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Entscheidung 9 ObA 152/94×

Entscheidung 9 ObA 152/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA152/94

Entscheidungsdatum

14.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Walter Zeiler und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Harald P*****, Angestellter,***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Juwelen J***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Otto Tuma, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 129.328,05 sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert S 30.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.April 1994, GZ 32 Ra 148/93-32, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.Juli 1993, GZ 6 Cga 2095/91-22, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

8.370 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.395 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem in Wahrheit unrichtige rechtliche Beurteilung aufgezeigt wird, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Vordienstzeiten des Klägers bei Leopold J***** jun. und Robert J***** anzurechnen hat und das Dienstverhältnis des Klägers zum 2.7.1991 zeitwidrig aufgelöst wurde, zutreffend bejaht, sodaß es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes entgegenzuhalten:

Darauf, ob Leopold J***** sen. betriebliche Vertreterfunktionen eingeräumt waren, kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß Leopold J***** sen. während aller Dienstverhältnisse des Klägers (zu Leopold J***** jun., zu Robert J***** und zur Beklagten) wesentliche Arbeitgeberfunktionen wie die Lohnauszahlung, die Zuteilung der Arbeit vom jeweiligen Dienstgeber unbeanstandet durch Jahre hindurch wahrnahm, sodaß der Kläger gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie (Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 863, Rz 1 f; 9 ObA 95/94) in objektiver Weise bei der gegebenen engen familiären Beziehung des Leopold J***** sen. zum jeweiligen Dienstgeber bzw zum vertretungsbefugten Geschäftsführer der Beklagten sowie dem räumlichen Naheverhältnis und dem jahrelangen Dulden der Ausübung von Dienstgeberfunktionen durch Leopold J***** sen. seitens des Dienstgebers redlicherweise darauf vertrauen konnte, Ludwig J***** sen. sei befugter Vertreter des Dienstgebers (ecolex 1994, 244). Ob und wie lange Leopold J***** sen. den Kläger bei Bestehen des Dienstverhältnisses zur Beklagten als seinen "Pfuscher" verwendete, war ohne Klarstellung der Weisungsbefugnis und der Abgrenzung der Vertreterfunktionen des Leopold J***** sen. durch den Dienstgeber bei unbestrittenem aufrechten Bestehen des Dienstverhältnisses zur Beklagten ebenso ohne Belang, wie der Umstand, daß der Kläger subjektiv Leopold J***** sen. für seinen Arbeitgeber hielt. Die Beklagte hat daher für die nicht mehr einseitig vom Dienstgeber zurücknehmbare (DRdA 1992/50 [Kerschner]; infas 1993 A 9) auf Auflösung des Dienstverhältnisses gerichtete Erklärung des Leopold J***** sen. einzustehen und die stillschweigende Arbeitsvertragsübernahme unter den bisherigen Arbeitsbedingungen mangels Hinweises, das bisherige Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, gegen sich gelten zu lassen (WBl 1992, 231; DRdA 1993, 143).

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E36658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00152.94.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19940914_OGH0002_009OBA00152_9400000_000

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