[3] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf: Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf:
[4] 1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision auf die in der Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) angeführten Gründe zu beschränken (RS0107501). 1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision auf die in der Zulassungsbeschwerde (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) angeführten Gründe zu beschränken (RS0107501).
[5] 2. Die Klägerin begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ausschließlich damit, dass das Modell des „Dienstrad-Leasings mittels Gehaltsumwandlung“ ein Massenphänomen sei und daher die Klärung der Reichweite der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB für diese Vertragsform für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen von präjudizieller Bedeutung sei. Das Berufungsgericht habe die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterzogen, obwohl sie für den entsprechenden Zeitraum die beidseitigen Hauptleistungen regle, nämlich die Überlassung eines Fahrrads gegen Ersatz der Netto-Leasingraten. Das sei eine (vom Obersten Gerichtshof auch im Einzelfall aufzugreifende) auffallende Fehlbeurteilung. 2. Die Klägerin begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ausschließlich damit, dass das Modell des „Dienstrad-Leasings mittels Gehaltsumwandlung“ ein Massenphänomen sei und daher die Klärung der Reichweite der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB für diese Vertragsform für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen von präjudizieller Bedeutung sei. Das Berufungsgericht habe die Klausel einer Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterzogen, obwohl sie für den entsprechenden Zeitraum die beidseitigen Hauptleistungen regle, nämlich die Überlassung eines Fahrrads gegen Ersatz der Netto-Leasingraten. Das sei eine (vom Obersten Gerichtshof auch im Einzelfall aufzugreifende) auffallende Fehlbeurteilung.
[6] 3. Die Rechtsprechung legt den Begriff „Hauptleistung“ sehr eng aus (RS0128209 [T5]). Unter die Ausnahme des § 879 Abs 3 ABGB fallen nicht alle Vertragsbestimmungen, die die Leistung oder das Entgelt betreffen, sondern nur die essentialia negotii in ihrer individuellen (ziffernmäßigen) Umschreibung (RS0016908 [T32]). Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen der Inhaltskontrolle (RS0016908 [T5]; RS0016931 [T2]). 3. Die Rechtsprechung legt den Begriff „Hauptleistung“ sehr eng aus (RS0128209 [T5]). Unter die Ausnahme des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB fallen nicht alle Vertragsbestimmungen, die die Leistung oder das Entgelt betreffen, sondern nur die essentialia negotii in ihrer individuellen (ziffernmäßigen) Umschreibung (RS0016908 [T32]). Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen der Inhaltskontrolle (RS0016908 [T5]; RS0016931 [T2]).
[7] 4. Die „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag“ veränderte das eigentliche arbeitsvertragliche Leistungsversprechen der Klägerin: Ihr zufolge hatte die Klägerin dem Beklagten einen Teil des aufgrund des Arbeitsvertrags geschuldeten Entgelts im Wege der Überlassung eines geleasten Fahrrads zu leisten („Gehaltsumwandlung“). Die vom Berufungsgericht als gröblich benachteiligend beurteilte Klausel dehnte das veränderte Leistungsversprechen aus der „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag“ sogar auf die Zeit nach Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags durch Zeitablauf aus, wenn die Klägerin eine Wiedereinstellungszusage abgegeben hatte: Ab diesem Zeitpunkt hatte der (ehemalige, nach dem Willen der Klägerin aber auch künftige) Arbeitnehmer direkte – und sogar höhere – Zahlungen an die Klägerin zu leisten. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klausel lege – im Rahmen des Arbeitsverhältnisses – keine der beiderseitigen Hauptleistungen fest, weshalb sie der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliege, hält sich in dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen und bedarf keiner Korrektur. Die Zulassungsbeschwerde zeigt auch keine Argumente auf, die für eine isolierte – also vom Arbeitsverhältnis losgelöste – Betrachtung der Klausel sprechen könnten. 4. Die „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag“ veränderte das eigentliche arbeitsvertragliche Leistungsversprechen der Klägerin: Ihr zufolge hatte die Klägerin dem Beklagten einen Teil des aufgrund des Arbeitsvertrags geschuldeten Entgelts im Wege der Überlassung eines geleasten Fahrrads zu leisten („Gehaltsumwandlung“). Die vom Berufungsgericht als gröblich benachteiligend beurteilte Klausel dehnte das veränderte Leistungsversprechen aus der „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag“ sogar auf die Zeit nach Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags durch Zeitablauf aus, wenn die Klägerin eine Wiedereinstellungszusage abgegeben hatte: Ab diesem Zeitpunkt hatte der (ehemalige, nach dem Willen der Klägerin aber auch künftige) Arbeitnehmer direkte – und sogar höhere – Zahlungen an die Klägerin zu leisten. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klausel lege – im Rahmen des Arbeitsverhältnisses – keine der beiderseitigen Hauptleistungen fest, weshalb sie der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliege, hält sich in dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen und bedarf keiner Korrektur. Die Zulassungsbeschwerde zeigt auch keine Argumente auf, die für eine isolierte – also vom Arbeitsverhältnis losgelöste – Betrachtung der Klausel sprechen könnten.
[8] 5. Den in der Zulassungsbeschwerde angeführten Rechtssätzen RS0115368 und RS0102146 fehlt jeder inhaltliche Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall.
[9] 6. Allein der Umstand, dass die zu lösenden Fragen – nach der Behauptung der Klägerin – in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0042816). 6. Allein der Umstand, dass die zu lösenden Fragen – nach der Behauptung der Klägerin – in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0042816).
[10] 7. Die außerordentliche Revision ist daher – ohne weitere Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO) – zurückzuweisen. 7. Die außerordentliche Revision ist daher – ohne weitere Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) – zurückzuweisen.