Die Revision ist berechtigt.
Gerade auf freiwillige Leistungen, auf die die Arbeitnehmer keinen
Rechtsanspruch haben, wie die Gewährung einer Gratifikation ist der
Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden. Bei Gewährung derartiger
Leistungen darf der Arbeitgeber die von ihm zugrundegelegten
Kriterien - bei deren Bestimmung er allerdings frei ist - nicht im
Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund verlassen und einem
einzelnen Arbeitnehmer das vorenthalten, was er den anderen
zubilligt. Der solcherart diskriminierte Arbeitnehmer hat in diesem
Fall Anspruch auf gleichartige Behandlung; der Arbeitgeber muß ihm
die den übrigen Arbeitnehmern zugewendeten Vorteile gleichfalls
gewähren (siehe DRdA 1992/44 [zust Eichinger] mwH). Da auch den
übrigen Abteilungsleitern nach der üblichen Einarbeitungszeit
Handlungsvollmacht erteilt und ab diesem Zeitpunkt die Gratifikation
gewährt wurde, war der Arbeitgeber nach dem
Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, auch dem zum
Abteilungsleiter bestellten Kläger diese Gratifikation nach der
üblichen Einarbeitungszeit ebenso wie den übrigen Abteilungsleitern
zu gewähren. Nimmt man bei Auslegung des in den Mitteilungen des
Arbeitgebers über die Gewährung der Gratifikation enthaltenen
Widerrufsvorbehaltes auf diese Rechtslage Bedacht und berücksichtigt
auch noch die Bezugnahme auf die letzte Bilanz, dann konnte der
Kläger als Erklärungsempfänger nur davon ausgehen, daß sich der
Arbeitgeber den Widerruf lediglich aus unternehmensbezogenen Gründen
- insbesondere für den Fall der Verschlechterung des
Betriebsergebnisses - vorbehielt (vgl Welser, Widerrufsvorbehalt und
Teilkündigungsvereinbarung bei entgeltwerten Leistungen des
Arbeitgebers, DRdA 1991, 1 ff [6, 8]). Damit, daß die beklagte Partei
später zu Abteilungsleitern bestellten Angestellten nicht mehr in
jedem Fall Handlungsvollmacht erteilte und die Gratifikation
gewährte, hat sie in zulässiger Weise zeitlich differenziert (siehe
Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht3 I 242;
Arb 9625; Arb 10.241 = DRdA 1985/16 [zust Binder] = ZAS 1984/14 [zu dieser Frage nicht Stellung nehmend Holzer]; ARD 4246/26/91); dies wirkte sich aber nicht zu Ungunsten des Klägers aus, weil er vor dem für die zeitliche Differenzierung maßgeblichen Stichzeitpunkt bereits die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Gratifikation erfüllt hatte. Nahm daher die beklagte Partei die - im übrigen bei näherer Prüfung trotz der vielleicht nicht ganz glücklichen Wortwahl nicht als unsachlich oder beleidigend zu wertenden und auch konstruktive Vorschläge enthaltenden - Stellungnahmen des Klägers zum Anlaß, ihm nicht nur die - unbeschadet des Anspruches auf Vergütung jederzeit widerrufliche (siehe DRdA 1987/20 [zust Wachter]) - Handlungsvollmacht, sondern auch die bis dahin gewährte Gratifikation zu entziehen, dann war diese Vorgangsweise durch den anläßlich der Gewährung der Gratifikation jeweils gesetzten Vorbehalt nicht gedeckt und ist daher als vom Arbeitgeber einseitig verfügte Entgeltkürzung ohne Rechtsgrundlage zu qualifizieren (vgl Arb 9854 = EvBl 1980/117; WBl 1993, 223; 8 Ob A 208/94).Arb 9625; Arb 10.241 = DRdA 1985/16 [zust Binder] = ZAS 1984/14 [zu dieser Frage nicht Stellung nehmend Holzer]; ARD 4246/26/91); dies wirkte sich aber nicht zu Ungunsten des Klägers aus, weil er vor dem für die zeitliche Differenzierung maßgeblichen Stichzeitpunkt bereits die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Gratifikation erfüllt hatte. Nahm daher die beklagte Partei die - im übrigen bei näherer Prüfung trotz der vielleicht nicht ganz glücklichen Wortwahl nicht als unsachlich oder beleidigend zu wertenden und auch konstruktive Vorschläge enthaltenden - Stellungnahmen des Klägers zum Anlaß, ihm nicht nur die - unbeschadet des Anspruches auf Vergütung jederzeit widerrufliche (siehe DRdA 1987/20 [zust Wachter]) - Handlungsvollmacht, sondern auch die bis dahin gewährte Gratifikation zu entziehen, dann war diese Vorgangsweise durch den anläßlich der Gewährung der Gratifikation jeweils gesetzten Vorbehalt nicht gedeckt und ist daher als vom Arbeitgeber einseitig verfügte Entgeltkürzung ohne Rechtsgrundlage zu qualifizieren vergleiche Arb 9854 = EvBl 1980/117; WBl 1993, 223; 8 Ob A 208/94).
Da im vorliegenden Fall im Hinblick auf den unveränderten Aufgabenbereich des Klägers auch nach Wegfall der Handlungsvollmacht schon die Vereinbarung einer Teilkündigung unzulässig gewesen wäre (vgl Arb 10.038 = ZAS 1982/29 [zust Mayer-Maly]; DRdA 1989/8 [zust Beck-Mannagetta]) und darüber hinaus eine derartige Kündigungsmöglichkeit hier auch nicht vereinbart wurde (vgl Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 I 262), erübrigt sich eine weitere Erörterung dieser hier gar nicht in Frage kommenden Möglichkeit zur einseitigen Änderung des Arbeitsvertrages. Auch die Erörterung der Frage, ob es sich bei einer Entgeltkürzung um eine zulässige Disziplinarmaßnahme handelt, kann unterbleiben, weil die in den §§ 96 Abs 1 Z 1 und 102 ArbVG genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit von disziplinären Maßnahmen - insbesondere Festlegung der Disziplinarmaßnahmen in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung und Entscheidung einer mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichteten Stelle oder Zustimmung des Betriebsrates zur Maßnahme - nicht einmal behauptet wurden.Da im vorliegenden Fall im Hinblick auf den unveränderten Aufgabenbereich des Klägers auch nach Wegfall der Handlungsvollmacht schon die Vereinbarung einer Teilkündigung unzulässig gewesen wäre vergleiche Arb 10.038 = ZAS 1982/29 [zust Mayer-Maly]; DRdA 1989/8 [zust Beck-Mannagetta]) und darüber hinaus eine derartige Kündigungsmöglichkeit hier auch nicht vereinbart wurde vergleiche Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 römisch eins 262), erübrigt sich eine weitere Erörterung dieser hier gar nicht in Frage kommenden Möglichkeit zur einseitigen Änderung des Arbeitsvertrages. Auch die Erörterung der Frage, ob es sich bei einer Entgeltkürzung um eine zulässige Disziplinarmaßnahme handelt, kann unterbleiben, weil die in den Paragraphen 96, Absatz eins, Ziffer eins und 102 ArbVG genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit von disziplinären Maßnahmen - insbesondere Festlegung der Disziplinarmaßnahmen in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung und Entscheidung einer mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichteten Stelle oder Zustimmung des Betriebsrates zur Maßnahme - nicht einmal behauptet wurden.
Die beklagte Partei ist daher zur Weitergewährung der Gratifikationen an den Kläger verpflichtet.
Da die Vorinstanzen, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung, zur Abweisung des Klagebegehrens gelangten und daher weder die Höhe des - diesbezüglich nicht mehr unbestrittenen - ausgedehnten Klagebegehrens geprüft noch sich mit dem von der beklagten Partei in der Tagsatzung vom 11.Dezember 1991 erhobenen Verjährungseinwand auseinandergesetzt haben, ist diesbezüglich eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz erforderlich.
Der Revision war daher im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.