Rechtssatz RS0038209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038209
Entscheidungsdatum
27.11.2012
Rechtssatz
1. Die Nebengebühren der Jubiläumszuwendung sind nach freiem Ermessen zu gewähren ("Kann").
2. Gewährt die Behörde diesen Anspruch allen Bediensteten unter bestimmten Voraussetzungen, so hat jeder bei Erfüllung derselben einen Anspruch auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
3. Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit, wobei das Verlangen nach Gewährung an die dienstgeberische Behörde die Verjährung nicht unterbricht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 37/76
Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 37/76
Veröff: Arb 9469
- 9 ObA 82/89
Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 82/89
nur: 1. Die Nebengebühren der Jubiläumszuwendung sind nach freiem Ermessen zu gewähren ("Kann"). 2. Gewährt die Behörde diesen Anspruch allen Bediensteten unter bestimmten Voraussetzungen, so hat jeder bei Erfüllung derselben einen Anspruch auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes. (T1) Beisatz: Daraus, daß der Arbeitgeber die Jubiläumszuwendung bei Zurücklegung einer fünfundzwanzigjährigen Dienstzeit bisher regelmäßig gewährte und sie auch an den Arbeitnehmer zur Auszahlung brachte, kann weder unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch dem der betrieblichen Übung eine Verpflichtung zur Leistung einer derartigen Zuwendung bei Zurücklegung einer vierzigjährigen Dienstzeit bzw bei Vorliegen der hier bestehenden Voraussetzungen einer Dienstzeit von fünfunddreißig Jahren abgeleitet werden. (T2) Beisatz: § 48 ASGG (T3)
- 9 ObA 143/94
Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 143/94
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: freiwillige Gratifikation. (T4)
- 9 ObA 29/96
Entscheidungstext OGH 27.03.1996 9 ObA 29/96
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 8 ObA 2113/96k
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObA 2113/96k
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Freiwillig gewährtes Bilanzgeld. (T5)
- 9 ObA 295/99v
Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 295/99v
nur T1; Beisatz: Hier: Ist die Nichtgewährung dieser Zuwendung durch die dem Kläger anzulastenden Dienstvergehen gerechtfertigt. Aufgrund der Stellung des Klägers im Betrieb der Beklagten, der Art und Häufigkeit der Vergehen und des eingetretenen Schaden kann von "treuen Diensten" in Sinne des § 27a der Bundesbahn-Besoldungsordnung nicht mehr gesprochen werden. (T6)
- 8 ObA 67/12d
Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 ObA 67/12d
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Jubiläumszuwendung nach dem tir GdVBG. (T7); Beisatz: Siehe RS0128403. (T8); Veröff: SZ 2012/130
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038209
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19760511_OGH0002_0040OB00037_7600000_001