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Entscheidung 9 ObA 142/98f×

Entscheidung 9 ObA 142/98f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA142/98f

Entscheidungsdatum

08.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kurt Sch*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Peter Vögel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Brandstetter, Politzer & Pritz Partnerschaft KEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 147.730,56 brutto sA (Revisionsinteresse S 96.843,72 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Jänner 1998, GZ 9 Ra 289/97d-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Mai 1997, GZ 6 Cga 17/97x-15, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteiles vom 23.1.1998 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrt die Zahlung einer der Höhe unbestrittenen Abfertigung. Unbestritten ist auch, daß das Dienstverhältnis durch Dienstnehmerkündigung endete.

Strittig ist lediglich, ob ein Anspruch auf Abfertigung im Sinne des Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, AngG besteht.

Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG, nach welcher Bestimmung die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, sind solche, in denen es um die Berechtigung der Beendigung geht. Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber immer um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der ( - auch der Art der - ) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt. Ob und auf welche Art das Arbeitsverhältnis beendet wurde, ist hier weder Haupt- noch Vorfrage (9 ObA 245/97p ua). Unstrittig ist nämlich, daß das Arbeitsverhältnis durch Dienstnehmerkündigung beendet wurde. Streitgegenständlich ist lediglich der Anspruch auf "Pensionsabfertigung".

Die Revision ist daher nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig. Demgemäß hätte das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, ASGG einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision in seine Entscheidung aufzunehmen gehabt. Die Unterlassung dieses Ausspruches als offenbare Unrichtigkeit kann und muß nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden (9 ObA 271/97m mwN).

Anmerkung

E50919 09B01428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00142.98F.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19980708_OGH0002_009OBA00142_98F0000_000