Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte macht in der Revision - wie schon in ihrer Berufung - wieder geltend, daß das erstinstanzliche Verfahren mangels rechtswirksamer Vertretung und wegen Verhandlungsunfähigkeit des Geschäftsführers John A. J*** nichtig sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung insoweit beschlußmäßig verworfen. Diese Entscheidung des Berufungsgerichtes über die verneinte Nichtigkeit ist nicht anfechtbar, so daß auch ein allfälliger Vertretungsmangel in erster Instanz nicht mehr geprüft werden kann (vgl. Fasching, ZPR Rz 1905; SZ 59/104 ua). Im übrigen steht dem Einwand der mangelnden Vertretung der Beklagten entgegen, daß die Bestimmung des § 125 Abs 2 dritter Satz HGB, auf die § 150 Abs 2 HGB verweist, auch für mehrere gemeinsam vertretungsbefugte Liquidatoren einer Gesellschaft mbH anzuwenden ist und demnach jeder Liquidator passiv allein vertretungsbefugt ist (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 698; SZ 54/123, SZ 59/138, jeweils mwH ua). Dazu kommt, daß nicht dem Liquidator John A. J***, sondern der Beklagten selbst für das Berufungs- und Revisionsverfahren ein Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe beigegeben wurde, so daß die Beklagte unabhängig von der allfälligen Wirksamkeit einer Vollmachtserteilung (vgl. SZ 51/162) unmittelbar durch diesen vertreten wurde und wird. Es entspricht ferner ständiger Rechtsprechung, daß auch Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden können (SZ 22/106; 10 Ob S 14/87, 10 Ob S 23/87 ua). So wurde sowohl die Beweisbefristung hinsichtlich des Zeugen Peter G*** im Sinne des § 335 Abs 1 ZPO, der ohnehin nur zum Beweis dafür geführt wurde, daß keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin "beabsichtigt" gewesen sei, als auch die Unterlassung der Beischaffung des "Personalaktes" der Klägerin und ihrer neuerlichen Vernehmung vom Berufungsgericht geprüft und für mängelfrei befunden. Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung der Manuduktionspflicht rügt, ist ihr entgegenzuhalten, daß in der Berufung gegen das im ersten Rechtsgang gefällte Urteil ohnehin Neuerungen zulässig waren (vgl. Kuderna ASGG § 101 Erl.6) und die Beklagte in keinem Stadium des zweiten Rechtsganges qualifiziert vertreten war (§ 63 Abs 1 ASGG), so daß sie nicht gehindert war, ein allenfalls unterlassenes Vorbringen nachzuholen. Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Beklagte macht in der Revision - wie schon in ihrer Berufung - wieder geltend, daß das erstinstanzliche Verfahren mangels rechtswirksamer Vertretung und wegen Verhandlungsunfähigkeit des Geschäftsführers John A. J*** nichtig sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung insoweit beschlußmäßig verworfen. Diese Entscheidung des Berufungsgerichtes über die verneinte Nichtigkeit ist nicht anfechtbar, so daß auch ein allfälliger Vertretungsmangel in erster Instanz nicht mehr geprüft werden kann vergleiche Fasching, ZPR Rz 1905; SZ 59/104 ua). Im übrigen steht dem Einwand der mangelnden Vertretung der Beklagten entgegen, daß die Bestimmung des Paragraph 125, Absatz 2, dritter Satz HGB, auf die Paragraph 150, Absatz 2, HGB verweist, auch für mehrere gemeinsam vertretungsbefugte Liquidatoren einer Gesellschaft mbH anzuwenden ist und demnach jeder Liquidator passiv allein vertretungsbefugt ist vergleiche Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 698; SZ 54/123, SZ 59/138, jeweils mwH ua). Dazu kommt, daß nicht dem Liquidator John A. J***, sondern der Beklagten selbst für das Berufungs- und Revisionsverfahren ein Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe beigegeben wurde, so daß die Beklagte unabhängig von der allfälligen Wirksamkeit einer Vollmachtserteilung vergleiche SZ 51/162) unmittelbar durch diesen vertreten wurde und wird. Es entspricht ferner ständiger Rechtsprechung, daß auch Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden können (SZ 22/106; 10 Ob S 14/87, 10 Ob S 23/87 ua). So wurde sowohl die Beweisbefristung hinsichtlich des Zeugen Peter G*** im Sinne des Paragraph 335, Absatz eins, ZPO, der ohnehin nur zum Beweis dafür geführt wurde, daß keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin "beabsichtigt" gewesen sei, als auch die Unterlassung der Beischaffung des "Personalaktes" der Klägerin und ihrer neuerlichen Vernehmung vom Berufungsgericht geprüft und für mängelfrei befunden. Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung der Manuduktionspflicht rügt, ist ihr entgegenzuhalten, daß in der Berufung gegen das im ersten Rechtsgang gefällte Urteil ohnehin Neuerungen zulässig waren vergleiche Kuderna ASGG Paragraph 101, Erl.6) und die Beklagte in keinem Stadium des zweiten Rechtsganges qualifiziert vertreten war (Paragraph 63, Absatz eins, ASGG), so daß sie nicht gehindert war, ein allenfalls unterlassenes Vorbringen nachzuholen. Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Richtig ist, daß Kapitalgesellschaften als juristische Personen selbst Vertragspartner des Arbeitsvertrages sind (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 129). Es sind daher hinsichtlich der Beklagten auch in diesem Belange die Bestimmungen des § 18 GmbHG über die Vertretung durch die Geschäftsführer zu beachten. Es kann aber dahingestellt bleiben, inwieweit die "Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit" durch die Geschäftsführerin Johanna Al-A*** ohnehin auf einem Gesellschaftsbeschluß beruhte, wodurch John A. J*** zum alleinigen Geschäftsführer wurde, da auch eine nur faktische Einstellung ihrer Geschäftsführertätigkeit nichts daran ändert, daß die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer schon auf Grund der den Arbeitgeber auch im Bereich des Arbeitsvertrages treffenden Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (vgl. Schwarz-Löschnigg aaO 294 ff; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 97 und 235 f) Anspruch darauf hatten, daß die Vertretungsverhältnisse nicht zu ihren Lasten verschleiert wurden. Die Klägerin erbrachte ihre Arbeitsleistungen nicht für den Geschäftsführer John A. J***, sondern für die Beklagte. Unbestritten ist, daß die zweite Geschäftsführerin der Einstellung der Klägerin nicht widersprochen hat. Es ist daher dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß Johanna Al-A*** mitverantwortlich dafür ist, daß bei der Klägerin der begründete Eindruck entstehen mußte, John A. J*** sei allein zur Vertretung der Beklagten befugt. Insoweit sie diesem insbesondere die Personalangelegenheiten zur selbständigen Erledigung überließ, muß daher zum Schutz der Arbeitnehmer angenommen werden, daß John A. J*** als Einzelvertreter handelte, solange er nicht das Gegenteil erklärte (vgl. Koppensteiner in Straube, HGB § 125 Erl.26 mwH; Hannak, Alleinvertretung durch ein gesamtvertretungsbefugtes Organmitglied, GesRZ 1982, 107 ff, 109). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Richtig ist, daß Kapitalgesellschaften als juristische Personen selbst Vertragspartner des Arbeitsvertrages sind (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 129). Es sind daher hinsichtlich der Beklagten auch in diesem Belange die Bestimmungen des Paragraph 18, GmbHG über die Vertretung durch die Geschäftsführer zu beachten. Es kann aber dahingestellt bleiben, inwieweit die "Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit" durch die Geschäftsführerin Johanna Al-A*** ohnehin auf einem Gesellschaftsbeschluß beruhte, wodurch John A. J*** zum alleinigen Geschäftsführer wurde, da auch eine nur faktische Einstellung ihrer Geschäftsführertätigkeit nichts daran ändert, daß die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer schon auf Grund der den Arbeitgeber auch im Bereich des Arbeitsvertrages treffenden Aufklärungs- und Fürsorgepflicht vergleiche Schwarz-Löschnigg aaO 294 ff; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 97 und 235 f) Anspruch darauf hatten, daß die Vertretungsverhältnisse nicht zu ihren Lasten verschleiert wurden. Die Klägerin erbrachte ihre Arbeitsleistungen nicht für den Geschäftsführer John A. J***, sondern für die Beklagte. Unbestritten ist, daß die zweite Geschäftsführerin der Einstellung der Klägerin nicht widersprochen hat. Es ist daher dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß Johanna Al-A*** mitverantwortlich dafür ist, daß bei der Klägerin der begründete Eindruck entstehen mußte, John A. J*** sei allein zur Vertretung der Beklagten befugt. Insoweit sie diesem insbesondere die Personalangelegenheiten zur selbständigen Erledigung überließ, muß daher zum Schutz der Arbeitnehmer angenommen werden, daß John A. J*** als Einzelvertreter handelte, solange er nicht das Gegenteil erklärte vergleiche Koppensteiner in Straube, HGB Paragraph 125, Erl.26 mwH; Hannak, Alleinvertretung durch ein gesamtvertretungsbefugtes Organmitglied, GesRZ 1982, 107 ff, 109). Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.