Rechtssatz RS0040968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040968
Entscheidungsdatum
18.11.1987
Rechtssatz
Ergibt sich, daß ein Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz nicht mehr bestand, jedoch über den vom Prozeßgegener behaupteten Zeitpunkt hinaus fortdauerte, so ist die Feststellung dieser Dauer des Dienstverhältnisses gegenüber dem Begehren, den weiterhin aufrechten Bestand festzustellen, ein minus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040968
Dokumentnummer
JJR_19871118_OGH0002_009OBA00140_8700000_002