Begründung:
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Kläger, der seit 6. 10. 2000 bei der Beklagten als Pizzakoch beschäftigt war, am 4. 1. 2005 berechtigt entlassen wurde. Er hat während seiner Beschäftigung nie Sonderzahlungen erhalten. Seinen letzten Urlaub hat er in der Zeit von 4. April bis 11. Mai 2004 konsumiert. Der unstrittig anzuwendende Kollektivvertrag für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie enthält unter Punkt 14.
„Jahresremuneration" folgende Regelung:
„a) Alle Arbeitnehmer (Arbeiter und Lehrlinge), die mindestens zwei Monate ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf Jahresremuneration in der Höhe von 230 % des im jeweiligen Lohnübereinkommen festgelegten Mindestmonatslohnes jedoch maximal bis zur Höhe des tatsächlich ins Verdienen gebrachten Lohnes für die Normalarbeitszeit. Die Berechnungsbasis für die Jahresremuneration von Arbeitnehmern, deren Verdienst den kollektivvertraglichen Mindestlohn um weniger als 15 % übersteigt, bildet der Durchschnitt der letzten 12 vollen Kalendermonate vor Auszahlung dieser Jahresremuneration, bei kürzerer Dienstzeit die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses. Wenn in einer Lohnperiode ein voller Lohnausfall von mehr als einer Woche eintritt, so bleibt der betreffende Monat bei der Durchschnittsberechnung außer Betracht, ohne dass hiedurch eine Verlängerung der Bemessungszeitspanne erfolgt.
Die Auszahlung erfolgt nach erreichter Anwartschaft jeweils zur Hälfte bei Urlaubsantritt und mit der Novemberauszahlung, längstens aber bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahres hat die Auszahlung der Jahresremuneration unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls erfolgten Teilzahlung zugleich mit der letzten Lohnauszahlung zu erfolgen.
Der Anspruch auf Jahresremuneration entfällt, wenn ein Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO 1859 entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhält. Die Jahresremuneration darf nicht den Umsatzprozenten entnommen werden. Bisher gezahlte höhere Jahresremunerationen bleiben aufrecht."Der Anspruch auf Jahresremuneration entfällt, wenn ein Arbeitnehmer gemäß Paragraph 82, GewO 1859 entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhält. Die Jahresremuneration darf nicht den Umsatzprozenten entnommen werden. Bisher gezahlte höhere Jahresremunerationen bleiben aufrecht."
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr das Begehren des Klägers auf Zuspruch von 2.038 EUR brutto an Jahresremuneration für das Jahr 2004.
Die Beklagte bestreitet die Klagsforderung, weil gemäß Punkt 14 des Kollektivvertrags dem Kläger wegen der berechtigten Entlassung keine Sonderzahlungen zustünden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt und sprach dem Kläger ua auch den im Revisionsverfahren noch strittigen Betrag zu. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Bei der Jahresremuneration handle es sich um einen periodenbezogenen Anspruch. Die zu bestimmten Terminen fällig werdenden Sonderzahlungsansprüche bezögen sich auf das jeweilige Kalenderjahr, möge auch die Berechnung ihrer Höhe von der Dienstzeit abhängig sein. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stehe es den Kollektivvertragsparteien frei, das Ausmaß des Anspruchs auf Sonderzahlungen von der Dauer der absolvierten Dienstzeit innerhalb jener Periode, für die die Sonderzahlung gewährt wurde, abhängig zu machen. Aus dem letzten Satz des Punktes 14 lit g des Kollektivvertrags ergebe sich nichts anderes; er bedeute keineswegs, dass die Jahresremuneration ein auf das gesamte Dienstverhältnis bezogener Anspruch sei. Die Regelung, dass bei gerechtfertigter Entlassung der Anspruch auf Jahresremuneration entfalle, beziehe sich daher unzweifelhaft auf das Jahr, in dem die Entlassung ausgesprochen wird, nicht aber auf den Anspruch auf Jahresremuneration für ein davor liegendes Jahr.Bei der Jahresremuneration handle es sich um einen periodenbezogenen Anspruch. Die zu bestimmten Terminen fällig werdenden Sonderzahlungsansprüche bezögen sich auf das jeweilige Kalenderjahr, möge auch die Berechnung ihrer Höhe von der Dienstzeit abhängig sein. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stehe es den Kollektivvertragsparteien frei, das Ausmaß des Anspruchs auf Sonderzahlungen von der Dauer der absolvierten Dienstzeit innerhalb jener Periode, für die die Sonderzahlung gewährt wurde, abhängig zu machen. Aus dem letzten Satz des Punktes 14 Litera g, des Kollektivvertrags ergebe sich nichts anderes; er bedeute keineswegs, dass die Jahresremuneration ein auf das gesamte Dienstverhältnis bezogener Anspruch sei. Die Regelung, dass bei gerechtfertigter Entlassung der Anspruch auf Jahresremuneration entfalle, beziehe sich daher unzweifelhaft auf das Jahr, in dem die Entlassung ausgesprochen wird, nicht aber auf den Anspruch auf Jahresremuneration für ein davor liegendes Jahr.
Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision als zulässig, weil keine Rechtsprechung zur konkret anwendbaren Kollektivvertragsbestimmung vorliege.