Der klagende Masseverwalter vertritt die Rechtsauffassung, nur im Falle nicht titulierter Arbeitnehmerforderungen sei die Anmeldung eines Bruttobetrages im Konkurs unbedenklich. Aus der zwingenden konkursrechtlichen Bestimmung des § 110 Abs 2 KO ergebe sich jedoch, dass eine titulierte bestrittene Forderung binnen der vom Konkursgericht gesetzten Frist vom Bestreitenden mit negativer Feststellungsklage bestritten werden müsse, widrigens sie als festgestellt gelte. Das vorliegende Problem stelle sich nur, wenn die vom Dienstnehmer im Konkurs angemeldete Bruttoforderung tituliert ist. In diesem Fall seien nicht nur die dem Dienstnehmer selbst zustehenden Nettoansprüche, sondern auch die Differenz zwischen Netto- und Bruttobetrag titulierte und als solche angemeldete Konkursforderungen. Das Unterlassen einer Bestreitung im Umfang des Differenzbetrages würde zu Doppelanmeldungen und Verfälschungen des Konkursergebnisses führen, sofern die Krankenkassen und Finanzämter ihre eigenen Forderungen selbst anmelden.Der klagende Masseverwalter vertritt die Rechtsauffassung, nur im Falle nicht titulierter Arbeitnehmerforderungen sei die Anmeldung eines Bruttobetrages im Konkurs unbedenklich. Aus der zwingenden konkursrechtlichen Bestimmung des Paragraph 110, Absatz 2, KO ergebe sich jedoch, dass eine titulierte bestrittene Forderung binnen der vom Konkursgericht gesetzten Frist vom Bestreitenden mit negativer Feststellungsklage bestritten werden müsse, widrigens sie als festgestellt gelte. Das vorliegende Problem stelle sich nur, wenn die vom Dienstnehmer im Konkurs angemeldete Bruttoforderung tituliert ist. In diesem Fall seien nicht nur die dem Dienstnehmer selbst zustehenden Nettoansprüche, sondern auch die Differenz zwischen Netto- und Bruttobetrag titulierte und als solche angemeldete Konkursforderungen. Das Unterlassen einer Bestreitung im Umfang des Differenzbetrages würde zu Doppelanmeldungen und Verfälschungen des Konkursergebnisses führen, sofern die Krankenkassen und Finanzämter ihre eigenen Forderungen selbst anmelden.
Dieser Rechtsauffassung ist nicht zu folgen. Es entspricht ganz herrschender Judikatur, dass ein Dienstnehmer nicht nur berechtigt ist, den Bruttolohn klageweise geltend zu machen (RIS-Justiz RS0000636), sondern dass auch für die Anmeldung von Arbeitnehmerforderungen im Konkurs keine anderen Anforderungen zu stellen sind, als an die klageweise Geltendmachung in einem außerhalb eines Konkurses geführten Rechtsstreit, sodass auch die Anmeldung von Bruttobeträgen zulässig ist (RZ 1991/30, WBl 1992, 125). Soweit ein im Prozess geltend gemachter Bruttobetrag einem im Konkurs angemeldeten Nettobetrag entspricht bzw diesen nicht übersteigt, ist Identität der Begehren im Sinne des § 110 Abs 1 Satz 2 KO gegeben (SZ 67/133, 8 ObA 311/95). An dieser Identität der Begehren kann sich nun entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nichts dadurch ändern, dass über die klageweise geltend gemachte Bruttoforderung bereits ein rechtskräftiger Titel vorliegt, was lediglich zu einer Verschiebung der Parteirollen im Prüfungsprozess führt.Dieser Rechtsauffassung ist nicht zu folgen. Es entspricht ganz herrschender Judikatur, dass ein Dienstnehmer nicht nur berechtigt ist, den Bruttolohn klageweise geltend zu machen (RIS-Justiz RS0000636), sondern dass auch für die Anmeldung von Arbeitnehmerforderungen im Konkurs keine anderen Anforderungen zu stellen sind, als an die klageweise Geltendmachung in einem außerhalb eines Konkurses geführten Rechtsstreit, sodass auch die Anmeldung von Bruttobeträgen zulässig ist (RZ 1991/30, WBl 1992, 125). Soweit ein im Prozess geltend gemachter Bruttobetrag einem im Konkurs angemeldeten Nettobetrag entspricht bzw diesen nicht übersteigt, ist Identität der Begehren im Sinne des Paragraph 110, Absatz eins, Satz 2 KO gegeben (SZ 67/133, 8 ObA 311/95). An dieser Identität der Begehren kann sich nun entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nichts dadurch ändern, dass über die klageweise geltend gemachte Bruttoforderung bereits ein rechtskräftiger Titel vorliegt, was lediglich zu einer Verschiebung der Parteirollen im Prüfungsprozess führt.
Dass der Beklagte seine (Kapital-)Forderung in seiner Anmeldung hinreichend deutlich als Bruttoforderung geltend gemacht hat, wird im Revisionsverfahren gar nicht mehr bestritten. Es kann daher mit dem Hinweis darauf sein Bewenden haben, dass spätestens in der Prüfungstagsatzung durch Aufnahme des entsprechenden Vermerkes in der Anmerkungsspalte in Verbindung mit dem unmissverständlichen Titel eine hinreichende Klarstellung erfolgt ist. Die Anmeldung einer Forderung im Konkurs mit einem Bruttobetrag ist nun im Allgemeinen dahin zu interpretieren, dass damit nur der um gesetzlichen Abzüge verminderte (Netto-)Betrag in Anspruch genommen wird. Es liegt daher keine teilweise Doppelanmeldung vor, wenn diese Abzugsposten ihrerseits von den dazu berechtigten Gläubigern angemeldet werden (zuletzt 9 ObA 27/03s unter Hinweis auf Konecny in Konecny/Schubert, Rz 3 zu § 103 KO mwN).Dass der Beklagte seine (Kapital-)Forderung in seiner Anmeldung hinreichend deutlich als Bruttoforderung geltend gemacht hat, wird im Revisionsverfahren gar nicht mehr bestritten. Es kann daher mit dem Hinweis darauf sein Bewenden haben, dass spätestens in der Prüfungstagsatzung durch Aufnahme des entsprechenden Vermerkes in der Anmerkungsspalte in Verbindung mit dem unmissverständlichen Titel eine hinreichende Klarstellung erfolgt ist. Die Anmeldung einer Forderung im Konkurs mit einem Bruttobetrag ist nun im Allgemeinen dahin zu interpretieren, dass damit nur der um gesetzlichen Abzüge verminderte (Netto-)Betrag in Anspruch genommen wird. Es liegt daher keine teilweise Doppelanmeldung vor, wenn diese Abzugsposten ihrerseits von den dazu berechtigten Gläubigern angemeldet werden (zuletzt 9 ObA 27/03s unter Hinweis auf Konecny in Konecny/Schubert, Rz 3 zu Paragraph 103, KO mwN).
Hat nun aber der Beklagte mit seiner Forderungsanmeldung bei richtigem Verständnis nur den (unstrittigen) Nettobetrag von EUR 4.179,18 geltend gemacht, so hat er nicht mehr gefordert, als ihm zusteht. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers besteht kein Anlass, bei der Auslegung von Forderungsanmeldungen bzw der Beurteilung der Identität von Brutto- und Nettoforderungen zwischen titulierten und nicht titulierten Arbeitnehmerforderungen zu differenzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO.