Begründung:
Mit Dienstvertrag vom 4. März 1983 wurde die Beschäftigung des Klägers als Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L bei der beklagten Partei (Verwendungsbereich des Landesschulrates für Steiermark) vom 21.Februar 1983 bis 8.Juli 1983 vereinbart. Mit Nachtrag vom 26.Mai 1983, der vom Kläger zwischen 27. Mai und 7.Juli 1983 unterschrieben wurde, vereinbarten die Streitteile mit Wirksamkeit vom 21.Februar 1983 ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit im Entlohnungsschema I L; festgehalten wurde, daß der Vorrückungsstichtag gesondert geregelt wird. Nach dem Bezugsschema II L erhielt der Kläger vom 21.Februar bis 30.Juni 1983 insgesamt 102.729,90 S brutto. Für diesen Zeitraum betragen seine Bezüge nach dem Schema I L 70.408,70 S brutto. Nach Feststellung eines günstigeren Vorrückungsstichtages erhielt der Kläger nach dem Schema I L für den Zeitraum 21.Februar bis 30.Juni 1983 noch 6.860,60 S und 6.150,60 S brutto Nachzahlung.Mit Dienstvertrag vom 4. März 1983 wurde die Beschäftigung des Klägers als Vertragslehrer im Entlohnungsschema römisch zwei L bei der beklagten Partei (Verwendungsbereich des Landesschulrates für Steiermark) vom 21.Februar 1983 bis 8.Juli 1983 vereinbart. Mit Nachtrag vom 26.Mai 1983, der vom Kläger zwischen 27. Mai und 7.Juli 1983 unterschrieben wurde, vereinbarten die Streitteile mit Wirksamkeit vom 21.Februar 1983 ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit im Entlohnungsschema römisch eins L; festgehalten wurde, daß der Vorrückungsstichtag gesondert geregelt wird. Nach dem Bezugsschema römisch zwei L erhielt der Kläger vom 21.Februar bis 30.Juni 1983 insgesamt 102.729,90 S brutto. Für diesen Zeitraum betragen seine Bezüge nach dem Schema römisch eins L 70.408,70 S brutto. Nach Feststellung eines günstigeren Vorrückungsstichtages erhielt der Kläger nach dem Schema römisch eins L für den Zeitraum 21.Februar bis 30.Juni 1983 noch 6.860,60 S und 6.150,60 S brutto Nachzahlung.
Im Zeitraum vom Juli 1983 bis März 1984 wurde vom Gehalt des Klägers insgesamt ein Betrag von 21.805,20 S netto einbehalten. Nach Abzug von Ersatzbeträgen wegen eines Fahrtkostenzuschußübergenusses von 2.202 S und einer reduzierten Lehrverpflichtung von 566,70 S ergibt sich der Klagsbetrag.
Zu Beginn des Jahres 1983 wurden vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zum Abbau von Überstundenleistungen 32 Planstellen zur Verfügung gestellt. Da man von vornherein nicht wußte, ob die zusätzlich einzustellenden Lehrer im darauffolgenden Schuljahr noch benötigt werden, wurden die entsprechenden Verträge für das zweite Semester befristet nach dem Bezugsschema II L abgeschlossen. Auf Grund der vom zuständigen Ministerialbeamten am 23. Mai 1983 erteilten Genehmigung wurden diese Verträge in solche auf unbestimmte Zeit unter Zugrundelegung des Entlohnungsschemas I L abgeändert. Vor Unterfertigung des Nachtrages vom 26.Mai 1983 wurde dem Kläger nicht erklärt, daß er einen Übergenuß rückerstatten müsse. Erstmals im Juli 1983 stellte der Kläger an Hand des Gehaltszettels fest, daß ihm Beträge unter dem Titel "Ersatz" von seinem Gehalt abgezogen wurden.Zu Beginn des Jahres 1983 wurden vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zum Abbau von Überstundenleistungen 32 Planstellen zur Verfügung gestellt. Da man von vornherein nicht wußte, ob die zusätzlich einzustellenden Lehrer im darauffolgenden Schuljahr noch benötigt werden, wurden die entsprechenden Verträge für das zweite Semester befristet nach dem Bezugsschema römisch zwei L abgeschlossen. Auf Grund der vom zuständigen Ministerialbeamten am 23. Mai 1983 erteilten Genehmigung wurden diese Verträge in solche auf unbestimmte Zeit unter Zugrundelegung des Entlohnungsschemas römisch eins L abgeändert. Vor Unterfertigung des Nachtrages vom 26.Mai 1983 wurde dem Kläger nicht erklärt, daß er einen Übergenuß rückerstatten müsse. Erstmals im Juli 1983 stellte der Kläger an Hand des Gehaltszettels fest, daß ihm Beträge unter dem Titel "Ersatz" von seinem Gehalt abgezogen wurden.
Das Erstgericht gab der Klage mit einem Betrag von 19.309,70 S brutto samt 4 % Zinsen seit 16.Juli 1986 statt und wies das Mehrbegehren auf Leistung eines Betrages von 19.036,50 S netto abzüglich des zuerkannten Betrages von 19.309,70 S brutto ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger die höheren Bezüge nach dem Schema II L auf Grund seines ursprünglich befristeten Vertrages zu Recht empfangen habe. Bei Unterfertigung des geänderten Dienstvertrages sei nicht erklärt worden, daß er einen allfälligen Übergenuß rückerstatten müsse; überdies widerspreche eine rückwirkende bezugsmäßige Schlechterstellung dem Grundsatz von Treu und Glauben. Hingegen müsse sich der Kläger die auf Grund der rückwirkenden Änderungen des Dienstvertrages geleisteten Nachzahlungen von 13.011,20 S brutto anrechnen lassen. Das Berufungsgericht gab nur der von der beklagten Partei erhobenen Berufung statt, änderte das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Vertragsänderung unter Mitwirkung des Klägers herbeigeführt worden sei. Dem Vertrag vom 26. Mai 1983 sei klar zu entnehmen gewesen, daß der Kläger von Beginn seines Vertragsbedienstetenverhältnisses an in das Schema I L eingestuft werde und danach zu entlohnen sei. Eines ausdrücklichen Hinweises der beklagten Partei, daß ein allfälliger Übergenuß rückzuerstatten sei, habe es daher nicht bedurft. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Das Erstgericht gab der Klage mit einem Betrag von 19.309,70 S brutto samt 4 % Zinsen seit 16.Juli 1986 statt und wies das Mehrbegehren auf Leistung eines Betrages von 19.036,50 S netto abzüglich des zuerkannten Betrages von 19.309,70 S brutto ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger die höheren Bezüge nach dem Schema römisch zwei L auf Grund seines ursprünglich befristeten Vertrages zu Recht empfangen habe. Bei Unterfertigung des geänderten Dienstvertrages sei nicht erklärt worden, daß er einen allfälligen Übergenuß rückerstatten müsse; überdies widerspreche eine rückwirkende bezugsmäßige Schlechterstellung dem Grundsatz von Treu und Glauben. Hingegen müsse sich der Kläger die auf Grund der rückwirkenden Änderungen des Dienstvertrages geleisteten Nachzahlungen von 13.011,20 S brutto anrechnen lassen. Das Berufungsgericht gab nur der von der beklagten Partei erhobenen Berufung statt, änderte das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Vertragsänderung unter Mitwirkung des Klägers herbeigeführt worden sei. Dem Vertrag vom 26. Mai 1983 sei klar zu entnehmen gewesen, daß der Kläger von Beginn seines Vertragsbedienstetenverhältnisses an in das Schema römisch eins L eingestuft werde und danach zu entlohnen sei. Eines ausdrücklichen Hinweises der beklagten Partei, daß ein allfälliger Übergenuß rückzuerstatten sei, habe es daher nicht bedurft. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.