Zum Rekurs:
Der Rekurs der Beklagten erweist sich als nicht zulässig, weil die Revisionswerberin nicht aufzeigt, inwieweit die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhinge (vgl nur 1 Ob 71/02a).Der Rekurs der Beklagten erweist sich als nicht zulässig, weil die Revisionswerberin nicht aufzeigt, inwieweit die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Lösung einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage abhinge vergleiche nur 1 Ob 71/02a).
Soweit im Rechtsmittel die Frage releviert wird, ob die Fällung eines Teilurteils deshalb unzulässig sei, weil die beurteilte Klageforderung und die aufrechnungsweise eingewandten Gegenforderungen im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO in rechtlichem Zusammenhang stünden, übersieht die Revisionswerberin offenbar, dass schon das Berufungsgericht die im Berufungsverfahren vertretene Auffassung, mit der Erlassung des Teilurteils seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, verworfen hat. Ein vom Berufungsgericht bereits verworfener (behaupteter) Verfahrensmangel kann jedoch nach ganz herrschender Judikatur mit einem Rechtsmittel an die dritte Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden (vgl dazu nur Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 3).Soweit im Rechtsmittel die Frage releviert wird, ob die Fällung eines Teilurteils deshalb unzulässig sei, weil die beurteilte Klageforderung und die aufrechnungsweise eingewandten Gegenforderungen im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO in rechtlichem Zusammenhang stünden, übersieht die Revisionswerberin offenbar, dass schon das Berufungsgericht die im Berufungsverfahren vertretene Auffassung, mit der Erlassung des Teilurteils seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, verworfen hat. Ein vom Berufungsgericht bereits verworfener (behaupteter) Verfahrensmangel kann jedoch nach ganz herrschender Judikatur mit einem Rechtsmittel an die dritte Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden vergleiche dazu nur Kodek in Rechberger² Paragraph 503, ZPO Rz 3).
Die Beurteilung des Erklärungswerts rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich insoweit erhebliche Rechtsfragen nicht stellen. Die Auffassung, mit seiner Zusage vom September 2002 habe der nunmehr selbständig vertretungsbefugte Alleinaktionär einen neuen Verpflichtungsgrund für die Beklagte geschaffen, stellt - auf der Basis der erstgerichtlichen Feststellungen - jedenfalls keine bedenkliche Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.
Dies gilt auch für die Frage, ob der Alleinaktionär die strittige Zahlungsverpflichtung im eigenen Namen oder im Namen der Beklagten übernommen hat. Auch wenn im Zweifel von einem Handeln in eigenem Namen auszugehen ist, kann sich doch aus den Umständen und dem Gegenstand der Vereinbarung - vor allem bei „unternehmensbezogenen" Geschäften - mit ausreichender Deutlichkeit ergeben, dass der Handelnde im Namen einer anderen Person rechtsgeschäftlich tätig werden will. Dies ist nun gerade für einen „Sonderbonus" besonders naheliegend, der einem leitenden Mitarbeiter dafür gewährt werden soll, dass dessen Tätigkeit für den Geschäftserfolg in einer bestimmten Periode von besonderer Bedeutung war. In der Zusage eines derartigen „Sonderbonus" durch ein für den Dienstgeber vertretungsbefugtes Organ ist in aller Regel ein Handeln im Namen des Dienstgebers zu erblicken, was auch vom Erklärungsempfänger typischerweise nicht anders verstanden wird. Anders als bei der vorangegangenen Sparbuchschenkung hat der Alleinaktionär der Beklagten im September 2002 auch nur die Zahlung eines - typischerweise dem Dienstverhältnis zuzuordnenden - Sonderbonus zugesagt, und nicht etwa unmittelbar Vermögenswerte übergeben, die nicht ohne weiteres seinem eigenen Vermögen oder jenem der Beklagten zuzuordnen waren. In der Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Erstgericht festgestellte Zusage sei deutlich erkennbar namens der Beklagten gemacht worden, liegt somit keine bedenkliche Fehlbeurteilung.)
Auch mit ihren Ausführungen zur (vermeintlichen) Missachtung aktienrechtlicher Vorschriften bei Zustandekommen der vom Erstgericht festgestellten Bonusvereinbarung zeigt die Revisionswerberin die unrichtige Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht auf. Soweit sie dabei ausführt, Vereinbarungen mit ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern seien von der Vertretungskompetenz des Vorstands dann ausgenommen, wenn eine Befangenheit der amtierenden Vorstandsmitglieder gegeben sei, geht sie einerseits nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, der keinen Schluss auf das in der Revision behauptete „Naheverhältnis" zum Kläger zulässt, und setzt sich andererseits nicht mit dem erkennbaren Regelungszweck des § 97 AktG auseinander, der bestimmte Vertretungshandlungen (gegenüber Vorstandsmitgliedern) dem Aufsichtsrat zuweist. Entscheidend ist dabei nicht ein „Naheverhältnis" oder eine „Befangenheit". Für eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 97 AktG auf Vereinbarungen mit bereits ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern kommt es vielmehr darauf an, ob bei einer typisierenden Betrachtung dieselben Interessenkonflikte zu befürchten sind wie gegenüber aktuellen Vorstandsmitgliedern, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn ein sachlicher Zusammenhang der zu regelnden Angelegenheit zur früheren Vorstandstätigkeit des ausgeschiedenen Mandatars besteht (vgl dazu nur Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar, § 97 AktG Rz 18f mwN). Hier geht es aber um einen Sonderbonus für die Tätigkeit des Klägers im Jahr 2001, wobei unstrittig ist, dass er erst in den Monaten Februar bis August 2002 - und auch nicht gleichzeitig mit dem Alleinaktionär (./A) - dem Vorstand angehörte.Auch mit ihren Ausführungen zur (vermeintlichen) Missachtung aktienrechtlicher Vorschriften bei Zustandekommen der vom Erstgericht festgestellten Bonusvereinbarung zeigt die Revisionswerberin die unrichtige Lösung einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht auf. Soweit sie dabei ausführt, Vereinbarungen mit ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern seien von der Vertretungskompetenz des Vorstands dann ausgenommen, wenn eine Befangenheit der amtierenden Vorstandsmitglieder gegeben sei, geht sie einerseits nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, der keinen Schluss auf das in der Revision behauptete „Naheverhältnis" zum Kläger zulässt, und setzt sich andererseits nicht mit dem erkennbaren Regelungszweck des Paragraph 97, AktG auseinander, der bestimmte Vertretungshandlungen (gegenüber Vorstandsmitgliedern) dem Aufsichtsrat zuweist. Entscheidend ist dabei nicht ein „Naheverhältnis" oder eine „Befangenheit". Für eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 97, AktG auf Vereinbarungen mit bereits ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern kommt es vielmehr darauf an, ob bei einer typisierenden Betrachtung dieselben Interessenkonflikte zu befürchten sind wie gegenüber aktuellen Vorstandsmitgliedern, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn ein sachlicher Zusammenhang der zu regelnden Angelegenheit zur früheren Vorstandstätigkeit des ausgeschiedenen Mandatars besteht vergleiche dazu nur Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar, Paragraph 97, AktG Rz 18f mwN). Hier geht es aber um einen Sonderbonus für die Tätigkeit des Klägers im Jahr 2001, wobei unstrittig ist, dass er erst in den Monaten Februar bis August 2002 - und auch nicht gleichzeitig mit dem Alleinaktionär (./A) - dem Vorstand angehörte.
Auch mit ihren Ausführungen zur Frage, ob die Beklagte berechtigt wäre, sich auf die Nichtigkeit einer Vereinbarung zu berufen, die aufgrund kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und ihrem vertretungsbefugten Organ zustande gekommen wäre, zeigt die Revisionswerberin die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage durch das Berufungsgericht nicht auf. Sie tritt vielmehr ausdrücklich der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei, eine aus Gründen des Gläubigigerschutzes anzunehmende Unwirksamkeit könne auch von der Beklagten geltend gemacht werden. Die Richtigkeit dieser - vom Kläger nicht mit eigenem Rekurs bekämpften - Auffassung kann somit vom Obersten Gerichtshof in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden.
Mit ihren weiteren Ausführungen zur angeblichen wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft geht die Revisionswerberin von einem von den Vorinstanzen nicht festgestellten Sachverhalt aus. Die Erörterungen zur Frage, welche Rechtsfolgen es hätte, wenn das zu beurteilende Handeln des vertretungsbefugten Organs auf einem (gesetzmäßigen) Beschluss der Hauptversammlung beruht, gehen an der Sache vorbei, hat doch der Kläger das Vorliegen eines solchen Beschlusses niemals behauptet.
Insgesamt erweist sich der Rekurs der Beklagten somit als unzulässig (vgl nur Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 Rz 106).Insgesamt erweist sich der Rekurs der Beklagten somit als unzulässig vergleiche nur Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 519, Rz 106).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs 1 ZPO; der Kläger hat in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen, sodass sie nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme qualifiziert werden kann.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 40, Absatz eins, ZPO; der Kläger hat in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen, sodass sie nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme qualifiziert werden kann.
Zum Revisionsrekurs:
Über Antrag des Klägers berichtigte das Erstgericht den Spruch des Teilurteils von der bloßen Feststellung des Bestehens der Forderung dahin, dass die Beklagte schuldig sei, dem Kläger EUR 800.000 samt Zinsen zu zahlen. Der Kläger weise richtigerweise darauf hin, dass der Zweck der Erlassung eines Teilurteils darin bestehe, durch eine endgültige Entscheidung über einen Anspruchsteil den gesamten Rechtsstreit beschleunigt und konzentriert beenden zu können. Durch die Fällung eines Teilurteils werde dem Kläger auch rasch zu einem Exekutionstitel verholfen. Der vom Erstgericht formulierte Titel habe hingegen keinen vom Kläger durchsetzbaren Exekutionstitel dargestellt. Durch die nunmehrige Berichtigung des Urteilsspruchs werde eine offensichtliche Unrichtigkeit dahin korrigiert, dass die alleinige Entscheidung über das Zurechtbestehen des Anspruchs des Klägers nunmehr durch die Formulierung eines Leistungsurteils ersetzt werde.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung ab und hob den angefochtenen Berichtigungsbeschluss ersatzlos auf, womit in der Sache der Berichtigungsantrag abgewiesen wurde. Ein bloßer Schreibfehler oder eine andere offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO liege nicht vor. Den Urteilsgründen könne nicht entnommen werden, dass das Erstgericht ein Leistungsurteil habe fällen wollen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses wurde nicht begründet.Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung ab und hob den angefochtenen Berichtigungsbeschluss ersatzlos auf, womit in der Sache der Berichtigungsantrag abgewiesen wurde. Ein bloßer Schreibfehler oder eine andere offenbare Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO liege nicht vor. Den Urteilsgründen könne nicht entnommen werden, dass das Erstgericht ein Leistungsurteil habe fällen wollen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses wurde nicht begründet.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers erweist sich bereits deshalb als unzulässig, weil es ihm an jeglicher Beschwer fehlt. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil mit Punkt II seiner Entscheidung aufgehoben, womit es auch keine für den Kläger günstigen Rechtswirkungen mehr entfalten kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es richtigerweise einen Feststellungs- oder aber einen Leistungsausspruch zu enthalten hätte. Da auch ein Teilurteil mit einem Leistungsbefehl von der Aufhebung erfasst wäre, ist ein rechtliches Interesse des Revisionsrekurswerbers an einer Berichtigung des (aufgehobenen) Urteils nicht zu erkennen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers erweist sich bereits deshalb als unzulässig, weil es ihm an jeglicher Beschwer fehlt. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil mit Punkt römisch zwei seiner Entscheidung aufgehoben, womit es auch keine für den Kläger günstigen Rechtswirkungen mehr entfalten kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es richtigerweise einen Feststellungs- oder aber einen Leistungsausspruch zu enthalten hätte. Da auch ein Teilurteil mit einem Leistungsbefehl von der Aufhebung erfasst wäre, ist ein rechtliches Interesse des Revisionsrekurswerbers an einer Berichtigung des (aufgehobenen) Urteils nicht zu erkennen.
Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen (vgl nur RIS-Justiz RS0041770).Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen vergleiche nur RIS-Justiz RS0041770).