Rechtssatz RS0021576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021576
Entscheidungsdatum
06.11.1991
Rechtssatz
Vereinbart ein Dienstnehmer mit dem Dienstgeber neben einer ihm begünstigenden Altersversorgung bzw Invalidenversorgung auch Versorgungsansprüche zugunsten seiner Hinterbliebenen, so entspricht er der allgemeinen Übung, daß diese Versorgungsansprüche auch dann anfallen, wenn der Dienstnehmer noch während des aktiven Dienstes stirbt, sondern allfällige Wartezeitvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Hinterbliebenenversorgung, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles beim unmittelbar Begünstigten Platz zu greifen hätte, wäre eher außergewöhnlich. Vom Vorliegen einer solchen einschränkenden Vereinbarung könnte nur ausgegangen werden, wenn dies zwischen den Vertragsparteien in eindeutiger Form festgelegt worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021576
Dokumentnummer
JJR_19911106_OGH0002_009OBA00142_9100000_001