Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Fest steht, daß der Kläger am 7.7.1993 vorerst den Meister fragte, ob er um 15 Uhr (Arbeitsschluß war um 16 Uhr 15) den Arbeitsplatz verlassen könne, und dann, obwohl der Meister die frühere Beendigung der Arbeit unter Hinweis auf eine Terminarbeit ausdrücklich abgelehnt hatte, dennoch die ihm zugeteilten Terminarbeiten nicht beendete. Er verließ um 15 Uhr den Betrieb, um eine private Angelegenheit zu besorgen. Dieses Verhalten erfüllt den Entlassungstatbestand gemäß § 82 lit f 1.Fall GewO 1859.Fest steht, daß der Kläger am 7.7.1993 vorerst den Meister fragte, ob er um 15 Uhr (Arbeitsschluß war um 16 Uhr 15) den Arbeitsplatz verlassen könne, und dann, obwohl der Meister die frühere Beendigung der Arbeit unter Hinweis auf eine Terminarbeit ausdrücklich abgelehnt hatte, dennoch die ihm zugeteilten Terminarbeiten nicht beendete. Er verließ um 15 Uhr den Betrieb, um eine private Angelegenheit zu besorgen. Dieses Verhalten erfüllt den Entlassungstatbestand gemäß Paragraph 82, Litera f, 1.Fall GewO 1859.
Der Kläger war in einer geschützten Werkstätte beschäftigt. Wohl kann an das Verhalten behinderter Arbeitnehmer nicht der gleiche Maßstab angelegt werden wie bei sonstigen Arbeitnehmern; dies ist aber nur insoweit gerechtfertigt, als das konkrete Verhalten mit der bestehenden Behinderung in Zusammenhang steht. Hier steht fest, daß der Kläger gehörlos ist, jedoch von den Lippen lesen, nur sehr undeutlich sprechen, sich aber in der Gebärdensprache verständigen kann. Für das Vorliegen einer sonstigen, insbesondere geistigen Behinderung bestehen keine Anhaltspunkte. Da dem Kläger klar war, daß er den Arbeitsplatz nicht vor dem Ende der regulären Arbeitszeit verlassen durfte, ändert die Tatsache, daß er als Behinderter in einer geschützten Werkstätte beschäftigt war, nichts daran, daß die Entlassung zu Recht erfolgte, zumal der Entschluß zum vorzeitigen Verlassen der Arbeit von der Behinderung nicht beeinflußt war. Das Verlassen des Arbeitsplatzes 1 1/4 Stunden vor dem Ende der Arbeitszeit kann auch nicht als unerheblich gewertet werden, insbesondere, wenn berücksichtigt wird, daß dem Kläger eine Terminarbeit zugewiesen worden war, die er unerledigt ließ.
Da bereits dieser Verstoß des Klägers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis für sich die Entlassung rechtfertigt, erübrigt es sich darauf einzugehen, ob frühere Verwarnungen zu Recht erfolgten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.