Die Revision ist nicht berechtigt.
Den Ausführungen der Revisionswerberin, weder dem Wortlaut des § 122 ArbVG noch der Bestimmung des § 27 AngG lasse sich eine Frist für den Ausspruch der Entlassung und die Einholung der Zustimmung dazu entnehmen, ist entgegenzuhalten:Den Ausführungen der Revisionswerberin, weder dem Wortlaut des Paragraph 122, ArbVG noch der Bestimmung des Paragraph 27, AngG lasse sich eine Frist für den Ausspruch der Entlassung und die Einholung der Zustimmung dazu entnehmen, ist entgegenzuhalten:
Den Arbeitgeber trifft die Obliegenheit, ihm bekanntgewordene Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen, widrigenfalls das Entlassungsrecht des Arbeitgebers erlischt. Der Grundsatz der Unverzüglichkeit beruht auf dem Gedanken, daß ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung des Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechts im konkreten Fall verzichtet (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 15 f; Martinek-Schwarz, AngG6, 543 ff; Arb. 10.445 uva). Insoweit erfolgte die am 11. Februar 1988 ausgesprochene Entlassung des Beklagten rechtzeitig, da sie sich auf einen Vorfall vom Vortag bezog. Die Entlassung blieb jedoch bis zur nachträglichen Zustimmung des Gerichtes schwebend unwirksam (Floretta in Floretta-Strasser, Handkommentar ArbVG, 821).Den Arbeitgeber trifft die Obliegenheit, ihm bekanntgewordene Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen, widrigenfalls das Entlassungsrecht des Arbeitgebers erlischt. Der Grundsatz der Unverzüglichkeit beruht auf dem Gedanken, daß ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung des Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechts im konkreten Fall verzichtet vergleiche Kuderna, Das Entlassungsrecht 15 f; Martinek-Schwarz, AngG6, 543 ff; Arb. 10.445 uva). Insoweit erfolgte die am 11. Februar 1988 ausgesprochene Entlassung des Beklagten rechtzeitig, da sie sich auf einen Vorfall vom Vortag bezog. Die Entlassung blieb jedoch bis zur nachträglichen Zustimmung des Gerichtes schwebend unwirksam (Floretta in Floretta-Strasser, Handkommentar ArbVG, 821).
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall alles zu tun, um diesen Schwebezustand so kurz wie möglich zu halten. Es ist keineswegs der Disposition des Arbeitgebers anheimgestellt, innerhalb welcher Zeit er die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung einholt. Aus dem Schutzzweck der §§ 121 und 122 ArbVG ergibt sich vielmehr, daß die Zustimmung ehestens, dh. sobald der Arbeitgeber hiezu die Möglichkeit hat, zu beantragen ist. Der Arbeitnehmer soll nicht nur umgehend Klarheit darüber haben, daß er vom Arbeitgeber entlassen wurde, sondern auch darüber, daß der von ihm verschuldete Sachverhalt als Entlassungsgrund gerichtlich geltend gemacht wird. Durch die Entlassungserklärung allein ist dieser Obliegenheit gegenüber einem Mitglied des Betriebsrats noch nicht entsprochen. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die vorhandene Kenntnis des Sachverhalts für den Arbeitgeber bereits ausreicht, die Entlassung auszusprechen, ist die Einräumung einer weiteren Überlegungsfrist schon deshalb nicht mehr gerechtfertigt, weil diese Frist bereits bei der Entlassung zur Verfügung stand (Floretta aaO, 835; Wachter in ZAS 1979, 66 f;Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall alles zu tun, um diesen Schwebezustand so kurz wie möglich zu halten. Es ist keineswegs der Disposition des Arbeitgebers anheimgestellt, innerhalb welcher Zeit er die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung einholt. Aus dem Schutzzweck der Paragraphen 121 und 122 ArbVG ergibt sich vielmehr, daß die Zustimmung ehestens, dh. sobald der Arbeitgeber hiezu die Möglichkeit hat, zu beantragen ist. Der Arbeitnehmer soll nicht nur umgehend Klarheit darüber haben, daß er vom Arbeitgeber entlassen wurde, sondern auch darüber, daß der von ihm verschuldete Sachverhalt als Entlassungsgrund gerichtlich geltend gemacht wird. Durch die Entlassungserklärung allein ist dieser Obliegenheit gegenüber einem Mitglied des Betriebsrats noch nicht entsprochen. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die vorhandene Kenntnis des Sachverhalts für den Arbeitgeber bereits ausreicht, die Entlassung auszusprechen, ist die Einräumung einer weiteren Überlegungsfrist schon deshalb nicht mehr gerechtfertigt, weil diese Frist bereits bei der Entlassung zur Verfügung stand (Floretta aaO, 835; Wachter in ZAS 1979, 66 f;
Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 472; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 319 und 289; Mayr in Adametz-Basalka-Heinrich-Kinzel-Mayr-Meches, ArbVGKomm § 120 Erl. 9;Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 472; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 319 und 289; Mayr in Adametz-Basalka-Heinrich-Kinzel-Mayr-Meches, ArbVGKomm Paragraph 120, Erl. 9;
Arb. 9.701 = ZAS 1979/8 mit Besprechung von Wachter; ZAS 1980/8 mit Besprechung von Mayer-Maly ua). Auch wenn dem Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit der Einholung einer Rechtsauskunft zuzubilligen ist, kann in einer um rund ein Monat verspäteten Klageerhebung kein begründetes Zögern in der Sachlage gesehen werden. Aus diesen Erwägungen haben die Vorinstanzen die erst am 21. März 1988 begehrte Zustimmung zu der am 11. Februar 1988 ausgesprochenen Entlassung des Beklagten zutreffend als verspätet geltend gemacht beurteilt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet; die Einschränkung des kostenersatzanspruches gilt gem § 58 Abs 1 ASGG nicht für den Obersten Gerichtshof.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet; die Einschränkung des kostenersatzanspruches gilt gem Paragraph 58, Absatz eins, ASGG nicht für den Obersten Gerichtshof.