Rechtssatz RS0108903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108903
Entscheidungsdatum
26.11.1997
Rechtssatz
Wird ein Vertragslehrer, der bisher "nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen (§ 38 Abs 3)" und nach dem Entlohnungsschema II L entlohnt wurde, in einem nahtlos darauffolgenden Dienstverhältnis nunmehr unbefristet (ohne die Einschränkung gemäß § 38 Abs 3 VBG) beschäftigt und nach dem Entlohnungsschema I L entlohnt, liegt eine "Überstellung" im Sinn des § 42 VBG vor, die zum Erhalt der Zulage gemäß § 15 Abs 8 VBG berechtigt.Wird ein Vertragslehrer, der bisher "nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen (Paragraph 38, Absatz 3,)" und nach dem Entlohnungsschema römisch zwei L entlohnt wurde, in einem nahtlos darauffolgenden Dienstverhältnis nunmehr unbefristet (ohne die Einschränkung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, VBG) beschäftigt und nach dem Entlohnungsschema römisch eins L entlohnt, liegt eine "Überstellung" im Sinn des Paragraph 42, VBG vor, die zum Erhalt der Zulage gemäß Paragraph 15, Absatz 8, VBG berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108903
Dokumentnummer
JJR_19971126_OGH0002_009OBA00153_97H0000_001