Rechtssatz RS0065302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065302
Entscheidungsdatum
09.09.1999
Rechtssatz
Ist der Arbeitnehmer in einer geschützten Werkstätte beschäftigt, kann an sein Verhalten nicht der gleiche Maßstab angelegt werden wie bei sonstigen Arbeitnehmern; dies ist aber nur insoweit gerechtfertigt, als das konkrete Verhalten mit der bestehenden Behinderung in Zusammenhang steht. Hier: Der Arbeitnehmer war gehörlos, konnte jedoch von den Lippen ablesen. Er verließ den Arbeitsplatz vorzeitig, obwohl sein Vorgesetzter ihm dies unter Hinweis auf eine Terminarbeit ausdrücklich untersagte. (§ 48 ASGG).Ist der Arbeitnehmer in einer geschützten Werkstätte beschäftigt, kann an sein Verhalten nicht der gleiche Maßstab angelegt werden wie bei sonstigen Arbeitnehmern; dies ist aber nur insoweit gerechtfertigt, als das konkrete Verhalten mit der bestehenden Behinderung in Zusammenhang steht. Hier: Der Arbeitnehmer war gehörlos, konnte jedoch von den Lippen ablesen. Er verließ den Arbeitsplatz vorzeitig, obwohl sein Vorgesetzter ihm dies unter Hinweis auf eine Terminarbeit ausdrücklich untersagte. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 148/95
Entscheidungstext OGH 23.08.1995 9 ObA 148/95
- 8 ObA 92/99h
Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 ObA 92/99h
Ähnlich; nur: Ist der Arbeitnehmer in einer geschützten Werkstätte beschäftigt, kann an sein Verhalten nicht der gleiche Maßstab angelegt werden wie bei sonstigen Arbeitnehmern; dies ist aber nur insoweit gerechtfertigt, als das konkrete Verhalten mit der bestehenden Behinderung in Zusammenhang steht. (T1) Beisatz: Hier: Begünstigter Behinderter. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065302
Dokumentnummer
JJR_19950823_OGH0002_009OBA00148_9500000_001