Rechtssatz RS0008810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008810
Entscheidungsdatum
18.03.1992
Norm
ABGB §6
ABGB §7
ArbVG §11
GeneralkollV über den Begriff des Entgeltes gemäß §6 UrlG §2
KollV für die holzarbeitende Industrie Österreichs §15 Z3
UrlG §6
Rechtssatz
Nach § 15 KollV für die holzverarbeitende Industrie sind in die Berechnungsbasis für die Weihnachtsremuneration die in einem vor Fälligkeit liegenden, repräsentativen Beobachtungszeitraum regelmäßig geleisteten Überstunden einzubeziehen.Nach Paragraph 15, KollV für die holzverarbeitende Industrie sind in die Berechnungsbasis für die Weihnachtsremuneration die in einem vor Fälligkeit liegenden, repräsentativen Beobachtungszeitraum regelmäßig geleisteten Überstunden einzubeziehen.
Wird trotz zwischenzeitiger Gesetzesänderung ein in einer früheren kollektivvertragliche Regelung gebrauchter Gesetzesbegriff in einem neu abgeschlossenen Kollektivvertrag unverändert beibehalten, ist dies im Zweifel - sofern eine Abweichung der Absicht von den Kollektivvertragsparteien nicht klar und unmißverständlich zum Ausdruch gebracht wird - als statische Verweisung auf die nunmehrige gesetzliche Regelung anzusehen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 153/89
Entscheidungstext OGH 12.07.1989 9 ObA 153/89
Veröff: Arb 10815 = SZ 62/135
- 9 ObA 31/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObA 31/92
nur: Wird trotz zwischenzeitiger Gesetzesänderung ein in eine früheren kollektivvertragliche Regelung gebrauchter Gesetzesbegriff in einem neu abgeschlossenen Kollektivvertrag unverändert beibehalten, ist dies im Zweifel - sofern eine Abweichung der Absicht von den Kollektivvertragsparteien nicht klar und unmißverständlich zum Ausdruch gebracht wird - als statische Verweisung auf die nunmehrige gesetzliche Regelung anzusehen. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008810
Dokumentnummer
JJR_19890712_OGH0002_009OBA00153_8900000_001