Die Revision ist nicht berechtigt.
Kollektivverträge sind in ihrem normativen Teil nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Floretta-Strasser Komm.
ArbVG 33; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht II2 118, mit
zahlreichen Judikaturhinweisen in FN 174; Schwarz-Löschnigg,
Arbeistrecht4, 72) nach den Regeln, die für die Auslegung von
Gesetzen gelten (§§ 6 und 7 ABGB), auszulegen. Die Normadressaten,
denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht,
können die Vorstellungen, welche die Kollektivvertragsparteien beim
Abschluß vom Inhalt der Normen besessen haben, weder kennen noch
feststellen. Sie müssen sich vielmehr darauf verlassen können, daß
die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren
Niederschlag gefunden hat (siehe Kuderna, Die Auslegung
kollektivrechtlicher Normen und Dienstordnungen sowie deren
Ermittlung im Prozeß, DRdA 1975, 161 ff !167 ). Für den
Normadressaten kann daher nur der in der Norm objektiv erkennbare
Wille des Normengebers maßgebend sein. Der Normadressat muß sich an
den klaren Wortlaut der Norm halten können und muß in seinem
Vertrauen darauf geschützt werden, daß die Norm so gilt, wie sie von
ihm verstanden werden muß. In erster Linie ist daher der
Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu
erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages
ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen.
Ein zwischen denselben Kollektivvertragsparteien abgeschlossener,
inzwischen außer Kraft getretener Kollektivvertrag ist nur dann zur
Auslegung der Parteienabsicht heranzuziehen, wenn die am Text des
geltenden Kollektivvertrages orientierte Auslegung zu keinen
eindeutigen Ergebnissen führt (vgl. Kuderna aaO 169; Arb 10.447,
Bydlinski in Rummel ABGB § 6 Rz 25). Geht man nun davon aus, daß
eine statische Verweisung auf ein geltendes Gesetz im
Kollektivvertrag zulässig ist (vgl. Strasser, Dynamische
Verweisungen in Kollektivverträgen, Floretta FS 627 ff !632 ;
Mayer-Maly, Verweisungsprobleme bei Kollektivverträgen, RdW 1984,
143 ff !145 ), dann muß der Normadressat im Zweifel - soferne eine
abweichende Absicht von den Kollektivvertragsparteien nicht klar und
unmißverständlich zum Ausdruck gebracht wird - daraus, daß trotz
zwischenzeitiger Gesetzesänderung ein in einer früheren
kollektivvertraglichen Regelung gebrauchter Gesetzesbegriff in einem
neu abgeschlossenen Kollektivvertrag unverändert beibehalten wurde,
auf eine statische Verweisung auf die nunmehrige Gesetzesregelung
schließen (vgl. auch DRdA 1976, 160). Nur dies wird den an den
normativen Teil des Kollektivvertrages zu stellenden
Bestimmtheitserfordernissen gerecht und führt nicht zu dem mit dem
Gebot der Rechtssicherheit unvereinbaren Ergebnis, daß der
Kollektivvertragsinhalt von den Normadressaten nur mit
"archivalischem Fleiß" ermittelt werden kann (vgl. Mayer-Maly aaO
146).
Da die Kollektivvertragsparteien daher im Jahre 1983 für die
Berechnung der Weihnachtsremuneration auf die für die Berechnung des
Urlaubsentgeltes geltenden Grundsätze verwiesen haben, kann dies nur
als Hinweis auf den in § 6 UrlG (BGBl. Nr. 390/1976) und den zu
dieser Gesetzesbestimmung abgeschlossenen Generalkollektivvertrag
vom 22. Februar 1978 definierten Entgeltbegriff angesehen werden,
zumal die Kollektivvertragsparteien in anderen Bestimmungen - etwa
den §§ 13 und 14 KV - ausdrücklich auf das Urlaubsgesetz 1977 Bezug
nahmen. Auch aus der Verwendung des Begriffes "Wochenlohn" kann die
Revisionswerberin nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Daß in die
Wochenlöhne auch regelmäßig geleistete Überstunden einzubeziehen
sind, ergibt sich insbesondere aus der ausdrücklich auf das
Urlaubsgesetz 1977 bezugnehmenden Bestimmung des § 14 KV, nach deren
Z 6 die Berechnung des Urlaubszuschusses (Wochenlohn) nach den
gleichen Grundsätzen zu erfolgen hat, wie die Berechnung des
Urlaubsentgeltes. Zutreffend sind die Vorinstanzen daher davon
ausgegangen, daß nach der von den Kollektivvertragsparteien im Jahre
1983 getroffenen Regelung regelmäßig geleistete Überstunden in die
Berechnung der Weihnachtsremuneration einzubeziehen sind.
Da grundsätzlich anzunehmen ist, daß die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (vgl. Kuderna aaO 169 f) und bei Berechnung der Weihnachtsremuneration eine Orientierung am Ausfallsprinzip mangels entsprechender Ausfallzeiten nicht in Betracht kommt, ist ebenso wie dann, wenn mangels eines feststehenden Arbeitszeitplanes nicht festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß der Arbeitnehmer während des Urlaubes Überstunden geleistet hätte, ein in der Vergangenheit liegender - im Falle starker saisonaler Schwankungen zur Erzielung eines repräsentativen Ergebnisses auchDa grundsätzlich anzunehmen ist, daß die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten vergleiche Kuderna aaO 169 f) und bei Berechnung der Weihnachtsremuneration eine Orientierung am Ausfallsprinzip mangels entsprechender Ausfallzeiten nicht in Betracht kommt, ist ebenso wie dann, wenn mangels eines feststehenden Arbeitszeitplanes nicht festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß der Arbeitnehmer während des Urlaubes Überstunden geleistet hätte, ein in der Vergangenheit liegender - im Falle starker saisonaler Schwankungen zur Erzielung eines repräsentativen Ergebnisses auch
längerer - Beobachtungszeitraum heranzuziehen (siehe Cerny Urlaubsrecht4, 101). Das Ausmaß des Beobachtungszeitraumes ist aber hier infolge Teilrechtskraft der Berufungsentscheidung nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.