Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Revision ist schon nach dem hier noch anzuwendenden § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Revision ist schon nach dem hier noch anzuwendenden Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens wird auf die Begründung des in dieser Rechtssache ergangenen Beschlusses vom 26. 2. 2003 verwiesen, mit dem ein Antrag auf Aufhebung verschiedener Bestimmungen des BB-PG an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde. Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, stellten und stellen die Dienstvorschriften wie Dienstordnung, Bundesbahnpensionsordnung, Disziplinarordnung und Besoldungsordnung nur Vertragsschablonen dar, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden (RIS-Justiz RS0052622; RS0054759; RS0071251; RS0052693; RS0052649; VfGHSlg 8132). Die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Dienstvorschriften hatten demnach keinen normativen Charakter (VfGHSlg 12.313; 14.075; 15.535 ua).
Der im Verleihungsschreiben enthaltene ausdrückliche Hinweis, dass
auf das Dienstverhältnis die DO (= Dienstordnung) in ihrer jeweiligen
Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung finden, wird
durch die widerspruchslose Annahme Inhalt des Arbeitsvertrags (ArbSlg
8580; DRdA 1991, 246; ArbSlg 11.883; RIS-Justiz RS0052618). Der
"Änderungsvorbehalt" im Sinne dieser "Jeweilsklausel" wurde vom
Obersten Gerichtshof dahin interpretiert, dass davon eine Änderung
nach billigem Ermessen erfasst sei, selbst wenn es zu einer
zumutbaren Verschlechterung komme (9 ObA 77/00i = DRdA 2001/28
[Resch] = ZAS 2001/16 [Posch]).
Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist im Ergebnis ausschließlich die vom Kläger behauptete Verfassungswidrigkeit des Bundesbahn-Pensionsgesetzes. Der Kläger releviert im Wesentlichen, dass er durch die in Rede stehenden Bestimmungen des BB-PG in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht nach Art 5 StGG bzw Art 1 1. ZP MRK verletzt worden sei, weil es sich um eine unzulässige Enteignung, zumindest aber um einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff handle. Durchaus ähnliche Bedenken artikulierte der Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats im Sinn des Art 140 Abs 1 B-VG, mit dem die Aufhebung des BB-PG § 1 BB-PG bzw von Teilen davon begehrt wird (G 298/02 des VfGH).Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist im Ergebnis ausschließlich die vom Kläger behauptete Verfassungswidrigkeit des Bundesbahn-Pensionsgesetzes. Der Kläger releviert im Wesentlichen, dass er durch die in Rede stehenden Bestimmungen des BB-PG in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht nach Artikel 5, StGG bzw Artikel eins, 1. ZP MRK verletzt worden sei, weil es sich um eine unzulässige Enteignung, zumindest aber um einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff handle. Durchaus ähnliche Bedenken artikulierte der Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats im Sinn des Artikel 140, Absatz eins, B-VG, mit dem die Aufhebung des BB-PG Paragraph eins, BB-PG bzw von Teilen davon begehrt wird (G 298/02 des VfGH).
Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger und im Drittelantrag des Nationalrats eingebrachten Bedenken hat der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluss vom 26. 2. 2003 in diesem Verfahren einen Antrag gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung verschiedener Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG), BGBl I 86/2001 gestellt. Im einzelnen ist dazu sowie zur Präjudizialität dieser Bestimmungen und zur Darstellung der Bedenken auf diesen Beschluss (insbes dessen S 27 bis 43) zu verweisen.Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger und im Drittelantrag des Nationalrats eingebrachten Bedenken hat der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluss vom 26. 2. 2003 in diesem Verfahren einen Antrag gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung verschiedener Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001, gestellt. Im einzelnen ist dazu sowie zur Präjudizialität dieser Bestimmungen und zur Darstellung der Bedenken auf diesen Beschluss (insbes dessen S 27 bis 43) zu verweisen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Dezember 2003, G 298/02-16, unter anderem diesen Antrag abgewiesen. Zur Begründung ist auf diese den Parteien bekannte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen ( vgl inbes S 68 bis 77). Da im Rahmen des Revisionsverfahrens nur noch die allfällige Verfassungswidrigkeit der bekämpften Gesetzesbestimmungen zu beurteilen war, der Verfassungsgerichtshof aber die dagegen erhobenen Bedenken als nicht berechtigt angesehen hat, war der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Dezember 2003, G 298/02-16, unter anderem diesen Antrag abgewiesen. Zur Begründung ist auf diese den Parteien bekannte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen ( vergleiche inbes S 68 bis 77). Da im Rahmen des Revisionsverfahrens nur noch die allfällige Verfassungswidrigkeit der bekämpften Gesetzesbestimmungen zu beurteilen war, der Verfassungsgerichtshof aber die dagegen erhobenen Bedenken als nicht berechtigt angesehen hat, war der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die ihr für die Revisionsbeantwortung aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. Überdies waren der Beklagten die von ihr begehrten - anteiligen - Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH und die Kosten ihres darauf bezogenen Kostenbestimmungsantrages (- diese allerdings nicht nach TP 2 RAT, sondern nach TP 1 I lit d RAT -) zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die ihr für die Revisionsbeantwortung aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. Überdies waren der Beklagten die von ihr begehrten - anteiligen - Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH und die Kosten ihres darauf bezogenen Kostenbestimmungsantrages (- diese allerdings nicht nach TP 2 RAT, sondern nach TP 1 römisch eins Litera d, RAT -) zuzusprechen.