Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0031192×

Rechtssatz RS0031192

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031192

Geschäftszahl

9ObA142/89

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Rechtssatz

Wird mit einem nach dem Schema römisch zwei L zur vorübergehenden Verwendung für bestimmte Zeit aufgenommenen Vertragslehrer die rückwirkende Überstellung in das Schema römisch eins L vereinbart und wird er nicht darauf hingewiesen, daß von ihm die Bezugsdifferenz rückgefordert wird, kann aus dem Abschluß der rückwirkenden Vereinbarung eine Zustimmung des Vertragsbediensteten auch zur Rückerstattung von sich bei rückwirkender Anwendung des neuen Schemas ergebenden Überbezügen nicht erschlossen werden. Auf die sich bei Anwendung des neuen Schemas für die Vergangenheit ergebenden Überzahlungen sind die Grundsätze des Judikats 33 anzuwenden vergleiche Arb 10476). Gehaltsnachzahlungen auf Grund der Anwendung des neuen Schemas und eines günstigeren Vorrückungsstichtages für den rückwirkenden erfaßten Zeitraum sind nur so weit gegen Rückersätze aufzurechnen, als Nachzahlung und Abzug in der selben Gehaltsperiode erfolgten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031192

Dokumentnummer

JJR_19890628_OGH0002_009OBA00142_8900000_001