Nach § 39 Abs 1 VBG 1948 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl Nr. 522/1995 sind Vertragslehrer, "sofern im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen." Abs 2 der genannten Bestimmung normiert, daß ua Vertragslehrer, die - wie zunächst die Klägerin - "nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (§ 38 Abs 3)", in das Entlohnungsschema II L aufgenommen werden. Daß die Klägerin nach Ablauf des zunächst begründeten befristeten Dienstverhältnisses mit dem nunmehr abgeschlossenen Dienstvertrag nicht mehr "nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung" aufgenommen wurde, hatte daher zwangsläufig die Änderung ihrer Einstufung vom Schema II L in das Schema I L zur Folge.Nach Paragraph 39, Absatz eins, VBG 1948 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, sind Vertragslehrer, "sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen." Absatz 2, der genannten Bestimmung normiert, daß ua Vertragslehrer, die - wie zunächst die Klägerin - "nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (Paragraph 38, Absatz 3,)", in das Entlohnungsschema römisch zwei L aufgenommen werden. Daß die Klägerin nach Ablauf des zunächst begründeten befristeten Dienstverhältnisses mit dem nunmehr abgeschlossenen Dienstvertrag nicht mehr "nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung" aufgenommen wurde, hatte daher zwangsläufig die Änderung ihrer Einstufung vom Schema römisch zwei L in das Schema römisch eins L zur Folge.
§ 42 VBG regelt die Überstellung des Vertragslehrers aus dem Entlohnungsschema II L "in ein anderes Entlohnungsschema", und verweist in seinem Abs 2 im Zusammenhang mit der hier interessierenden Überstellung aus dem Schema II L in das Schema I L auf die Bestimmung des § 15 Abs 8 VBG, mit der die von der Klägerin begehrte Zulage normiert wird. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß die im vorliegenden Fall erfolgte Änderung der Verwendung eines Vertragslehrers vom Gesetzgeber als Fall der Überstellung betrachtet wird.Paragraph 42, VBG regelt die Überstellung des Vertragslehrers aus dem Entlohnungsschema römisch zwei L "in ein anderes Entlohnungsschema", und verweist in seinem Absatz 2, im Zusammenhang mit der hier interessierenden Überstellung aus dem Schema römisch zwei L in das Schema römisch eins L auf die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 8, VBG, mit der die von der Klägerin begehrte Zulage normiert wird. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß die im vorliegenden Fall erfolgte Änderung der Verwendung eines Vertragslehrers vom Gesetzgeber als Fall der Überstellung betrachtet wird.
Die Meinung des Berufungsgerichtes, dies gelte nur dann, wenn die Änderung der Verwendung im Verlauf ein und desselben Dienstverhältnisses erfolge, nicht aber dann, wenn - wie hier - zwei "voneinander unabhängige" Dienstverhältnisses nahtlos aufeinander folgen, läßt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes, noch aus dessen Zweck ableiten. Sie läßt außer acht, daß die hier zu beurteilenden Dienstverhältnisse zwischen denselben Personen begründet wurden, nahtlos aufeinander folgten und jeweils die Verwendung der Klägerin als Volksschullehrerin zum Gegenstand hatten bzw. haben. Der einzige - in der Revisionsbeantwortung mit Nachdruck hervorgehobene - Unterschied zwischen den beiden Dienstverhältnissen besteht in der Tatsache, daß die Klägerin zunächst nur "zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung" iS § 38 Abs 3 VBG aufgenommen wurde, während diese Einschränkung mit dem zweiten Dienstvertrag weggefallen ist. Dieser Unterschied spricht aber nicht gegen die Annahme einer "Überstellung", sondern ist vielmehr die Grundvoraussetzung für diese Annahme.Die Meinung des Berufungsgerichtes, dies gelte nur dann, wenn die Änderung der Verwendung im Verlauf ein und desselben Dienstverhältnisses erfolge, nicht aber dann, wenn - wie hier - zwei "voneinander unabhängige" Dienstverhältnisses nahtlos aufeinander folgen, läßt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes, noch aus dessen Zweck ableiten. Sie läßt außer acht, daß die hier zu beurteilenden Dienstverhältnisse zwischen denselben Personen begründet wurden, nahtlos aufeinander folgten und jeweils die Verwendung der Klägerin als Volksschullehrerin zum Gegenstand hatten bzw. haben. Der einzige - in der Revisionsbeantwortung mit Nachdruck hervorgehobene - Unterschied zwischen den beiden Dienstverhältnissen besteht in der Tatsache, daß die Klägerin zunächst nur "zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung" iS Paragraph 38, Absatz 3, VBG aufgenommen wurde, während diese Einschränkung mit dem zweiten Dienstvertrag weggefallen ist. Dieser Unterschied spricht aber nicht gegen die Annahme einer "Überstellung", sondern ist vielmehr die Grundvoraussetzung für diese Annahme.
Die beklagte Partei kann sich daher nur darauf berufen, daß der zweite Dienstvertrag, aufgrund dessen die Klägerin nunmehr ohne die Einschränkung des § 38 Abs 3 VBG verwendet wird, nicht ausdrücklich als "Umwandlung" oder "Verlängerung" des unmittelbar vorangegangenen Vertrages bezeichnet wurde. Dabei handelt es sich aber um einen für die Gestaltung der hier maßgebenden Rechtsbeziehungen der Streitteile bedeutungslosen Formalismus, der am Anspruch der Klägerin auf die vom Gesetzgeber gerade für den hier zu beurteilenden Fall vorgesehene Zulage des § 15 Abs 8 VBG nichts ändert.Die beklagte Partei kann sich daher nur darauf berufen, daß der zweite Dienstvertrag, aufgrund dessen die Klägerin nunmehr ohne die Einschränkung des Paragraph 38, Absatz 3, VBG verwendet wird, nicht ausdrücklich als "Umwandlung" oder "Verlängerung" des unmittelbar vorangegangenen Vertrages bezeichnet wurde. Dabei handelt es sich aber um einen für die Gestaltung der hier maßgebenden Rechtsbeziehungen der Streitteile bedeutungslosen Formalismus, der am Anspruch der Klägerin auf die vom Gesetzgeber gerade für den hier zu beurteilenden Fall vorgesehene Zulage des Paragraph 15, Absatz 8, VBG nichts ändert.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, jene über die Kosten des Berufungsverfahrens überdies auf § 58 a ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, jene über die Kosten des Berufungsverfahrens überdies auf Paragraph 58, a ASGG.