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Rechtssatz RS0065302

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065302

Geschäftszahl

9ObA148/95; 8ObA92/99h

Entscheidungsdatum

09.09.1999

Rechtssatz

Ist der Arbeitnehmer in einer geschützten Werkstätte beschäftigt, kann an sein Verhalten nicht der gleiche Maßstab angelegt werden wie bei sonstigen Arbeitnehmern; dies ist aber nur insoweit gerechtfertigt, als das konkrete Verhalten mit der bestehenden Behinderung in Zusammenhang steht. Hier: Der Arbeitnehmer war gehörlos, konnte jedoch von den Lippen ablesen. Er verließ den Arbeitsplatz vorzeitig, obwohl sein Vorgesetzter ihm dies unter Hinweis auf eine Terminarbeit ausdrücklich untersagte. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 148/95
    Entscheidungstext OGH 23.08.1995 9 ObA 148/95
  • 8 ObA 92/99h
    Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 ObA 92/99h
    Ähnlich; nur: Ist der Arbeitnehmer in einer geschützten Werkstätte beschäftigt, kann an sein Verhalten nicht der gleiche Maßstab angelegt werden wie bei sonstigen Arbeitnehmern; dies ist aber nur insoweit gerechtfertigt, als das konkrete Verhalten mit der bestehenden Behinderung in Zusammenhang steht. (T1) Beisatz: Hier: Begünstigter Behinderter. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065302

Dokumentnummer

JJR_19950823_OGH0002_009OBA00148_9500000_001