Rechtssatz RS0065641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065641
Entscheidungsdatum
30.10.2003
Rechtssatz
Soweit der im Prozess geltend gemachte Bruttobetrag dem im Konkurs (für diese Forderung) angemeldeten Nettobetrag entspricht beziehungsweise diesen nicht übersteigt, ist Identität der Begehren im Sinne des § 110 Abs 1 Satz 2 KO gegeben.Soweit der im Prozess geltend gemachte Bruttobetrag dem im Konkurs (für diese Forderung) angemeldeten Nettobetrag entspricht beziehungsweise diesen nicht übersteigt, ist Identität der Begehren im Sinne des Paragraph 110, Absatz eins, Satz 2 KO gegeben.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 283/94
Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 ObA 283/94
Veröff: SZ 67/133
- 8 ObA 311/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1996 8 ObA 311/95
Vgl auch
- 9 ObA 41/03z
Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 ObA 41/03z
- 9 ObA 100/03a
Entscheidungstext OGH 10.09.2003 9 ObA 100/03a
Beisatz: An dieser Identität der Begehren kann sich nichts dadurch ändern, dass über die klageweise geltend gemachte Bruttoforderung bereits ein rechtskräftiger Titel vorliegt, was lediglich zu einer Verschiebung der Parteirollen im Prüfungsprozess führt. (T1)
- 8 ObA 100/03v
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 100/03v
Beisatz: Dass über die klageweise geltend gemachte Bruttoforderung bereits ein rechtskräftiger Titel vorliegt, führt lediglich zu einer Verschiebung der Parteirollen im Prüfungsprozess. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065641
Dokumentnummer
JJR_19940714_OGH0002_008OBA00283_9400000_001