Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 12.5.1986 bis 30.11.1987 als Kellnerin ohne Lehrzeit mit Inkasso beim Beklagten in dessen Gasthof "Goldener Stern" in Innsbruck beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Beklagten wegen Betriebsauflösung durch Arbeitgeberkündigung beendet. Der Gasthof "Goldener Stern" war ein Ganzjahresbetrieb mit weniger als 10 Beschäftigten. Ein Betriebsrat bestand nicht. Die Streitteile vereinbarten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses eine ganzjährige Beschäftigung mit einem monatlichen Festlohn von S 11.300,-- brutto, womit die Klägerin ausdrücklich einverstanden war. Der Grund für diese Vereinbarung war, die starken saisonalen Umsatzschwankungen und die durch eine umsatzabhängige Entlohnung verursachten starken Lohnschwankungen der Kellnerinnen auszugleichen und auf diese Weise die Kellnerinnen auch für die Wintermonate im Betrieb zu halten. Der Klägerin wurde kein "Mindesteinkommen" garantiert.
Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fand der Kollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Gast- und Hotelgewerbe (im folgenden: KV) Anwendung, der gemäß Punkt 7. lit b Garantielöhne vorsieht, die samt einer allfälligen Erhöhung gemäß lit f ( - das ist für Überstundenarbeit - ) durch Berechnung eines Prozentanteils, bezogen auf den Konsum der Gäste, aufgebracht werden. Die Aufteilung der Umsatzprozente kann über ein gemeinsames Umsatzprozentkonto (Tronc), über getrennte Umsatzprozentkonten für einzelne Betriebsabteilungen (Abteilungstronc) oder nach dem Reviersystem erfolgen. Allfällige Fehlbeträge auf den Garantielohn sind vom Arbeitgeber zu ergänzen. Überschüsse verbleiben gemäß Punkt 7. lit b,letzter Absatz, zweiter Satz, KV den Garantielöhnen. Auf Grund einer von den Kollektivvertragsparteien abgeschlossenen Sondervereinbarung zu Punkt 7. b KV kann abweichend von dessen Bestimmungen ein Alternativlohnsystem eingeführt werden. In Betrieben, die dem Fachverband der Hotel- und Beherbergungsbetriebe angehören, können Arbeitnehmer, die bisher als Garantielöhner beschäftigt waren, auch auf andere Weise aus den Umsatzprozenten entlohnt werden, wobei bei einer Festlohnvereinbarung die Summe der Festlöhne nicht gleich mit den Umsatzprozenten sein muß. Der Punkt 7. lit b, letzter Absatz, zweiter Satz KV findet daher in diesem Zusammenhang keine Anwendung. Gemäß Z 1 dieser Sondervereinbarung kann in Jahresbetrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, die Einführung eines anderen Lohnsystems für Garantielöhner nur durch Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes erfolgen. Der Betriebsrat darf die Betriebsvereinbarung nur dann abschließen, wenn die Zustimmung von zwei Dritteln der betroffenen Dienstnehmer gegeben ist. Bei Einführung eines Alternativlohnsystems ist der Monatslohn aus dem Durchschnittslohn für die Normalarbeitszeit der letzten 12 Kalendermonate zu errechnen. Diese Betriebsvereinbarung ist jeweils für ein Jahr abzuschließen.Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fand der Kollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Gast- und Hotelgewerbe (im folgenden: KV) Anwendung, der gemäß Punkt 7. Litera b, Garantielöhne vorsieht, die samt einer allfälligen Erhöhung gemäß Litera f, ( - das ist für Überstundenarbeit - ) durch Berechnung eines Prozentanteils, bezogen auf den Konsum der Gäste, aufgebracht werden. Die Aufteilung der Umsatzprozente kann über ein gemeinsames Umsatzprozentkonto (Tronc), über getrennte Umsatzprozentkonten für einzelne Betriebsabteilungen (Abteilungstronc) oder nach dem Reviersystem erfolgen. Allfällige Fehlbeträge auf den Garantielohn sind vom Arbeitgeber zu ergänzen. Überschüsse verbleiben gemäß Punkt 7. Litera b,,letzter Absatz, zweiter Satz, KV den Garantielöhnen. Auf Grund einer von den Kollektivvertragsparteien abgeschlossenen Sondervereinbarung zu Punkt 7. b KV kann abweichend von dessen Bestimmungen ein Alternativlohnsystem eingeführt werden. In Betrieben, die dem Fachverband der Hotel- und Beherbergungsbetriebe angehören, können Arbeitnehmer, die bisher als Garantielöhner beschäftigt waren, auch auf andere Weise aus den Umsatzprozenten entlohnt werden, wobei bei einer Festlohnvereinbarung die Summe der Festlöhne nicht gleich mit den Umsatzprozenten sein muß. Der Punkt 7. Litera b,, letzter Absatz, zweiter Satz KV findet daher in diesem Zusammenhang keine Anwendung. Gemäß Ziffer eins, dieser Sondervereinbarung kann in Jahresbetrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, die Einführung eines anderen Lohnsystems für Garantielöhner nur durch Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes erfolgen. Der Betriebsrat darf die Betriebsvereinbarung nur dann abschließen, wenn die Zustimmung von zwei Dritteln der betroffenen Dienstnehmer gegeben ist. Bei Einführung eines Alternativlohnsystems ist der Monatslohn aus dem Durchschnittslohn für die Normalarbeitszeit der letzten 12 Kalendermonate zu errechnen. Diese Betriebsvereinbarung ist jeweils für ein Jahr abzuschließen.
Mit der Beilegung von Auslegungsschwierigkeiten über die Anwendung dieser Vereinbarung hat sich - vor Anrufung des Einigungsamtes - eine paritätisch aus je drei Vertretern der vertragsabschließenden Organisationen zusammengesetzte Kommission zu befassen, deren Mitglieder tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über diese Vereinbarung Beteiligten zu entnehmen sind. Diese Kommission hat sich mit der Auslegung der Bestimmung befaßt, daß "in Jahresbetrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, die Einführung eines anderen Lohnsystems für Garantielöhner nur durch Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes erfolgen kann" und hiebei folgende Auslegung für allgemein verbindlich erklärt:
"Die Einführung eines anderen Lohnsystems für Garantielöhner kann in Jahresbetrieben nur dann erfolgen, wenn ein Betriebsrat aus der Gruppe der Arbeiter ordnungsgemäß errichtet ist. Ausschließlich dieser Betriebsrat ist durch den Willen der Kollektivvertragspartner ermächtigt, eine Betriebsvereinbarung iS des § 29 ArbVG in diesem Gegenstand abzuschließen. Keinesfalls darf eine solche Betriebsvereinbarung in Jahresbetrieben abgeschlossen werden, in denen kein Betriebsrat (Organ der Arbeitnehmerschaft im Betrieb) errichtet ist. Verträge zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern in Jahresbetrieben über diesen Gegenstand entsprechen nicht"Die Einführung eines anderen Lohnsystems für Garantielöhner kann in Jahresbetrieben nur dann erfolgen, wenn ein Betriebsrat aus der Gruppe der Arbeiter ordnungsgemäß errichtet ist. Ausschließlich dieser Betriebsrat ist durch den Willen der Kollektivvertragspartner ermächtigt, eine Betriebsvereinbarung iS des Paragraph 29, ArbVG in diesem Gegenstand abzuschließen. Keinesfalls darf eine solche Betriebsvereinbarung in Jahresbetrieben abgeschlossen werden, in denen kein Betriebsrat (Organ der Arbeitnehmerschaft im Betrieb) errichtet ist. Verträge zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern in Jahresbetrieben über diesen Gegenstand entsprechen nicht
dem Kollektivvertrag."
Die Klägerin behauptet, sie sei als Garantielöhnerin beschäftigt und zu Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem von ihr erzielten Umsatz entlohnt worden. Ab Juni 1986 habe ihr der Beklagte S 11.300,-- monatlich gezahlt, zugleich aber ein Bruttoeinkommen in dieser Höhe garantiert. Sie habe in den Monaten Juni bis August 1986, ferner April und Juni bis August 1987 einen Umsatz erzielt, aus dem sich ein S 11.300,-- übersteigender Lohn ergebe. Daraus errechne sich eine Differenz von S 18.830,-- brutto, deren Zahlung sie begehre. Die Vereinbarung eines Alternativlohnsystems im Sinne der Sondervereinbarung zu Punkt 7. lit b KV sei nicht zulässig gewesen, weil im Betrieb des Beklagten kein Betriebsrat bestanden habe.Die Klägerin behauptet, sie sei als Garantielöhnerin beschäftigt und zu Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem von ihr erzielten Umsatz entlohnt worden. Ab Juni 1986 habe ihr der Beklagte S 11.300,-- monatlich gezahlt, zugleich aber ein Bruttoeinkommen in dieser Höhe garantiert. Sie habe in den Monaten Juni bis August 1986, ferner April und Juni bis August 1987 einen Umsatz erzielt, aus dem sich ein S 11.300,-- übersteigender Lohn ergebe. Daraus errechne sich eine Differenz von S 18.830,-- brutto, deren Zahlung sie begehre. Die Vereinbarung eines Alternativlohnsystems im Sinne der Sondervereinbarung zu Punkt 7. Litera b, KV sei nicht zulässig gewesen, weil im Betrieb des Beklagten kein Betriebsrat bestanden habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß er mit der Klägerin von Anfang an eine Festentlohnung vereinbart habe, durch welche die saisonalen Schwankungen einer Umsatzentlohnung ausgeglichen werden sollten. Er habe ihr jedoch den Betrag von S 11.300,-- nicht als Mindestlohn garantiert. Die Klägerin habe auf Grund dieser Vereinbarung während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses ohne Sonderzahlungen S 210.557,-- brutto verdient; wäre sie nach Prozenten abgerechnet worden, hätte sie nur S 199.550,-- bekommen. Die Vereinbarung sei daher günstiger gewesen als die nach dem Kollektivvertrag zulässige Abrechnungsart.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf außer dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgende wesentliche Feststellungen:
Der Klägerin wurden für das Jahr 1986 S 86.167,-- und im Jahre 1987 S 113.383,-- an "Umsatzzahlen" (= Umsatzprozenten) zugeschrieben. Auch nach entsprechender Korrektur dieser Berechnung durch Einsetzung des Kollektivvertraglohnes in jenen Monaten, in denen der von der Klägerin erzielte Umsatz geringer war, ergibt sich zugunsten der Klägerin - verglichen mit einer umsatzabhängigen Entlohnung - ein Mehrbetrag von S 10.882,--. Die Garantie eines Mindesteinkommens von S 11.300,-- monatlich brutto ist nicht erwiesen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß die zwischen den Streitteilen getroffene Festlohnvereinbarung nicht dem Kollektivvertrag entspreche, aber für die Klägerin günstiger und daher als Sondervereinbarung iS des § 3 Abs 1 ArbVG gültig sei. Beim Günstigkeitsvergleich sei die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Klägerin auf Grund der einzelvertraglichen Regelung mit jener hypothetischen zu vergleichen, in der sie sich im Falle einer umsatzunabhängigen Entlohnung befunden hätte. Auf Grund der außer Streit gestellten Differenzbeträge ergebe sich, daß die Klägerin mehr bezogen habe als wenn sie, wie im Kollektivvertrag vorgesehen, nach Umsatzprozenten entlohnt worden wäre. Die Klägerin berufe sich nur hinsichtlich jener Monate auf den Kollektivvertrag, in denen der Umsatz höher als der vereinbarte Festlohn gewesen sei, ohne sich andererseits jene Monate anrechnen zu lassen, in denen der Umsatz darunter gelegen sei. Dies könne aber nicht Sinn eines Günstigkeitsvergleiches sein, zumal es Hauptgrund für die getroffene Festlohnvereinbarung gewesen sei, die zum Teil erheblichen saisonbedingten Umsatzschwankungen auszugleichen und der Klägerin eine längerfristige Einteilung ihres Einkommens zu ermöglichen. Ein Mindesteinkommen von S 11.300,-- monatlich sei nicht garantiert worden.Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß die zwischen den Streitteilen getroffene Festlohnvereinbarung nicht dem Kollektivvertrag entspreche, aber für die Klägerin günstiger und daher als Sondervereinbarung iS des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG gültig sei. Beim Günstigkeitsvergleich sei die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Klägerin auf Grund der einzelvertraglichen Regelung mit jener hypothetischen zu vergleichen, in der sie sich im Falle einer umsatzunabhängigen Entlohnung befunden hätte. Auf Grund der außer Streit gestellten Differenzbeträge ergebe sich, daß die Klägerin mehr bezogen habe als wenn sie, wie im Kollektivvertrag vorgesehen, nach Umsatzprozenten entlohnt worden wäre. Die Klägerin berufe sich nur hinsichtlich jener Monate auf den Kollektivvertrag, in denen der Umsatz höher als der vereinbarte Festlohn gewesen sei, ohne sich andererseits jene Monate anrechnen zu lassen, in denen der Umsatz darunter gelegen sei. Dies könne aber nicht Sinn eines Günstigkeitsvergleiches sein, zumal es Hauptgrund für die getroffene Festlohnvereinbarung gewesen sei, die zum Teil erheblichen saisonbedingten Umsatzschwankungen auszugleichen und der Klägerin eine längerfristige Einteilung ihres Einkommens zu ermöglichen. Ein Mindesteinkommen von S 11.300,-- monatlich sei nicht garantiert worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung. Da im Betrieb des Beklagten kein Betriebsrat bestanden habe, habe die zwischen den Streitteilen vereinbarte Entlohnung der Klägerin mit einem Fixbetrag von S 11.300,-- mtl. zwar nicht dem KV entsprochen; diese Entlohnung sei aber günstiger als die Regelung des Kollektivvertrages und daher gemäß § 3 Abs 1 ArbVG rechtswirksam. Der Günstigkeitsvergleich sei nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben vorzunehmen. Die getroffene Vereinbarung entspreche den dem Kollektivvertrag zugrundeliegenden Wertvorstellungen und verletze die kollektivvertraglichen Mindestvorschriften nicht zum Nachteil des Dienstnehmers. Daß der Kollektivvertrag in erster Linie ein Garantielohnsystem vorsehe, habe nicht den Sinn, eine Umschichtung des Einkommens auf umsatzschwache Monate zu verhindern. Ein gleichmäßiger Lohn in kalkulierbarer Höhe liege durchaus im Interesse der Arbeitnehmer. Das Garantielohnsystem habe vielmehr den Zweck, eine leistungsgerechte Entlohnung zu erzielen. Die Kollektivvertragspartner hätten mit der Sondervereinbarung den Abschluß von Festlohnvereinbarungen bei Ganzjahresbetrieben stark eingeschränkt; ein gültiger Abschluß sei nur durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung von zwei Dritteln der betroffenen Arbeitnehmer auf jeweils ein Jahr möglich. Dadurch sei der Gefahr begegnet worden, daß die Summe der Festlöhne den sog. Tronc unterschreite, zumal bei Festlohnvereinbarungen die Bestimmung, daß Überschüsse den Garantielöhnern verbleiben, nicht gelte. Da im vorliegenden Fall der (Anteil der Klägerin am) Tronc deutlich überschritten wurde, entspreche die Festlohnvereinbarung nicht nur ihrem Interesse, sondern auch den Zielsetzungen des Kollektivvertrages. Daß ein vereinbarter Festlohn zugleich ein Mindestlohn sei, lasse sich aus den Bestimmungen des KV nicht ableiten. Als Vergleichszeitraum für den Günstigkeitsvergleich sei nicht ein Monat heranzuziehen, sondern eine Durchschnittsberechnung für die letzten zwölf Monate analog dem nach der Sondervereinbarung zu Punkt 7. b KV zulässigen Alternativlohnsystem vorzunehmen, doch sei auch der vom Erstgericht auf der Grundlage der gesamten Beschäftigungsdauer vorgenommene Günstigkeitsvergleich zulässig. Da für das Garantielohnsystem eine unbestimmte Lohnhöhe typisch sei, komme für den Günstigkeitsvergleich nur eine ex post-Betrachtung in Frage.Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung. Da im Betrieb des Beklagten kein Betriebsrat bestanden habe, habe die zwischen den Streitteilen vereinbarte Entlohnung der Klägerin mit einem Fixbetrag von S 11.300,-- mtl. zwar nicht dem KV entsprochen; diese Entlohnung sei aber günstiger als die Regelung des Kollektivvertrages und daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG rechtswirksam. Der Günstigkeitsvergleich sei nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben vorzunehmen. Die getroffene Vereinbarung entspreche den dem Kollektivvertrag zugrundeliegenden Wertvorstellungen und verletze die kollektivvertraglichen Mindestvorschriften nicht zum Nachteil des Dienstnehmers. Daß der Kollektivvertrag in erster Linie ein Garantielohnsystem vorsehe, habe nicht den Sinn, eine Umschichtung des Einkommens auf umsatzschwache Monate zu verhindern. Ein gleichmäßiger Lohn in kalkulierbarer Höhe liege durchaus im Interesse der Arbeitnehmer. Das Garantielohnsystem habe vielmehr den Zweck, eine leistungsgerechte Entlohnung zu erzielen. Die Kollektivvertragspartner hätten mit der Sondervereinbarung den Abschluß von Festlohnvereinbarungen bei Ganzjahresbetrieben stark eingeschränkt; ein gültiger Abschluß sei nur durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung von zwei Dritteln der betroffenen Arbeitnehmer auf jeweils ein Jahr möglich. Dadurch sei der Gefahr begegnet worden, daß die Summe der Festlöhne den sog. Tronc unterschreite, zumal bei Festlohnvereinbarungen die Bestimmung, daß Überschüsse den Garantielöhnern verbleiben, nicht gelte. Da im vorliegenden Fall der (Anteil der Klägerin am) Tronc deutlich überschritten wurde, entspreche die Festlohnvereinbarung nicht nur ihrem Interesse, sondern auch den Zielsetzungen des Kollektivvertrages. Daß ein vereinbarter Festlohn zugleich ein Mindestlohn sei, lasse sich aus den Bestimmungen des KV nicht ableiten. Als Vergleichszeitraum für den Günstigkeitsvergleich sei nicht ein Monat heranzuziehen, sondern eine Durchschnittsberechnung für die letzten zwölf Monate analog dem nach der Sondervereinbarung zu Punkt 7. b KV zulässigen Alternativlohnsystem vorzunehmen, doch sei auch der vom Erstgericht auf der Grundlage der gesamten Beschäftigungsdauer vorgenommene Günstigkeitsvergleich zulässig. Da für das Garantielohnsystem eine unbestimmte Lohnhöhe typisch sei, komme für den Günstigkeitsvergleich nur eine ex post-Betrachtung in Frage.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben.