Die Revisionswerberin zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unrichtig gelöst hätte, sodass sich die Revision - im Sinne der Ausführungen in der Revisionsbeantwortung der Klägerin - als unzulässig erweist.Die Revisionswerberin zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unrichtig gelöst hätte, sodass sich die Revision - im Sinne der Ausführungen in der Revisionsbeantwortung der Klägerin - als unzulässig erweist.
Vorweg ist auf die bereits von den Vorinstanzen zitierte ausführliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (8 ObA 163/98y = SZ 72/17 = ZAS 1999, 167 mit zustimmender Besprechung von Sophie Pernkopf) zu verweisen, in der unter Bezugnahme auf die weit überwiegenden Literaturstimmen von der früheren gegenteiligen Judikatur abgegangen wurde. Gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung führt die Revision im Ergebnis nichts Stichhaltiges ins Treffen.
Soweit die Revisionswerberin aus dem Gesetzestext des § 2 EFZG ableiten will, dass das Gesetz "ausdrücklich" auf die einzelne Arbeitsverhinderung und keinesfalls auf das Arbeitsjahr abstelle, übersieht sie offenbar, dass § 2 Abs 1 Satz 1 EFZG nur den Fall einer Arbeitsverhinderung während eines Arbeitsjahrs im Auge hat, sodass allein aus dem Wortlaut dieser Bestimmung weder für die eine noch für die andere Auffassung etwas zu gewinnen ist. Im § 2 Abs 4 EFZG wird hingegen ausdrücklich auf das Arbeitsjahr abgestellt und der Fall wiederholter Arbeitsverhinderung innerhalb eines Arbeitsjahres in dem Sinn geregelt, dass ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit besteht, als die Dauer des Anspruchs gemäß Abs 1 noch nicht erschöpft ist. Auch hier soll ersichtlich jene Konstellation geregelt werden, in der auch die weitere Arbeitsverhinderung zur Gänze in das betreffende Arbeitsjahr fällt. Die Frage, welche Rechtsfolgen einzutreten haben, wenn eine weitere (die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze insgesamt überdauernde) Arbeitsverhinderung in das nächste Arbeitsjahr hineinreicht, lässt sich aus dem Gesetzestext allein nicht beantworten. Dies ist auch Rothe (Neues Jahr - Neuer Anspruch? ecolex 2000, 518 ff) entgegenzuhalten, der meint, bereits aus der Formulierung der einschlägigen Gesetzesvorschriften Argumente gegen die Auffassung des Obersten Gerichtshofs ableiten zu können. Inwieweit aus der Anpassung dienstvertraglicher Bestimmungen im ABGB durch das ARÄG 2000 Änderungen der Rechtslage bzw Klarstellungen für die Auslegung erfolgt sein sollten, vermag die Revisionswerberin nicht nachvollziehbar darzulegen.Soweit die Revisionswerberin aus dem Gesetzestext des Paragraph 2, EFZG ableiten will, dass das Gesetz "ausdrücklich" auf die einzelne Arbeitsverhinderung und keinesfalls auf das Arbeitsjahr abstelle, übersieht sie offenbar, dass Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 EFZG nur den Fall einer Arbeitsverhinderung während eines Arbeitsjahrs im Auge hat, sodass allein aus dem Wortlaut dieser Bestimmung weder für die eine noch für die andere Auffassung etwas zu gewinnen ist. Im Paragraph 2, Absatz 4, EFZG wird hingegen ausdrücklich auf das Arbeitsjahr abgestellt und der Fall wiederholter Arbeitsverhinderung innerhalb eines Arbeitsjahres in dem Sinn geregelt, dass ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit besteht, als die Dauer des Anspruchs gemäß Absatz eins, noch nicht erschöpft ist. Auch hier soll ersichtlich jene Konstellation geregelt werden, in der auch die weitere Arbeitsverhinderung zur Gänze in das betreffende Arbeitsjahr fällt. Die Frage, welche Rechtsfolgen einzutreten haben, wenn eine weitere (die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze insgesamt überdauernde) Arbeitsverhinderung in das nächste Arbeitsjahr hineinreicht, lässt sich aus dem Gesetzestext allein nicht beantworten. Dies ist auch Rothe (Neues Jahr - Neuer Anspruch? ecolex 2000, 518 ff) entgegenzuhalten, der meint, bereits aus der Formulierung der einschlägigen Gesetzesvorschriften Argumente gegen die Auffassung des Obersten Gerichtshofs ableiten zu können. Inwieweit aus der Anpassung dienstvertraglicher Bestimmungen im ABGB durch das ARÄG 2000 Änderungen der Rechtslage bzw Klarstellungen für die Auslegung erfolgt sein sollten, vermag die Revisionswerberin nicht nachvollziehbar darzulegen.
Soweit die beklagte Partei schließlich auf die "sozialpolitische Ausgewogenheit" ihrer Rechtsauffassung verweist, auf die in der "Monographie" (gemeint offenbar in der Publikation von Rothe) hingewiesen worden sei, so unterlässt sie es, diese These näher auszuführen. In Wahrheit ist die Ansicht der Revisionswerberin nicht als ausgewogen, sondern vielmehr als unsachliche Differenzierung zwischen wertungsmäßig gleichgelagerten Sachverhalten zu qualifizieren. Wie sich aus den Bestimmungen des § 2 Abs 1 und Abs 4 EFZG ergibt, soll ein Arbeitnehmer, der während eines Arbeitsjahres (auch mehrmals) über längere Zeit durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit gehindert ist, nur für eine bestimmte Maximalfrist den Anspruch auf sein (vertragsgemäßes) Entgelt zur Gänze, für eine weitere Frist (von vier Wochen) zur Hälfte behalten. Diese Regelung ist das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen den Interessen des Dienstnehmers auf der einen und jenen des Dienstgebers auf der anderen Seite. Letzterer soll zwar auch bei einer längeren Dienstverhinderung verpflichtet sein, weiterhin das Entgelt zu zahlen; innerhalb eines Arbeitsjahres ist die Dauer dieser Zahlungspflicht jedoch zeitlich beschränkt, sodass bei einer darüber hinausgehenden Dauer der Dienstverhinderung der Entgeltanspruch des Dienstnehmers entfällt. Keinesfalls kommt es in Betracht, die Befristung der Entgeltfortzahlung als "Strafe" für Dienstnehmer anzusehen, die über lange Zeit durch Krankheit an der Dienstverrichtung gehindert sind.Soweit die beklagte Partei schließlich auf die "sozialpolitische Ausgewogenheit" ihrer Rechtsauffassung verweist, auf die in der "Monographie" (gemeint offenbar in der Publikation von Rothe) hingewiesen worden sei, so unterlässt sie es, diese These näher auszuführen. In Wahrheit ist die Ansicht der Revisionswerberin nicht als ausgewogen, sondern vielmehr als unsachliche Differenzierung zwischen wertungsmäßig gleichgelagerten Sachverhalten zu qualifizieren. Wie sich aus den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 4, EFZG ergibt, soll ein Arbeitnehmer, der während eines Arbeitsjahres (auch mehrmals) über längere Zeit durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit gehindert ist, nur für eine bestimmte Maximalfrist den Anspruch auf sein (vertragsgemäßes) Entgelt zur Gänze, für eine weitere Frist (von vier Wochen) zur Hälfte behalten. Diese Regelung ist das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen den Interessen des Dienstnehmers auf der einen und jenen des Dienstgebers auf der anderen Seite. Letzterer soll zwar auch bei einer längeren Dienstverhinderung verpflichtet sein, weiterhin das Entgelt zu zahlen; innerhalb eines Arbeitsjahres ist die Dauer dieser Zahlungspflicht jedoch zeitlich beschränkt, sodass bei einer darüber hinausgehenden Dauer der Dienstverhinderung der Entgeltanspruch des Dienstnehmers entfällt. Keinesfalls kommt es in Betracht, die Befristung der Entgeltfortzahlung als "Strafe" für Dienstnehmer anzusehen, die über lange Zeit durch Krankheit an der Dienstverrichtung gehindert sind.
Da § 2 Abs 4 EFZG unmissverständlich auf das Arbeitsjahr abstellt, ist daraus abzuleiten, dass die Verpflichtung des Dienstgebers zur Entgeltfortzahlung für jedes Arbeitsjahr gesondert zu beurteilen ist. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, den Dienstgeber im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung nur deshalb besser zu stellen, weil eine (längere) Dienstverhinderung in einem Arbeitsjahr beginnt und erst im nächsten endet, ist nicht zu sehen und wird auch in der Revision nicht geboten. Auch in einem solchen Fall steht dem Dienstnehmer im Sinne der Formel "Neues Jahr - Neuer Anspruch" mit dem Beginn des neuen Arbeitsjahrs die Entgeltfortzahlung für die gesamte gesetzlich vorgesehene Höchstdauer zu. Die Interessen des Dienstgebers sind dadurch hinreichend geschützt, dass er bei weiteren Dienstverhinderungen während des neuen Arbeitsjahrs gemäß § 2 Abs 4 EFZG nur mehr für solche Zeiträume im Rahmen der gesetzlichen Höchstfrist Zahlungen zu leisten hat, die durch die bisherige Dienstverhinderung noch nicht ausgeschöpft wurden. Die von der beklagten Partei vertretene Ansicht führte hingegen dazu, dass ein Arbeitnehmer, der während eines Arbeitsjahres für einen die gesetzlich vorgesehene Höchstfrist nicht übersteigenden Zeitraum an der Dienstleistung gehindert war, dennoch nicht für die gesamte Dauer der "Krankenstände" Anspruch auf Entgeltfortzahlung hätte. Aufgrund welcher teleologischer Erwägungen eine solche Rechtsfolge sachgerecht sein könnte, ist nicht zu erkennen.Da Paragraph 2, Absatz 4, EFZG unmissverständlich auf das Arbeitsjahr abstellt, ist daraus abzuleiten, dass die Verpflichtung des Dienstgebers zur Entgeltfortzahlung für jedes Arbeitsjahr gesondert zu beurteilen ist. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, den Dienstgeber im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung nur deshalb besser zu stellen, weil eine (längere) Dienstverhinderung in einem Arbeitsjahr beginnt und erst im nächsten endet, ist nicht zu sehen und wird auch in der Revision nicht geboten. Auch in einem solchen Fall steht dem Dienstnehmer im Sinne der Formel "Neues Jahr - Neuer Anspruch" mit dem Beginn des neuen Arbeitsjahrs die Entgeltfortzahlung für die gesamte gesetzlich vorgesehene Höchstdauer zu. Die Interessen des Dienstgebers sind dadurch hinreichend geschützt, dass er bei weiteren Dienstverhinderungen während des neuen Arbeitsjahrs gemäß Paragraph 2, Absatz 4, EFZG nur mehr für solche Zeiträume im Rahmen der gesetzlichen Höchstfrist Zahlungen zu leisten hat, die durch die bisherige Dienstverhinderung noch nicht ausgeschöpft wurden. Die von der beklagten Partei vertretene Ansicht führte hingegen dazu, dass ein Arbeitnehmer, der während eines Arbeitsjahres für einen die gesetzlich vorgesehene Höchstfrist nicht übersteigenden Zeitraum an der Dienstleistung gehindert war, dennoch nicht für die gesamte Dauer der "Krankenstände" Anspruch auf Entgeltfortzahlung hätte. Aufgrund welcher teleologischer Erwägungen eine solche Rechtsfolge sachgerecht sein könnte, ist nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO; die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO; die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.