Begründung:
Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG. Der als Antragsgegner in Anspruch genommene Fachverband ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG iVm § 1, § 3 Abs 1 Z 4, § 14 Abs 1 Z 2 WKG. Antragsteller und Antragsgegner sind daher im Sinn des § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG grundsätzlich als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Der Antragsteller beantragt wie im Spruch ersichtlich und bringt dazu im Wesentlichen vor:Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Der als Antragsgegner in Anspruch genommene Fachverband ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG in Verbindung mit Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WKG. Antragsteller und Antragsgegner sind daher im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz ASGG grundsätzlich als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Der Antragsteller beantragt wie im Spruch ersichtlich und bringt dazu im Wesentlichen vor:
Der Feststellungsantrag bezieht sich auf rund 25 Arbeitnehmer, die in Dienstverhältnissen zur „G*****"-*****- und Servicedienst GmbH (in der Folge G*****) stehen und aufgrund eines zwischen der C***** ***** Betriebsgesellschaft mbH (in der Folge C*****) mit der G***** abgeschlossenen „Dienstleistungsvertrages über die Durchführung von Servicetätigkeiten in den Zügen bzw Stationen der C*****" für die C***** tätig werden. Letztere betreibt den ***** Shuttle Service zwischen dem ***** und dem Bahnhof *****. Diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft des ***** (50,1 %) und der ***** (49,9 %). C***** selbst beschäftigt lediglich einige wenige Angestellte, die im Administrativbereich tätig sind. C***** ist über die eingesetzten Züge verfügungsberechtigt und verfügt auch über die dazugehörige Infrastruktur, wie Bahnhöfe, Bahnsteige und Schienenanlagen, hiezu wurden mit der ÖBB-Infrastruktur GmbH Pacht- und Überlassungsverträge abgeschlossen. Der Fahrbetrieb selbst wird von Lokführern und Wagenmeistern, die von der ÖBB-Traktion GmbH überlassen werden, durchgeführt. Diese Personen werden entsprechend den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sowie dem Arbeitszeit-Kollektivvertrag der ÖBB entlohnt und beschäftigt. Die ÖBB-Lokführer leisten die Fahrten für die C***** im Rahmen ihres Dienstplanes, in dem sie abwechselnd Schnellbahnzüge und C*****-Züge führen. Auch ihre Dienstpläne erhalten diese Lokführer von der ÖBB-Traktion GmbH ausgefolgt, C***** bestellt diese Leistung von der ÖBB-Traktion GmbH. C***** ist als Eisenbahnverkehrsunternehmen Mitglied des Fachverbands der Schienenbahnen in der Wirtschaftskammer Österreich. Auf die Dienstverhältnisse, die mit C***** abgeschlossen werden, gelangt aus diesem Grund die Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen (DBO) als Kollektivvertrag zur Anwendung. Als Eisenbahnverkehrsunternehmen hat C***** auch Betriebsleiter nach § 21 EisbG bestellt.Der Feststellungsantrag bezieht sich auf rund 25 Arbeitnehmer, die in Dienstverhältnissen zur „G*****"-*****- und Servicedienst GmbH (in der Folge G*****) stehen und aufgrund eines zwischen der C***** ***** Betriebsgesellschaft mbH (in der Folge C*****) mit der G***** abgeschlossenen „Dienstleistungsvertrages über die Durchführung von Servicetätigkeiten in den Zügen bzw Stationen der C*****" für die C***** tätig werden. Letztere betreibt den ***** Shuttle Service zwischen dem ***** und dem Bahnhof *****. Diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft des ***** (50,1 %) und der ***** (49,9 %). C***** selbst beschäftigt lediglich einige wenige Angestellte, die im Administrativbereich tätig sind. C***** ist über die eingesetzten Züge verfügungsberechtigt und verfügt auch über die dazugehörige Infrastruktur, wie Bahnhöfe, Bahnsteige und Schienenanlagen, hiezu wurden mit der ÖBB-Infrastruktur GmbH Pacht- und Überlassungsverträge abgeschlossen. Der Fahrbetrieb selbst wird von Lokführern und Wagenmeistern, die von der ÖBB-Traktion GmbH überlassen werden, durchgeführt. Diese Personen werden entsprechend den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sowie dem Arbeitszeit-Kollektivvertrag der ÖBB entlohnt und beschäftigt. Die ÖBB-Lokführer leisten die Fahrten für die C***** im Rahmen ihres Dienstplanes, in dem sie abwechselnd Schnellbahnzüge und C*****-Züge führen. Auch ihre Dienstpläne erhalten diese Lokführer von der ÖBB-Traktion GmbH ausgefolgt, C***** bestellt diese Leistung von der ÖBB-Traktion GmbH. C***** ist als Eisenbahnverkehrsunternehmen Mitglied des Fachverbands der Schienenbahnen in der Wirtschaftskammer Österreich. Auf die Dienstverhältnisse, die mit C***** abgeschlossen werden, gelangt aus diesem Grund die Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen (DBO) als Kollektivvertrag zur Anwendung. Als Eisenbahnverkehrsunternehmen hat C***** auch Betriebsleiter nach Paragraph 21, EisbG bestellt.
Gegenstand des Antrages sind die Arbeitsverhältnisse der vom G***** an C***** überlassenen „Trainattendants", also der Zugbegleiter, die unter der Anweisung und Leitung von Arbeitnehmern von C***** arbeiten und sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an die Anweisungen im „Betriebshandbuch C*****" zu halten haben. Diese Zugbegleiter werden von der G***** aufgrund des vorgenannten „Dienstleistungsvertrages" gestellt und sind für die Erbringung der eigentlichen Dienstleistungen von C*****, nämlich die Aufrechterhaltung des Fahrbetriebes durch Zugbegleiter, zuständig. G***** selbst ist eine Tochter der ***** GmbH (49 %) und er ***** Security GmbH (51 %), welche Letztere wiederum 100 %ige Tochter der ***** Aktiengesellschaft ist. Die Trainattendants sind bei G***** als Arbeiter eingestellt, auf ihre Arbeitsverhältnisse gelangt der „Kollektivvertrag für Arbeiter im Bewachungsgewerbe" zur Anwendung. Nach diesen Regelungen werden die überlassenen Zugbegleiter auch entlohnt bzw bestimmt sich deren Arbeitszeit nach diesem Kollektivvertrag.
Der Antragsteller forderte die C***** mit Schreiben vom 27. 1. 2005 zur Anerkennung auf, dass es sich bei den genannten Personen um Arbeitnehmer handle, auf welche § 10 AÜG anzuwenden sei und für deren Entgelt sowie Lohnnebenkosten C***** gemäß § 14 AÜG als Bürge hafte. C***** bestreitet die Anwendbarkeit des AÜG mit dem Hinweis darauf, dass die Trainattendants nur eine von G***** vertraglich geschuldete Leistung erbringen, in den Betrieb von C***** nicht eingeordnet seien und insbesondere auch keinem Weisungsrecht von C***** unterstehen. Sie haben sich lediglich Sicherheitsanordnungen zu fügen, denen aber auch andere Personen, wie insbesondere die Passagiere, unterstünden. Im Einzelnen gestaltet sich die Tätigkeit der vom Antrag betroffenen Arbeitnehmer wie folgt: Die bei C***** beschäftigten Arbeitnehmer haben sich nach den Regeln zu verhalten, die im „Betriebshandbuch C*****" angeführt sind. Der C*****-Betrieb wird als *****Expressverbindung mit Zügen, bestehend aus Lok und drei Doppelstockwagen im Intervall von 30 Minuten bei 16-minütiger Fahrzeit durchgeführt, es handelt sich um eine Non-Stop-Verbindung mit Gepäck-Check-In und Service und Betreuung durch die Trainattendants. Zu den Themen „Bahnsteige", „Gepäckbeförderung", „Triebfahrzeugführer" und „Trainattendants" finden sich jeweils detaillierte Dienstanweisungen. Der Arbeitsbereich der Beschäftigten wird ausschließlich von C***** bestimmt. Das „C*****-Gebäude" ermöglicht ausschließlich den im Dienst befindlichen bzw ablösenden für C***** tätigen Personen den Aufenthalt; es werden hierin von C***** Spindräume zur Verfügung gestellt, ebenso Sanitär- und Sozialräume. Weiters gibt es einen eigenen „C*****-Bereich", in dem die Betriebsmittel für die „Trainattendants" und die Unterlagen der C*****-Betriebsleitung verwahrt werden. Der Zugang zum C*****-Raum ist nur „Trainattendants" und der Betriebsleitung C***** gestattet. Im C*****-Raum befinden sich die Betriebsvorschriften des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, insbesondere aber auch das Meldebuch, das Auftragsbuch, das Dienstantrittsbuch, das Sicherheitstagebuch sowie die weiteren Betriebsmittel für die Tätigkeit der Arbeitnehmer. Die Arbeitseinteilung der Arbeitnehmer wird über das Meldebuch, das Auftragsbuch und das Dienstantrittsbuch vorgenommen. Die „Trainattendants" sind nach den „Allgemeinen Richtlinien" gehalten, im Dienst Uniform zu tragen, und zwar ausschließlich jene der C*****, haben bei Unregelmäßigkeiten im Zug immer den Triebwagenführer zu verständigen und alle Besonderheiten schriftlich zu melden. Die konkreten Tätigkeiten liegen im Vertrieb (Ticketverkauf, Kontrolle, Fahrgastzählung), Fahrgastinformation (Information, Hilfestellung, Verteilen von Informationsmaterial), Qualitätssicherung (Reinigungsüberprüfung, Störungsbehebung, Sicherheit am Zug) und sonstigen betrieblichen Aufgaben (Maßnahmen zur Selbstrettung, Durchsagen, Erste Hilfe, Verständigung und Meldungen). Das „Betriebshandbuch" enthält die genaue Beschreibung der Aufgaben der „Trainattendants", auch zur Frage der Lautsprecherdurchsagen werden im Betriebshandbuch ausführliche Anweisungen erteilt. Die „Trainattendants" werden von C***** vollständig ausgerüstet: Zur persönlichen Ausrüstung gehören Uniform und Signalpfeife von C*****, der C*****-Dienstausweis, Kugelschreiber, der Schlüssel „77", überdies ein C*****-Schlüssel. Auch die Dienstabteile werden von C***** ausgestattet. Der Antragsteller leitet daraus folgende rechtliche Schlussfolgerungen ab:Der Antragsteller forderte die C***** mit Schreiben vom 27. 1. 2005 zur Anerkennung auf, dass es sich bei den genannten Personen um Arbeitnehmer handle, auf welche Paragraph 10, AÜG anzuwenden sei und für deren Entgelt sowie Lohnnebenkosten C***** gemäß Paragraph 14, AÜG als Bürge hafte. C***** bestreitet die Anwendbarkeit des AÜG mit dem Hinweis darauf, dass die Trainattendants nur eine von G***** vertraglich geschuldete Leistung erbringen, in den Betrieb von C***** nicht eingeordnet seien und insbesondere auch keinem Weisungsrecht von C***** unterstehen. Sie haben sich lediglich Sicherheitsanordnungen zu fügen, denen aber auch andere Personen, wie insbesondere die Passagiere, unterstünden. Im Einzelnen gestaltet sich die Tätigkeit der vom Antrag betroffenen Arbeitnehmer wie folgt: Die bei C***** beschäftigten Arbeitnehmer haben sich nach den Regeln zu verhalten, die im „Betriebshandbuch C*****" angeführt sind. Der C*****-Betrieb wird als *****Expressverbindung mit Zügen, bestehend aus Lok und drei Doppelstockwagen im Intervall von 30 Minuten bei 16-minütiger Fahrzeit durchgeführt, es handelt sich um eine Non-Stop-Verbindung mit Gepäck-Check-In und Service und Betreuung durch die Trainattendants. Zu den Themen „Bahnsteige", „Gepäckbeförderung", „Triebfahrzeugführer" und „Trainattendants" finden sich jeweils detaillierte Dienstanweisungen. Der Arbeitsbereich der Beschäftigten wird ausschließlich von C***** bestimmt. Das „C*****-Gebäude" ermöglicht ausschließlich den im Dienst befindlichen bzw ablösenden für C***** tätigen Personen den Aufenthalt; es werden hierin von C***** Spindräume zur Verfügung gestellt, ebenso Sanitär- und Sozialräume. Weiters gibt es einen eigenen „C*****-Bereich", in dem die Betriebsmittel für die „Trainattendants" und die Unterlagen der C*****-Betriebsleitung verwahrt werden. Der Zugang zum C*****-Raum ist nur „Trainattendants" und der Betriebsleitung C***** gestattet. Im C*****-Raum befinden sich die Betriebsvorschriften des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, insbesondere aber auch das Meldebuch, das Auftragsbuch, das Dienstantrittsbuch, das Sicherheitstagebuch sowie die weiteren Betriebsmittel für die Tätigkeit der Arbeitnehmer. Die Arbeitseinteilung der Arbeitnehmer wird über das Meldebuch, das Auftragsbuch und das Dienstantrittsbuch vorgenommen. Die „Trainattendants" sind nach den „Allgemeinen Richtlinien" gehalten, im Dienst Uniform zu tragen, und zwar ausschließlich jene der C*****, haben bei Unregelmäßigkeiten im Zug immer den Triebwagenführer zu verständigen und alle Besonderheiten schriftlich zu melden. Die konkreten Tätigkeiten liegen im Vertrieb (Ticketverkauf, Kontrolle, Fahrgastzählung), Fahrgastinformation (Information, Hilfestellung, Verteilen von Informationsmaterial), Qualitätssicherung (Reinigungsüberprüfung, Störungsbehebung, Sicherheit am Zug) und sonstigen betrieblichen Aufgaben (Maßnahmen zur Selbstrettung, Durchsagen, Erste Hilfe, Verständigung und Meldungen). Das „Betriebshandbuch" enthält die genaue Beschreibung der Aufgaben der „Trainattendants", auch zur Frage der Lautsprecherdurchsagen werden im Betriebshandbuch ausführliche Anweisungen erteilt. Die „Trainattendants" werden von C***** vollständig ausgerüstet: Zur persönlichen Ausrüstung gehören Uniform und Signalpfeife von C*****, der C*****-Dienstausweis, Kugelschreiber, der Schlüssel „77", überdies ein C*****-Schlüssel. Auch die Dienstabteile werden von C***** ausgestattet. Der Antragsteller leitet daraus folgende rechtliche Schlussfolgerungen ab:
Es komme nicht auf die Bezeichnung des zwischen G***** und C***** abgeschlossenen Vertrages an, wesentlich sei der wahre wirtschaftliche Gehalt und die tatsächliche Durchführung der Beschäftigung der vom Antrag betroffenen Personen. Wesentlich sei, dass die Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation der C***** als Drittem eingegliedert seien und die von ihnen mit dem Material des Dritten erbrachten Leistungen ausschließlich zur Erfüllung von Vertragspflichten des Dritten gegenüber dessen Kunden dienten. Demnach sei Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des § 3 AÜG anzunehmen. Um Umgehungen vorzubeugen, lege § 4 Abs 2 AÜG einen besonders strengen Maßstab an. Es genüge, wenn auch nur eines der in den Z 1 bis 4 des § 4 Abs 2 AÜG angeführten Merkmale erfüllt sei. Die Leistung der Trainattendants sei nicht als ein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer (gemeint G*****) zurechenbares Werk zu qualifizieren. Vielmehr sei die Leistung der einzelnen Zugbegleiter ein wichtiger Teil der Gesamtleistung der C***** an ihre Kunden, nämlich der Personen- und Gepäckbeförderung. Sämtliche Produktionsmittel, wie genannt, bis zum Kugelschreiber, stünden im Eigentum von C*****. Durch die Bereitstellung der Infrastruktur und die Vorgabe von Dienstvorschriften im Betriebshandbuch und die Diensteinteilung nach den nur bei C***** vorhandenen Dienstantrittsbüchern sei von einer Eingliederung der Arbeitnehmer in die Organisation von C***** zu sprechen. Auch hafte für den Erfolg des „Werks", welches C***** anbiete, ausschließlich das Unternehmen C*****, nicht aber G*****. Die Konstruktion des „Dienstleistungsvertrages über die Durchführung von Servicetätigkeiten in den Zügen bzw Stationen der G*****" zwischen G***** und C***** diene ausschließlich dem Versuch einer Umgehung der Regelungen des AÜG, welches anzuwenden sei.Es komme nicht auf die Bezeichnung des zwischen G***** und C***** abgeschlossenen Vertrages an, wesentlich sei der wahre wirtschaftliche Gehalt und die tatsächliche Durchführung der Beschäftigung der vom Antrag betroffenen Personen. Wesentlich sei, dass die Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation der C***** als Drittem eingegliedert seien und die von ihnen mit dem Material des Dritten erbrachten Leistungen ausschließlich zur Erfüllung von Vertragspflichten des Dritten gegenüber dessen Kunden dienten. Demnach sei Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des Paragraph 3, AÜG anzunehmen. Um Umgehungen vorzubeugen, lege Paragraph 4, Absatz 2, AÜG einen besonders strengen Maßstab an. Es genüge, wenn auch nur eines der in den Ziffer eins bis 4 des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG angeführten Merkmale erfüllt sei. Die Leistung der Trainattendants sei nicht als ein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer (gemeint G*****) zurechenbares Werk zu qualifizieren. Vielmehr sei die Leistung der einzelnen Zugbegleiter ein wichtiger Teil der Gesamtleistung der C***** an ihre Kunden, nämlich der Personen- und Gepäckbeförderung. Sämtliche Produktionsmittel, wie genannt, bis zum Kugelschreiber, stünden im Eigentum von C*****. Durch die Bereitstellung der Infrastruktur und die Vorgabe von Dienstvorschriften im Betriebshandbuch und die Diensteinteilung nach den nur bei C***** vorhandenen Dienstantrittsbüchern sei von einer Eingliederung der Arbeitnehmer in die Organisation von C***** zu sprechen. Auch hafte für den Erfolg des „Werks", welches C***** anbiete, ausschließlich das Unternehmen C*****, nicht aber G*****. Die Konstruktion des „Dienstleistungsvertrages über die Durchführung von Servicetätigkeiten in den Zügen bzw Stationen der G*****" zwischen G***** und C***** diene ausschließlich dem Versuch einer Umgehung der Regelungen des AÜG, welches anzuwenden sei.
Der Antragsgegner beantragte die Zurück- bzw Abweisung des Feststellungsantrags. Zunächst bestritt der Antragsgegner sowohl die Aktivlegitimation des Antragstellers als auch seine eigene Passivlegitimation. Einen Antrag auf Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG könnten kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw Arbeitgeber stellen. Der gegenständliche Sachverhalt betreffe Mitarbeiter einer Gesellschaft, die das Bewachungsgewerbe ausübe. Es sei daher nicht ersichtlich, warum die Angelegenheit in den Wirkungsbereich der Gewerkschaft der Eisenbahner fallen solle. Dem in Anspruch genommenen Fachverband fehle es ebenfalls an seiner Zuständigkeit, weil ein Feststellungsantrag nur gegen eine Körperschaft gerichtet werden könne, der der Arbeitgeber der betroffenen Mitarbeiter angehöre, dies sei aber gegenständlich nicht der Fachverband der Schienenbahnen. Die betroffenen Arbeitnehmer seien auch nicht Arbeitnehmer der „G***** Service"-*****Sicherheits- und Servicedienst GmbH, sondern der „G***** Service"-Dienstleistungs GmbH, welche Vertragspartner von C***** sei. Im Übrigen bestritt der Antragsgegner das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung.Der Antragsgegner beantragte die Zurück- bzw Abweisung des Feststellungsantrags. Zunächst bestritt der Antragsgegner sowohl die Aktivlegitimation des Antragstellers als auch seine eigene Passivlegitimation. Einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG könnten kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw Arbeitgeber stellen. Der gegenständliche Sachverhalt betreffe Mitarbeiter einer Gesellschaft, die das Bewachungsgewerbe ausübe. Es sei daher nicht ersichtlich, warum die Angelegenheit in den Wirkungsbereich der Gewerkschaft der Eisenbahner fallen solle. Dem in Anspruch genommenen Fachverband fehle es ebenfalls an seiner Zuständigkeit, weil ein Feststellungsantrag nur gegen eine Körperschaft gerichtet werden könne, der der Arbeitgeber der betroffenen Mitarbeiter angehöre, dies sei aber gegenständlich nicht der Fachverband der Schienenbahnen. Die betroffenen Arbeitnehmer seien auch nicht Arbeitnehmer der „G***** Service"-*****Sicherheits- und Servicedienst GmbH, sondern der „G***** Service"-Dienstleistungs GmbH, welche Vertragspartner von C***** sei. Im Übrigen bestritt der Antragsgegner das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung.