ausländische Unternehmer von diesem System betroffene Leistungen, werde die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet. Die Leistung sei daher ohne Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Der österreichische Unternehmer habe die Umsatzsteuer-Schuld selbst zu ermitteln, könne die Steuer aber wie eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Der von der Beklagten gezogene Vergleich mit der Rechtsprechung zum Brutto-Titel sei unzutreffend. Der Regressanspruch des Arbeitgebers hinsichtlich Sozialversicherungs- und Steuerabgaben entstehe im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, während die Steuerschuld beim Reverse Charge System bereits mit der Ausführung der Leistung entstehe. Selbst wenn daher sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des Reverse Charge Systems vorlägen, wäre zum Zeitpunkt des Vergleichs die Steuerschuld bereits entstanden gewesen, sodass kein neues Ereignis vorliege, das zum Gegenstand einer Oppositionsklage gemacht werden könnte.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, inwieweit eine Steuerpflicht nach dem Reverse Charge System eine Oppositionsgrund darstellt, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist nicht zulässig.