Begründung:
Die Klägerin war seit 24.April 1962 mit W***** A***** verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichtes Schöneberg vom 6.Juni 1984 gemäß § 1565 Abs.1 Satz 2 iVm § 1566 Abs.2 BGB geschieden, nachdem die Ehegatten seit Februar 1980 getrennt gelebt hatten. Bei der Scheidung blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bezüglich der von W***** A***** in Österreich erworbenen Versorgungsansprüche zugunsten der Klägerin vorbehalten, wurde aber mangels Antrages in weiterer Folge nicht durchgeführt. Am 16.8.1983 hatten M***** und W***** A***** für den Fall der Scheidung einen Vergleich geschlossen, in dem sich W***** A***** ab dem auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monat zur Leistung eines wertgesicherten Unterhaltsbetrages von 28.000 S monatlich (14mal jährlich) verpflichtete. Am 23.6.1989 schloß W***** A***** vor dem Standesamt Leonding die Ehe mit M***** G*****. Am 21.8.1989 verstarb W***** A***** im 57.Lebensjahr. Zum Zeitpunkt seines Todes war die erwähnte zweite Ehe aufrecht. W***** A***** stand bis zu seinem Tod als Vorstandsvorsitzender aktiv im Dienst der beklagten Partei.Die Klägerin war seit 24.April 1962 mit W***** A***** verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichtes Schöneberg vom 6.Juni 1984 gemäß Paragraph 1565, Absatz eins, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 1566, Absatz 2, BGB geschieden, nachdem die Ehegatten seit Februar 1980 getrennt gelebt hatten. Bei der Scheidung blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bezüglich der von W***** A***** in Österreich erworbenen Versorgungsansprüche zugunsten der Klägerin vorbehalten, wurde aber mangels Antrages in weiterer Folge nicht durchgeführt. Am 16.8.1983 hatten M***** und W***** A***** für den Fall der Scheidung einen Vergleich geschlossen, in dem sich W***** A***** ab dem auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monat zur Leistung eines wertgesicherten Unterhaltsbetrages von 28.000 S monatlich (14mal jährlich) verpflichtete. Am 23.6.1989 schloß W***** A***** vor dem Standesamt Leonding die Ehe mit M***** G*****. Am 21.8.1989 verstarb W***** A***** im 57.Lebensjahr. Zum Zeitpunkt seines Todes war die erwähnte zweite Ehe aufrecht. W***** A***** stand bis zu seinem Tod als Vorstandsvorsitzender aktiv im Dienst der beklagten Partei.
Die Pensionszusage vom 7.7.1977 ist Bestandteil des von der Beklagten mit W***** A***** am selben Tag abgeschlossenen Vorstandsvertrages. Diese Pensionszusage hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Die ***** AG, Linz sagt Ihnen einen Rechtsanspruch auf folgende Alters-, Berufs- und Hinterbliebenenversorgung zu:
§ 1Paragraph eins
Sie erhalten ein lebenslängliches Ruhegeld, wenn Sie nach wenigstens fünfjähriger Betriebszugehörigkeit (Wartezeit)
1. im Dienste der Gesellschaft das 65.Lebensjahr vollenden, oder
2. vor Erreichen der normalen Altersgrenze unter Punkt 1 von dem Recht der flexiblen Altersgrenze (Vollendung des 60.Lebensjahres für Männer) Gebrauch machen,
oder
3. unverschuldet berufsunfähig (gem. § 271 ASVG = Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) werden und nach Eintritt des Versorgungsfalles aus der Gesellschaft ausgeschieden sind.3. unverschuldet berufsunfähig (gem. Paragraph 271, ASVG = Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) werden und nach Eintritt des Versorgungsfalles aus der Gesellschaft ausgeschieden sind.
Bei Ausscheiden infolge Berufsunfähigkeit ist die Gesellschaft berechtigt, ein ärztliches Gutachten über den Grad der Erwerbsunfähigkeit erstellen und gegebenenfalls jeweils innerhalb von 2 Jahren erneuern zu lassen. Die Kosten trägt das Unternehmen.
§ 2Paragraph 2
Das Ruhegeld setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und jährlichen Steigerungsbeträgen. Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Einkommen und nach den anrechnungsfähigen Dienstjahren. Als ruhegeldfähiges Einkommen gelten 55 % von einem 42stel der gemäß § 2 Ziff.(1) Ihres Dienstvertrages während der letzten drei Dienstjahre vor dem Ausscheiden bezogenen Vergütung. Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die Zeit, die Sie bis zum 65. Lebensjahr in ununterbrochener Tätigkeit bei der Gesellschaft verbracht haben. Zur Auf- und Abrundung auf volle Jahre bleiben Beschäftigungszeiten unter sechs Monaten außer Betracht, sechs Monate und mehr werden als ein volles Jahr gerechnet. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf 25 Dienstjahre begrenzt. Ihr für die Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstzeit maßgebliche Betriebszugehörigkeit rechnet vom 1. Mai 1970Das Ruhegeld setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und jährlichen Steigerungsbeträgen. Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Einkommen und nach den anrechnungsfähigen Dienstjahren. Als ruhegeldfähiges Einkommen gelten 55 % von einem 42stel der gemäß Paragraph 2, Ziff.(1) Ihres Dienstvertrages während der letzten drei Dienstjahre vor dem Ausscheiden bezogenen Vergütung. Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die Zeit, die Sie bis zum 65. Lebensjahr in ununterbrochener Tätigkeit bei der Gesellschaft verbracht haben. Zur Auf- und Abrundung auf volle Jahre bleiben Beschäftigungszeiten unter sechs Monaten außer Betracht, sechs Monate und mehr werden als ein volles Jahr gerechnet. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf 25 Dienstjahre begrenzt. Ihr für die Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstzeit maßgebliche Betriebszugehörigkeit rechnet vom 1. Mai 1970
an.
Es betragen:
der Grundbetrag 30 %
der Steigerungsbetrag vom
1. bis einschl. 10.Dienstjahr bis jedes volle
Dienstjahr 2 %
des ruhegeldfähigen Einkommens.
Das Höchst-Ruhegeld beträgt 50 % des ruhegeldfähigen Einkommens. Das monatliche Ruhegeld wird 14 mal jährlich ausbezahlt, wobei der 13.Bezug am 31.5. und der 14.Bezug am 30.11. eines jeden Jahres fällig sind.
Bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente wird das erreichte Ruhegeld wegen der längeren Laufzeit für jeden Monat des vorzeitigen Beginns um 0,4 vH seines Betrages gekürzt.
§ 3Paragraph 3
Hinterbliebenenrente wird gewährt, wenn im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für Versorgungsansprüche bereits erfüllt sind. Bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente wird eine Zurechnungszeit gewährt, d.h. zur anrechnungsfähigen Dienstzeit wird die Zeit hinzugerechnet, die Sie noch bis zur Vollendung Ihres 65.Lebensjahres in der Gesellschaft hätten verbringen können. Es werden maximal 20 Zurechnungsjahre gewährt.
§ 4Paragraph 4
Die Witwenrente beträgt 50 % des Ruhegeldes, das Sie erhalten hätten oder unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit hätten erhalten können. Sie beträgt jedoch mindestens 10 % des ruhegeldfähigen Einkommens. Die Witwenpension wird lebenslänglich gewährt, sie erlischt jedoch im Falle der Wiederverheiratung. Voraussetzung für die Gewährung der Witwen-Rente ist, daß die Ehe vor dem Ausscheiden des Ehemannes aus den Diensten der Gesellschaft geschlossen wurde.
§ 5Paragraph 5
Von Ihrem Ableben an erhält jedes eheliche und diesem gleichgestellte Kind bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres eine Waisenrente. Diese kann über das 18. Lebensjahr hinaus, längstens bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres gewährt werden, solange die Waisen keine eigenen Einkünfte haben und in der Schul- oder Berufsausbildung stehen oder infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Die Waisenrente beträgt:
für Halbwaise 10 %
für Vollwaise 20 %
desjenigen Ruhegeldes, das Sie bezogen haben oder unter Berücksichtung der Zurechnungszeit hätten erhalten können. Witwen- und Waisenrenten zusammen dürfen insgesamt das Ruhegeld nicht überschreiten, das ihrer Bemessung zugrunde zu legen ist. Um den übersteigenden Teil werden sie anteilsmäßig gekürzt.
§ 6Paragraph 6
Endet Ihr Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so bleibt eine Teilanwartschaft bestehen, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt mindestens das 35.Lebensjahr vollendet haben und
entweder die Pensionszusage für Sie
mindestens 10 Jahre bestanden hat
oder der Beginn der Firmenzugehörigkeit
mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Pensionszusage für Sie mindestens 3 Jahre
bestanden hatte.
Das heißt, das unverfallbare Ruhegeld besteht in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft zu der Zeit vom Beginn der Gesellschaftszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres entspricht. Dabei wird das ruhegeldfähige Einkommen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrundegelegt. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Betriebsrentengesetzes der Bundesrepublik Deutschland gelten entsprechend."Das heißt, das unverfallbare Ruhegeld besteht in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft zu der Zeit vom Beginn der Gesellschaftszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres entspricht. Dabei wird das ruhegeldfähige Einkommen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrundegelegt. Die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 des Betriebsrentengesetzes der Bundesrepublik Deutschland gelten entsprechend."
Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei beginnend ab 31.3.1990 eine jeweils am Letzten eines jeden Monats im nachhinein auszuzahlende monatliche Hinterbliebenenrente von 26.125 S brutto, in eventu die Zahlung von 209.000 S brutto sA und die Feststellung, daß ihr ab 31.10.1990 gegen die beklagte Partei ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Witwenrente von 26.125 S brutto zustehe. Der Anspruch ergebe sich aus der Pensionszusage. Die Hinterbliebenenversorgung sei Bestandteil des von der beklagten Partei dem W***** A***** geschuldeten Entgelts gewesen. Der Versorgungscharakter sei für alle Parteien offenbar gewesen, insbesonders sei auch ihr von allen Beteiligten sowohl vor als auch nach der Scheidung der Ehe versichert worden, daß für ihren Unterhalt auch nach allfälligem Ableben von W***** A***** durch die Pensionszusage der beklagten Partei gesorgt sei. Es sei Absicht der Vertragspartner der Pensionszusage gewesen, die sich hieraus ergebenden Hinterbliebenenrechte unabhängig von einer allfälligen Scheidung der Klägerin ad personam zukommen zu lassen. Hilfsweise stützte die Klägerin ihr Begehren auch auf das "Versorgungswerk G***** S***** Österreich" und auf ein Anerkenntnis der Klagsforderung durch die beklagte Partei dem Grunde nach; die letztgenannten Anspruchsgründe wurden im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufrecht erhalten.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Die Witwen- und Waisenversorgung stehe nach § 3 Abs.1 der Pensionszusage nur zu, wenn im Zeitpunkt des Todes des Angestellten die Voraussetzungen für seine Versorgungsansprüche bereits erfüllt seien. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, weil W***** A***** noch vor Erfüllung der Voraussetzungen für seine Alters- oder Berufsversorgung gestorben sei. Eine Zusage auf Versorgungsleistung gegenüber der Klägerin persönlich habe die beklagte Partei nicht abgegeben. Eine allfällige Witwenrente könnte jedenfalls nicht der Klägerin, sondern allenfalls der Ehefrau W***** A*****s zum Zeitpunkt seines Todes, M***** A*****, zustehen.Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Die Witwen- und Waisenversorgung stehe nach Paragraph 3, Absatz eins, der Pensionszusage nur zu, wenn im Zeitpunkt des Todes des Angestellten die Voraussetzungen für seine Versorgungsansprüche bereits erfüllt seien. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, weil W***** A***** noch vor Erfüllung der Voraussetzungen für seine Alters- oder Berufsversorgung gestorben sei. Eine Zusage auf Versorgungsleistung gegenüber der Klägerin persönlich habe die beklagte Partei nicht abgegeben. Eine allfällige Witwenrente könnte jedenfalls nicht der Klägerin, sondern allenfalls der Ehefrau W***** A*****s zum Zeitpunkt seines Todes, M***** A*****, zustehen.
Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin ab. Die Klägerin könne ihren Anspruch auf die Pensionszusage nicht stützen, weil sie weder Witwe nach W***** A***** sei noch die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Satz 1 iVm § 1 der Pensionszusage erfüllt seien. W***** A***** sei nämlich im 57. Lebensjahr verstorben, ohne vorher infolge Berufsunfähigkeit aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf § 3 Satz 2 der Pensionszusage berufe, übersehe sie, daß eine Zurechnungszeit nicht für den Grund des Anspruches, sondern nur für die Berechnung der Höhe der Rente vereinbart worden sei. Diese Bestimmung stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit § 2 der Pensionszusage. Mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die vereinbarte Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Zeitpunkt des Ablebens des W***** A***** seien daher weder die Klägerin noch seine Witwe M***** A***** aus der Pensionszusage vom 7.7.1977 anspruchsberechtigt. Deshalb erübrigten sich Feststellungen und Beweisaufnahmen über die Behauptung der Klägerin, die Pensionszusage beziehe sich nach dem Willen der Parteien auch nach der Scheidung ausschließlich auf sie persönlich.Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin ab. Die Klägerin könne ihren Anspruch auf die Pensionszusage nicht stützen, weil sie weder Witwe nach W***** A***** sei noch die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 3, Satz 1 in Verbindung mit Paragraph eins, der Pensionszusage erfüllt seien. W***** A***** sei nämlich im 57. Lebensjahr verstorben, ohne vorher infolge Berufsunfähigkeit aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Paragraph 3, Satz 2 der Pensionszusage berufe, übersehe sie, daß eine Zurechnungszeit nicht für den Grund des Anspruches, sondern nur für die Berechnung der Höhe der Rente vereinbart worden sei. Diese Bestimmung stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Paragraph 2, der Pensionszusage. Mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die vereinbarte Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Zeitpunkt des Ablebens des W***** A***** seien daher weder die Klägerin noch seine Witwe M***** A***** aus der Pensionszusage vom 7.7.1977 anspruchsberechtigt. Deshalb erübrigten sich Feststellungen und Beweisaufnahmen über die Behauptung der Klägerin, die Pensionszusage beziehe sich nach dem Willen der Parteien auch nach der Scheidung ausschließlich auf sie persönlich.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die vom Erstgericht vorgenommene Auslegung der Pensionszusage entspreche den Grundsätzen des § 914 ABGB. Der Sinn der Vereinbarung vom 7.7.1977, aus der die Klägerin ihre Ansprüche ableite, sei durch die Auslegung dieses Vertrages zu gewinnen. Da sich aus der Auslegung der Pensionszusage ein sinnvolles Ergebnis ableiten lasse, sei auf die als Vertragsmuster verwendete deutsche Versorgungsordnung (desselben Konzernes) als Auslegungshilfe nicht zurückzugreifen. Nach § 3 Abs.1 der Pensionszusage werde eine Hinterbliebenenrente gewährt, wenn im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Versorgungsansprüche bereits erfüllt seien. Der Plural "Versorgungsansprüche" ergebe sich aus dem Einleitungssatz, nämlich Alters-, Berufs- und Hinterbliebenenversorgung. Nach § 1 setze der Anspruch auf lebenslängliches Ruhegeld das Ausscheiden aus der Gesellschaft nach wenigstens 5 Jahren Betriebszugehörigkeit (Wartezeit) nach Eintritt des Versorgungsfalls voraus, und zwar Vollendung des 65.Lebensjahres im Dienst der Gesellschaft, Inanspruchnahme des Rechts der flexiblen Altersgrenze (Vollendung des 60.Lebensjahres für Männer) oder unverschuldete Berufsunfähigkeit. Nur wenn eine dieser Voraussetzungen für die Alters- oder Berufsversorgung bereits zur Zeit des Todes des Angestellten erfüllt gewesen sei, bestehe Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 3. Der Hinzurechnungsregel des § 3 Abs.2 für die Höhe der Hinterbliebenenrente komme entgegen den Berufungsausführungen durchaus ein Anwendungsbereich zu, wenn der Angestellte Ruhegeld nicht erst nach Vollendung des 65.Lebensjahres erhalte, sondern wenn er bereits mit 60 Jahren in den Ruhestand getreten sei oder wegen Berufsunfähigkeit noch früher. Auch aus § 4 Abs.1 der Pensionszusage ergebe sich, daß ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nur dann zustehe, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch durch den Angestellten bereits erfüllt gewesen seien; die Witwenrente betrage nämlich nach dieser Bestimmung 50 % des Ruhegeldes, das der Angestellte erhalten hat oder unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit (§ 3 Abs.2 Pensionszusage) erhalten hätte können; es werde also vorausgesetzt, daß der Angestellte zur Zeit des Todes bereits Ruhegeld erhalten habe. Eine analoge Regel für die Waisenpension finde sich im § 5 Abs.2 der Pensionszusage. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Alters-, Berufs- und Hinterbliebenenversorgung seien daher vollständig und eindeutig in der Pensionszusage geregelt. Sowohl die Wortinterpretation als auch die systematische Auslegung ergebe, daß ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nur dann bestehe, wenn zur Zeit des Todes des Angestellten dieser alle Voraussetzungen für das Ruhegeld bereits erfüllt habe. Aus der Pensionszusage vom 7.7.1977 lasse sich daher der Anspruch der Klägerin nicht ableiten. Daher erübrige sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Klägerin trotz ihrer Scheidung von W***** A***** Anspruch auf Witwenrente hätte, weil ihr dieser Anspruch nach dem Willen der Vertragschließenden persönlich unabhängig von einer späteren Scheidung eingeräumt worden sei. Die Unterlassung der zu diesem Punkt beantragten Beweisaufnahmen begründe daher auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die vom Erstgericht vorgenommene Auslegung der Pensionszusage entspreche den Grundsätzen des Paragraph 914, ABGB. Der Sinn der Vereinbarung vom 7.7.1977, aus der die Klägerin ihre Ansprüche ableite, sei durch die Auslegung dieses Vertrages zu gewinnen. Da sich aus der Auslegung der Pensionszusage ein sinnvolles Ergebnis ableiten lasse, sei auf die als Vertragsmuster verwendete deutsche Versorgungsordnung (desselben Konzernes) als Auslegungshilfe nicht zurückzugreifen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, der Pensionszusage werde eine Hinterbliebenenrente gewährt, wenn im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Versorgungsansprüche bereits erfüllt seien. Der Plural "Versorgungsansprüche" ergebe sich aus dem Einleitungssatz, nämlich Alters-, Berufs- und Hinterbliebenenversorgung. Nach Paragraph eins, setze der Anspruch auf lebenslängliches Ruhegeld das Ausscheiden aus der Gesellschaft nach wenigstens 5 Jahren Betriebszugehörigkeit (Wartezeit) nach Eintritt des Versorgungsfalls voraus, und zwar Vollendung des 65.Lebensjahres im Dienst der Gesellschaft, Inanspruchnahme des Rechts der flexiblen Altersgrenze (Vollendung des 60.Lebensjahres für Männer) oder unverschuldete Berufsunfähigkeit. Nur wenn eine dieser Voraussetzungen für die Alters- oder Berufsversorgung bereits zur Zeit des Todes des Angestellten erfüllt gewesen sei, bestehe Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach Paragraph 3, Der Hinzurechnungsregel des Paragraph 3, Absatz 2, für die Höhe der Hinterbliebenenrente komme entgegen den Berufungsausführungen durchaus ein Anwendungsbereich zu, wenn der Angestellte Ruhegeld nicht erst nach Vollendung des 65.Lebensjahres erhalte, sondern wenn er bereits mit 60 Jahren in den Ruhestand getreten sei oder wegen Berufsunfähigkeit noch früher. Auch aus Paragraph 4, Absatz eins, der Pensionszusage ergebe sich, daß ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nur dann zustehe, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch durch den Angestellten bereits erfüllt gewesen seien; die Witwenrente betrage nämlich nach dieser Bestimmung 50 % des Ruhegeldes, das der Angestellte erhalten hat oder unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit (Paragraph 3, Absatz 2, Pensionszusage) erhalten hätte können; es werde also vorausgesetzt, daß der Angestellte zur Zeit des Todes bereits Ruhegeld erhalten habe. Eine analoge Regel für die Waisenpension finde sich im Paragraph 5, Absatz 2, der Pensionszusage. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Alters-, Berufs- und Hinterbliebenenversorgung seien daher vollständig und eindeutig in der Pensionszusage geregelt. Sowohl die Wortinterpretation als auch die systematische Auslegung ergebe, daß ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nur dann bestehe, wenn zur Zeit des Todes des Angestellten dieser alle Voraussetzungen für das Ruhegeld bereits erfüllt habe. Aus der Pensionszusage vom 7.7.1977 lasse sich daher der Anspruch der Klägerin nicht ableiten. Daher erübrige sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Klägerin trotz ihrer Scheidung von W***** A***** Anspruch auf Witwenrente hätte, weil ihr dieser Anspruch nach dem Willen der Vertragschließenden persönlich unabhängig von einer späteren Scheidung eingeräumt worden sei. Die Unterlassung der zu diesem Punkt beantragten Beweisaufnahmen begründe daher auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt.