Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem in Wahrheit unrichtige rechtliche Beurteilung aufgezeigt wird, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem in Wahrheit unrichtige rechtliche Beurteilung aufgezeigt wird, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Vordienstzeiten des Klägers bei Leopold J***** jun. und Robert J***** anzurechnen hat und das Dienstverhältnis des Klägers zum 2.7.1991 zeitwidrig aufgelöst wurde, zutreffend bejaht, sodaß es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Vordienstzeiten des Klägers bei Leopold J***** jun. und Robert J***** anzurechnen hat und das Dienstverhältnis des Klägers zum 2.7.1991 zeitwidrig aufgelöst wurde, zutreffend bejaht, sodaß es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes entgegenzuhalten:
Darauf, ob Leopold J***** sen. betriebliche Vertreterfunktionen eingeräumt waren, kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß Leopold J***** sen. während aller Dienstverhältnisse des Klägers (zu Leopold J***** jun., zu Robert J***** und zur Beklagten) wesentliche Arbeitgeberfunktionen wie die Lohnauszahlung, die Zuteilung der Arbeit vom jeweiligen Dienstgeber unbeanstandet durch Jahre hindurch wahrnahm, sodaß der Kläger gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie (Rummel in Rummel ABGB2 § 863 Rz 1 f; 9 ObA 95/94) in objektiver Weise bei der gegebenen engen familiären Beziehung des Leopold J***** sen. zum jeweiligen Dienstgeber bzw zum vertretungsbefugten Geschäftsführer der Beklagten sowie dem räumlichen Naheverhältnis und dem jahrelangen Dulden der Ausübung von Dienstgeberfunktionen durch Leopold J***** sen. seitens des Dienstgebers redlicherweise darauf vertrauen konnte, Ludwig J***** sen. sei befugter Vertreter des Dienstgebers (ecolex 1994, 244). Ob und wie lange Leopold J***** sen. den Kläger bei Bestehen des Dienstverhältnisses zur Beklagten als seinen "Pfuscher" verwendete, war ohne Klarstellung der Weisungsbefugnis und der Abgrenzung der Vertreterfunktionen des Leopold J***** sen. durch den Dienstgeber bei unbestrittenem aufrechten Bestehen des Dienstverhältnisses zur Beklagten ebenso ohne Belang, wie der Umstand, daß der Kläger subjektiv Leopold J***** sen. für seinen Arbeitgeber hielt. Die Beklagte hat daher für die nicht mehr einseitig vom Dienstgeber zurücknehmbare (DRdA 1992/50 [Kerschner]; infas 1993 A 9) auf Auflösung des Dienstverhältnisses gerichtete Erklärung des Leopold J***** sen. einzustehen und die stillschweigende Arbeitsvertragsübernahme unter den bisherigen Arbeitsbedingungen mangels Hinweises, das bisherige Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, gegen sich gelten zu lassen (WBl 1992, 231; DRdA 1993, 143).Darauf, ob Leopold J***** sen. betriebliche Vertreterfunktionen eingeräumt waren, kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß Leopold J***** sen. während aller Dienstverhältnisse des Klägers (zu Leopold J***** jun., zu Robert J***** und zur Beklagten) wesentliche Arbeitgeberfunktionen wie die Lohnauszahlung, die Zuteilung der Arbeit vom jeweiligen Dienstgeber unbeanstandet durch Jahre hindurch wahrnahm, sodaß der Kläger gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie (Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 863, Rz 1 f; 9 ObA 95/94) in objektiver Weise bei der gegebenen engen familiären Beziehung des Leopold J***** sen. zum jeweiligen Dienstgeber bzw zum vertretungsbefugten Geschäftsführer der Beklagten sowie dem räumlichen Naheverhältnis und dem jahrelangen Dulden der Ausübung von Dienstgeberfunktionen durch Leopold J***** sen. seitens des Dienstgebers redlicherweise darauf vertrauen konnte, Ludwig J***** sen. sei befugter Vertreter des Dienstgebers (ecolex 1994, 244). Ob und wie lange Leopold J***** sen. den Kläger bei Bestehen des Dienstverhältnisses zur Beklagten als seinen "Pfuscher" verwendete, war ohne Klarstellung der Weisungsbefugnis und der Abgrenzung der Vertreterfunktionen des Leopold J***** sen. durch den Dienstgeber bei unbestrittenem aufrechten Bestehen des Dienstverhältnisses zur Beklagten ebenso ohne Belang, wie der Umstand, daß der Kläger subjektiv Leopold J***** sen. für seinen Arbeitgeber hielt. Die Beklagte hat daher für die nicht mehr einseitig vom Dienstgeber zurücknehmbare (DRdA 1992/50 [Kerschner]; infas 1993 A 9) auf Auflösung des Dienstverhältnisses gerichtete Erklärung des Leopold J***** sen. einzustehen und die stillschweigende Arbeitsvertragsübernahme unter den bisherigen Arbeitsbedingungen mangels Hinweises, das bisherige Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, gegen sich gelten zu lassen (WBl 1992, 231; DRdA 1993, 143).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.