Rechtssatz RS0028954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028954
Entscheidungsdatum
19.09.2024
Norm
AngG §27 C1
ArbVG §122
Rechtssatz
Entlassung eines Mitglieds des Betriebsrates. Den Arbeitgeber trifft nicht nur die Obliegenheit, ihm bekanntgewordene Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen, sondern auch ehestens die Klage auf Zustimmung zur Entlassung einzubringen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 141/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObA 141/89
Veröff: RdW 1989,343 = Arb 10785
- 9 ObA 228/90
Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 228/90
- 9 ObA 226/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 226/91
Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
Beisatz: Zuwarten bis zur Erhärtung von Verdachtsmomenten gerechtfertigt. Ob das Betriebsratsmitglied von den gegen es geführten Ermittlungen des Arbeitgebers Kenntnis hatte, ist allerdings für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung ohne Bedeutung. (T2)
Veröff: RdW 1992,218
- 9 ObA 138/91
Entscheidungstext OGH 06.11.1991 9 ObA 138/91
Vgl auch; Beisatz: Bei einem solchen, für den Betriebsinhaber ungewöhnlichen und sehr bedeutsamen Schritt wie der Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes muss dem Betriebsleiter auch Zeit zur Einholung eines juristischen Rates zugebilligt werden. (T3)
Veröff: ecolex 1992,113
- 8 ObA 240/98x
Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 ObA 240/98x
Beis wie T3
- 8 ObA 78/99z
Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 ObA 78/99z
Ähnlich; Beisatz: Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der ehebaldigsten Klagseinbringung zu § 122 ArbVG kann daher auf das MuttSchG übertragen werden. (T4)
- 8 ObA 306/99d
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 ObA 306/99d
Ähnlich; Beis wie T4 nur: Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. (T5)
Beisatz: Zuwarten von 10 Tagen zwecks Besprechung mit Steuerberater und Klagevertreter zu lange. (T6)
- 8 ObA 226/00v
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObA 226/00v
- 8 ObA 38/19z
Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 ObA 38/19z
Vgl; Beisatz: Die Klage des Betriebsinhabers auf Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds muss unverzüglich erfolgen, nachdem dem Arbeitgeber der Grund, der zur Kündigung berechtigt, bekannt geworden ist. (T7)
Beisatz: Hier: Zuwarten von drei Wochen ohne ausreichend konkrete Gründe für eine Rechtfertigung der Verzögerung verletzt die Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung des Entlassungsgrundes. (T8)
- 8 ObA 73/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.12.2023 8 ObA 73/23b
Beisatz: Dass die Rechtsprechung die unverzügliche Klage auf nachträgliche gerichtliche Zustimmung verlangt, beruht auf der Erwägung, dass der Arbeitgeber alles zu tun hat, um den Schwebezustand so kurz wie möglich zu halten. Es gilt eine der Funktion der Belegschaftsvertretung äußerst abträgliche Rechtsunsicherheit tunlichst hintanzuhalten. (T9)
Beisatz: Ob die Klage auf gerichtliche Zustimmung rechtzeitig erhoben wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T10)
Beisatz: Hier: Verspätung, wenn die Klage erst rund 2 Wochen nach der Entlassung bei Gericht einlangt (T11)
- 9 ObA 97/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2024 9 ObA 97/23i
Beisatz wie T6
Schlagworte
Angestellte, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, besonderer Entlassungsschutz, Zeitpunkt, Verwirkung, Rechtsauskunft, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, verspätet, Verfristung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028954
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_009OBA00141_8900000_001