Begründung:
Der seit 1980 beim Beklagten beschäftigt gewesene Kläger erhielt am 30.7.1984 vom Militärkommando Wien, Ergänzungsabteilung, den Einberufungsbefehl vom 24.7.1984 zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 1.10.1984 zugestellt. Am 5.8.1984 sprach der Beklagte die Kündigung des Klägers aus. Am selben Tag, jedoch nach Ausspruch der Kündigung, machte der Kläger dem Beklagten von der Zustellung des Einberufungsbefehls Mitteilung. Am 6.9.1984 übermittelte der Beklagte dem Kläger einen Betrag vom 67.963,11 S. Darin war ein Betrag von 34.895,97 S enthalten, der ihm, wie sich aus der beigeschlossenen Abrechnung für den Kläger ergab, unter dem Titel Abfertigung ausgezahlt wurde. Mit Bescheid des Militärkommandos Wien vom 27.9.1984 wurde der Einberufungsbefehl aufgehoben. Hievon hat der Kläger den Beklagten nicht verständigt; er hat auch nicht versucht, seinen Dienst wieder anzutreten. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht sei.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, daß er die Kündigung noch vor Kenntnis vom Einberufungsbefehl ausgesprochen habe und diese daher wirksam gewesen sei. Der Kläger habe im übrigen nach Ausspruch der Kündigung die Endabrechnung einschließlich der Abfertigung begehrt und die daraus resultierende Summe auch tatsächlich ausbezahlt erhalten. Selbst wenn aber der Kläger nicht wirksam gekündigt worden wäre, sei von einem vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund auszugehen, weil er nach Widerruf des Einberufungsbefehles seinen Dienst beim Beklagten nicht innerhalb einer Frist von 6 Tagen wieder angetreten habe. Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Begehren des Klägers ab. Dabei ging es davon aus, daß die am 5.8.1984 ausgesprochene Kündigung nicht geeignet gewesen sei, das Dienstverhältnis zu beenden. Der Kläger wäre jedoch analog zu § 15 ArbPlatzSichG verpflichtet gewesen, binnen 6 Tagen nach Aufhebung des Einberufungsbefehles seinen Dienst wieder anzutreten. Da er weder seinen Dienst innerhalb von 6 Tagen angetreten noch den Beklagten von der Aufhebung des Einberufungsbefehles verständigt habe, sei davon auszugehen, daß er ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten sei. Darüber hinaus habe der Kläger aus der Abrechnung, die überwiegend Beträge enthalten habe, die als Zahlungen aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt worden seien, erkennen müssen, daß der Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als endgültig angesehen habe. Für den Fall des Wiederantrittes des Dienstes wäre der Kläger zur teilweisen Rückzahlung dieser Leistungen des Beklagten verpflichtet gewesen. Dadurch, daß er ein derartiges Anbot an den Beklagten nicht gestellt habe, habe er zum Ausdruck gebracht, daß er das Dienstverhältnis nicht weiter fortsetzen wolle.Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, daß er die Kündigung noch vor Kenntnis vom Einberufungsbefehl ausgesprochen habe und diese daher wirksam gewesen sei. Der Kläger habe im übrigen nach Ausspruch der Kündigung die Endabrechnung einschließlich der Abfertigung begehrt und die daraus resultierende Summe auch tatsächlich ausbezahlt erhalten. Selbst wenn aber der Kläger nicht wirksam gekündigt worden wäre, sei von einem vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund auszugehen, weil er nach Widerruf des Einberufungsbefehles seinen Dienst beim Beklagten nicht innerhalb einer Frist von 6 Tagen wieder angetreten habe. Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Begehren des Klägers ab. Dabei ging es davon aus, daß die am 5.8.1984 ausgesprochene Kündigung nicht geeignet gewesen sei, das Dienstverhältnis zu beenden. Der Kläger wäre jedoch analog zu Paragraph 15, ArbPlatzSichG verpflichtet gewesen, binnen 6 Tagen nach Aufhebung des Einberufungsbefehles seinen Dienst wieder anzutreten. Da er weder seinen Dienst innerhalb von 6 Tagen angetreten noch den Beklagten von der Aufhebung des Einberufungsbefehles verständigt habe, sei davon auszugehen, daß er ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten sei. Darüber hinaus habe der Kläger aus der Abrechnung, die überwiegend Beträge enthalten habe, die als Zahlungen aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt worden seien, erkennen müssen, daß der Beklagte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als endgültig angesehen habe. Für den Fall des Wiederantrittes des Dienstes wäre der Kläger zur teilweisen Rückzahlung dieser Leistungen des Beklagten verpflichtet gewesen. Dadurch, daß er ein derartiges Anbot an den Beklagten nicht gestellt habe, habe er zum Ausdruck gebracht, daß er das Dienstverhältnis nicht weiter fortsetzen wolle.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000,-- übersteige. Dem Einwand des Klägers, daß ihm im Hinblick auf den vom Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt der Wiederantritt des Dienstes unzumutbar gewesen sei, komme keine Berechtigung zu; er übersehe nämlich, daß er durch Verschweigung des Widerrufes des Einberufungsbefehles und damit des Wegfalles des Kündigungsschutzes auch seinen Dienstgeber daran gehindert habe, nach Wegfall des Kündigungsschutzes eine weitere, diesmal rechtswirksame Kündigung auszusprechen. Der Kläger, der den Bestand des aufrechten Dienstverhältnisses behauptet habe, hätte die auf dem Dienstverhältnis basierenden Verpflichtungen, im konkreten Fall die des § 15 Abs 1 ArbPlatzSichG, erfüllen müssen. Überlegungen, in welcher Weise der Dienstgeber auf diese pflichtgemäße Meldung des Klägers zum Dienstantritt reagiert hätte, vermögen an den Rechtsfolgen des Verstoßes gegen diese Verpflichtung nichts zu ändern. Da er dieser Verpflichtung nicht entsprochen habe, habe das Arbeitsverhältnis gemäß § 15 Abs 1 ArbPlatzSichG mit Ablauf von 6 Tagen ab Aufhebung des Einberufungsbefehles infolge Unterlassung des Wiederantritts des Dienstes geendet. Damit sei sein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses zum Beklagten weggefallen.Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000,-- übersteige. Dem Einwand des Klägers, daß ihm im Hinblick auf den vom Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt der Wiederantritt des Dienstes unzumutbar gewesen sei, komme keine Berechtigung zu; er übersehe nämlich, daß er durch Verschweigung des Widerrufes des Einberufungsbefehles und damit des Wegfalles des Kündigungsschutzes auch seinen Dienstgeber daran gehindert habe, nach Wegfall des Kündigungsschutzes eine weitere, diesmal rechtswirksame Kündigung auszusprechen. Der Kläger, der den Bestand des aufrechten Dienstverhältnisses behauptet habe, hätte die auf dem Dienstverhältnis basierenden Verpflichtungen, im konkreten Fall die des Paragraph 15, Absatz eins, ArbPlatzSichG, erfüllen müssen. Überlegungen, in welcher Weise der Dienstgeber auf diese pflichtgemäße Meldung des Klägers zum Dienstantritt reagiert hätte, vermögen an den Rechtsfolgen des Verstoßes gegen diese Verpflichtung nichts zu ändern. Da er dieser Verpflichtung nicht entsprochen habe, habe das Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ArbPlatzSichG mit Ablauf von 6 Tagen ab Aufhebung des Einberufungsbefehles infolge Unterlassung des Wiederantritts des Dienstes geendet. Damit sei sein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses zum Beklagten weggefallen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern, allenfalls es dahin abzuändern, daß das Dienstverhältnis bis zum Erhalt des Bescheides vom 27.9.1984 aufrecht bestanden habe oder aber die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.