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Rechtssatz RS0021576

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021576

Geschäftszahl

9ObA142/91

Entscheidungsdatum

06.11.1991

Rechtssatz

Vereinbart ein Dienstnehmer mit dem Dienstgeber neben einer ihm begünstigenden Altersversorgung bzw Invalidenversorgung auch Versorgungsansprüche zugunsten seiner Hinterbliebenen, so entspricht er der allgemeinen Übung, daß diese Versorgungsansprüche auch dann anfallen, wenn der Dienstnehmer noch während des aktiven Dienstes stirbt, sondern allfällige Wartezeitvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Hinterbliebenenversorgung, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles beim unmittelbar Begünstigten Platz zu greifen hätte, wäre eher außergewöhnlich. Vom Vorliegen einer solchen einschränkenden Vereinbarung könnte nur ausgegangen werden, wenn dies zwischen den Vertragsparteien in eindeutiger Form festgelegt worden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021576

Dokumentnummer

JJR_19911106_OGH0002_009OBA00142_9100000_001