Die Revision ist unzulässig.
Voraussetzung jeder Rechtsmittelzulässigkeit ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (RIS-Justiz RS0043815 ua). Der Rechtsmittelwerber muss nach herrschender Auffassung grundsätzlich formell beschwert sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Nur der durch den Urteilsspruch Beschwerte kann ein Rechtsmittel ergreifen. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann - außer bei (hier nicht vorliegenden) Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen - eine Beschwer hingegen nicht abgeleitet werden. Es reicht daher nicht aus, wenn sich die Entscheidung auf andere und sogar auch vom Rechtsmittelwerber abgelehnte rechtliche Erwägungen stützt (vgl Kodek in Rechberger, ZPO² Vor § 461 Rz 9 f mwN; 10 ObS 353/99f ua).Voraussetzung jeder Rechtsmittelzulässigkeit ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (RIS-Justiz RS0043815 ua). Der Rechtsmittelwerber muss nach herrschender Auffassung grundsätzlich formell beschwert sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Nur der durch den Urteilsspruch Beschwerte kann ein Rechtsmittel ergreifen. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann - außer bei (hier nicht vorliegenden) Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen - eine Beschwer hingegen nicht abgeleitet werden. Es reicht daher nicht aus, wenn sich die Entscheidung auf andere und sogar auch vom Rechtsmittelwerber abgelehnte rechtliche Erwägungen stützt vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO² Vor Paragraph 461, Rz 9 f mwN; 10 ObS 353/99f ua).
Der Rechtsmittelwerber muss also durch sein Rechtsmittel eine Entscheidung erzielen wollen, deren Spruch für ihn günstiger ist (bzw sein kann) als der Spruch der angefochtenen Entscheidung. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - in Abänderung des Ersturteils, das eine Einschränkung der Klagebegehren übersehen und den Klägern zuviel zugesprochen hatte - die Beklagte ohnehin verpflichtet, den Klägern die zuletzt jeweils begehrten Klagebeträge samt Zinsen zu zahlen. Eine günstigere Entscheidung ist für die Kläger nicht denkbar. Den angestellten Überlegungen zum Trennungsgeld kommt somit im vorliegenden Fall nur theoretische Bedeutung zu. Die Revision der Kläger, die nur auf den Zuspruch nicht (mehr) eingeklagter Beträge abzielt, ist daher mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen (Kodek aaO Vor § 461 Rz 9).Der Rechtsmittelwerber muss also durch sein Rechtsmittel eine Entscheidung erzielen wollen, deren Spruch für ihn günstiger ist (bzw sein kann) als der Spruch der angefochtenen Entscheidung. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - in Abänderung des Ersturteils, das eine Einschränkung der Klagebegehren übersehen und den Klägern zuviel zugesprochen hatte - die Beklagte ohnehin verpflichtet, den Klägern die zuletzt jeweils begehrten Klagebeträge samt Zinsen zu zahlen. Eine günstigere Entscheidung ist für die Kläger nicht denkbar. Den angestellten Überlegungen zum Trennungsgeld kommt somit im vorliegenden Fall nur theoretische Bedeutung zu. Die Revision der Kläger, die nur auf den Zuspruch nicht (mehr) eingeklagter Beträge abzielt, ist daher mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen (Kodek aaO Vor Paragraph 461, Rz 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Kosten der Revisionsbeantwortung sind zuzusprechen, weil die Revisionsgegnerin zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben (vgl RIS-Justiz RS0035962 ua). § 50 Abs 2 ZPO muss hier außer Betracht bleiben, weil das Rechtsschutzinteresse nicht erst nachträglich weggefallen ist, sondern bereits zur Zeit der Erhebung der Revision nicht gegeben war.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Kosten der Revisionsbeantwortung sind zuzusprechen, weil die Revisionsgegnerin zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben vergleiche , RIS-Justiz RS0035962 ua). Paragraph 50, Absatz 2, ZPO muss hier außer Betracht bleiben, weil das Rechtsschutzinteresse nicht erst nachträglich weggefallen ist, sondern bereits zur Zeit der Erhebung der Revision nicht gegeben war.