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Rechtssatz RS0017922

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017922

Geschäftszahl

9ObA140/89

Entscheidungsdatum

12.07.1989

Rechtssatz

Die Arbeitnehmer haben schon auf Grund der den Arbeitgeber auch im Bereich des Arbeitsvertrages treffenden Aufklärungspflicht und Fürsorgepflicht Anspruch darauf, daß die Vertretungsverhältnisse nicht zu ihren Lasten verschleiert werden; handelt daher ein Kollektivgeschäftsführer nach faktischer Einstellung des zweiten kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführer insbesonders in Personalangelegenheiten jahrelang allein, muß daher zum Schutz der Arbeitnehmer angenommen werden, daß er als Einzelvertreter handelte, solange er nicht das Gegenteil erklärte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 140/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 9 ObA 140/89
    Veröff: GesRZ 1990,44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017922

Dokumentnummer

JJR_19890712_OGH0002_009OBA00140_8900000_001