Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die vom Revisionsrekurswerber "hilfsweise" geltend gemachte Nichtigkeit mangels Äußerungsmöglichkeit im Rekursverfahren nicht vorliegt, weil hier kein Fall des § 521a ZPO gegeben ist.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die vom Revisionsrekurswerber "hilfsweise" geltend gemachte Nichtigkeit mangels Äußerungsmöglichkeit im Rekursverfahren nicht vorliegt, weil hier kein Fall des Paragraph 521 a, ZPO gegeben ist.
Das Rekursgericht hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zurücklegung der Rechtsanwaltschaft allein durch den früheren Masseverwalter keinen Einfluss auf arbeitsgerichtliche Verfahren nehmen konnte, weil davon die Funktion als Masseverwalter zunächst unberührt blieb und im vorliegenden arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist. Es kann daher insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Rekursgericht hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zurücklegung der Rechtsanwaltschaft allein durch den früheren Masseverwalter keinen Einfluss auf arbeitsgerichtliche Verfahren nehmen konnte, weil davon die Funktion als Masseverwalter zunächst unberührt blieb und im vorliegenden arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist. Es kann daher insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im Übrigen ist jedoch der Eintritt einer durch die Umbestellung des Masseverwalters bewirkten Unterbrechung des Verfahrens zu verneinen. Es kann nun fraglich sein, ob bei Wegfall des Masseverwalters § 158 ZPO oder § 155 ZPO anzuwenden sind (siehe hiezu Fink in Fasching ZPO Kommentar2 II Rz 14 zu § 158 ZPO mw Literaturzitaten), weil eine sachgerechte Lösung nicht unter mechanischer Anwendung einer der Masseverwaltertheorien, sondern nur nach der ratio der Unterbrechungsnormen gefunden werden kann. Wesentlich ist, dass - wie in der Praxis üblich - bei der Enthebung des früheren Masseverwalters sofort ein neuer Masseverwalter bestellt wurde und diese Bestellung gleichzeitig mit der Abberufung des bisherigen Masseverwalters wirksam wurde. In einem solchen Fall mangelt es aber an der - für eine Unterbrechung maßgebliche - Lücke in der Vertretung "der Konkursmasse" (Riel aaO 137; Fink aaO). Da hier genau der vorgenannte Regelfall eingetreten ist, kam es auch zu keiner Unterbrechung, sodass weder die Fortsetzung des Verfahrens noch die neuerliche Zustellung des schon wirksam zugestellten Urteils in Frage kommt.Im Übrigen ist jedoch der Eintritt einer durch die Umbestellung des Masseverwalters bewirkten Unterbrechung des Verfahrens zu verneinen. Es kann nun fraglich sein, ob bei Wegfall des Masseverwalters Paragraph 158, ZPO oder Paragraph 155, ZPO anzuwenden sind (siehe hiezu Fink in Fasching ZPO Kommentar2 römisch zwei Rz 14 zu Paragraph 158, ZPO mw Literaturzitaten), weil eine sachgerechte Lösung nicht unter mechanischer Anwendung einer der Masseverwaltertheorien, sondern nur nach der ratio der Unterbrechungsnormen gefunden werden kann. Wesentlich ist, dass - wie in der Praxis üblich - bei der Enthebung des früheren Masseverwalters sofort ein neuer Masseverwalter bestellt wurde und diese Bestellung gleichzeitig mit der Abberufung des bisherigen Masseverwalters wirksam wurde. In einem solchen Fall mangelt es aber an der - für eine Unterbrechung maßgebliche - Lücke in der Vertretung "der Konkursmasse" (Riel aaO 137; Fink aaO). Da hier genau der vorgenannte Regelfall eingetreten ist, kam es auch zu keiner Unterbrechung, sodass weder die Fortsetzung des Verfahrens noch die neuerliche Zustellung des schon wirksam zugestellten Urteils in Frage kommt.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes handelt es sich bei der Unterbrechungswirkung des § 464 Abs 3 ZPO um einen ganz speziellen Fall im Zusammenhang mit der Vertretung in Verfahrenshilfesachen. Die vom Rekursgericht zitierte Rechtsprechung ist nicht generell auf andere Unterbrechungsfälle auszudehnen, sondern beschäftigt sich ausdrücklich damit, dass bei Verfahrenshilfe genießenden Parteien durch eine spätere Umbestellung kein Nachteil gegenüber der Erstbestellung eines Verfahrenshelfers erwachsen soll. Diese Erwägungen sind aber nicht verallgemeinerbar (- man denke beispielsweise an die fristneutrale Bestellung eines neuen gewillkürten Parteienvertreters -).Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes handelt es sich bei der Unterbrechungswirkung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO um einen ganz speziellen Fall im Zusammenhang mit der Vertretung in Verfahrenshilfesachen. Die vom Rekursgericht zitierte Rechtsprechung ist nicht generell auf andere Unterbrechungsfälle auszudehnen, sondern beschäftigt sich ausdrücklich damit, dass bei Verfahrenshilfe genießenden Parteien durch eine spätere Umbestellung kein Nachteil gegenüber der Erstbestellung eines Verfahrenshelfers erwachsen soll. Diese Erwägungen sind aber nicht verallgemeinerbar (- man denke beispielsweise an die fristneutrale Bestellung eines neuen gewillkürten Parteienvertreters -).
Somit war der Beschluss des Erstgerichtes in seinem Punkt 2 wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat Anspruch auf Ersatz der ihr im Zwischenstreit über eine neuerliche Zustellung des Urteils des Erstgerichtes erwachsenen Kosten.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat Anspruch auf Ersatz der ihr im Zwischenstreit über eine neuerliche Zustellung des Urteils des Erstgerichtes erwachsenen Kosten.