Rechtssatz RS0064871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064871
Entscheidungsdatum
28.06.1989
Norm
KollV für das Gast- und Hotelgewerbe Pkt7 litb
Rechtssatz
Eine Festlohnvereinbarung ist nicht von vornherein unzulässig; der Günstigkeitsvergleich kann nur durch Gegenüberstellung des Gesamtverdienstes in umsatzstarken und umsatzschwachen Monaten (also im Regelfall durch Vergleich des Jahresverdienstes nach dem Garantielohnsystem und nach der Festlohnvereinbarung) erfolgen. Ein auf einzelne Monate beschränkter Günstigkeitsvergleich) würde dem Sinn der Festlohnvereinbarung widersprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064871
Dokumentnummer
JJR_19890628_OGH0002_009OBA00144_8900000_001