Rechtssatz RS0118658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118658
Entscheidungsdatum
21.01.2004
Rechtssatz
Wurde-wie in der Praxis üblich-bei der Enthebung des früheren Masseverwalters sofort ein neuer Masseverwalter bestellt wurde und diese Bestellung gleichzeitig mit der Abberufung des bisherigen Masseverwalters wirksam, mangelt es an einerLücke in der Vertretung "der Konkursmasse", der Eintritt einer durch die Umbestellung des Masseverwalters bewirkten Unterbrechung des Verfahrens ist daher zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118658
Dokumentnummer
JJR_20040121_OGH0002_009OBA00149_03G0000_001