Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1.2.1980 bis zu seiner Entlassung am 21.2.1994 bei der beklagten Partei beschäftigt, wobei er seit 1993 fast ausschließlich im Außendienst tätig war und an verschiedenen Orten Sprechtage abzuhalten hatte. Zur Erfüllung seiner Aufgaben wurde ihm auch ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Sein Gehalt betrug zuletzt S 28.045 brutto. Im Oktober 1993 wurde der Kläger einmal verwarnt, weil er entgegen einer Anordnung der Geschäftsführung eine Mitarbeiterin der beklagten Partei zu einer Dienstverrichtung mitgenommen hatte und am Ort, an dem der Sprechtag durchzuführen war, nicht angetroffen wurde. Am 12.2.1994 wurde dem Kläger von der Behörde wegen Alkoholisierung der Führerschein (erstmalig) für die Dauer von 4 Wochen abgenommen. Hievon informierte er die beklagte Partei nicht, in der Hoffnung, diese werde davon nichts erfahren. Er ersuchte einen Freund, ihn für die Dauer des Führerscheinentzuges zu chauffieren und hielt in der Folge alle dienstplanmäßigen Sprechtage ab. Am 21.2.1994 traf bei der beklagten Partei die Verständigung der Bundespolizeidirektion ***** über die Führerscheinabnahme ein. Die Prokuristin der beklagten Partei, die intern zum Ausspruch von Entlassungen nicht ermächtigt war, rief den Kläger, der sich bei einem auswärtigen Sprechtagtermin befand, an und dieser bestätigte ihr den Führerscheinentzug. Sie kündigte ihm an, daß dies zur Entlassung führen werde. Da ihr der Kläger mitgeteilt hatte, daß ein Freund das Firmenfahrzeug lenke, schickte sie von sich aus im Lauf des Tages per Fax eine Berechtigung für diesen, das Firmenfahrzeug für die Dauer des Führerscheinentzuges zu lenken. Noch am selben Tag informierte die Prokuristin die geschäftsführende Gesellschafterin, die sie anwies, den Kläger sofort zu entlassen. Die Entlassung wurde noch am selben Tag ausgesprochen.
Der Kläger begehrt die Zahlung des der Höhe nach unbestrittenen Betrages von S 262.840,-- an entlassungsabhängigen Ansprüchen. Die Entlassung sei zu Unrecht erfolgt, weil er seinen Dienst auch nach der Führerscheinabnahme ohne jede Störung verrichtet habe und ihm die Lenkerberechtigung zum ersten Mal entzogen worden sei. Durch die Ausstellung der Berechtigung zum Lenken des Firmenfahrzeuges an seinen Freund habe die beklagte Partei auch auf den Entlassungsgrund verzichtet.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Da der Kläger die Führerscheinabnahme nicht gemeldet habe, sei der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit erfüllt; auch sei er ohne Lenkerberechtigung zur Erfüllung der vereinbarten Dienstleistung nicht in der Lage. Der Kläger sei wegen anderer Vorfälle erst kurz zuvor schriftlich abgemahnt worden. Eventualiter wendete die beklagte Partei eine im Dienstvertrag vereinbarte Konventionalstrafe von S 231.492,-- und vom Kläger rückzuerstattende Ausbildungskosten aufrechnungsweise gegen die Klageforderung ein.
Der Kläger bestritt die Berechtigung dieser Gegenforderung.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klageforderung zu Recht, die Gegenforderung hingegen nicht zu Recht bestehe und gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Der erstmalige Führerscheinentzug wegen Alkoholisierung erfülle keinen Entlassungstatbestand. Das Verschweigen des Entzuges der Lenkerberechtigung in der Hoffnung, die beklagte Partei werde in der Zeit von vier Wochen davon nichts erfahren, rechtfertige nicht die Befürchtung, daß die Belange der beklagten Partei dadurch gefährdet würden, weil der Kläger auf seine Kosten einen Chauffeur organisiert habe und in der Lage gewesen sei, seine Dienstleistungen zu erbringen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei, die sich nur gegen die Entscheidung über das Zurechtbestehen der Klageforderung richtete, Folge und wies das Klagebegehren ab. Verschweige ein vorwiegend im Außendienst beschäftigter Angestellter, dem zur Verrichtung der Dienstleistung ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei, seinem Arbeitgeber die wegen Alkoholisierung erfolgte Führerscheinabnahme und überlasse er das Lenken des Firmenfahrzeuges unbefugt einem Dritten, so werde dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so erschüttert, daß im Sinne des § 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG die Entlassung gerechtfertigt sei. Außerdem habe der Kläger einen wesentlichen Teil seiner Dienstleistung nicht mehr selbst erbringen können. Er sei nicht berechtigt gewesen, das Lenken des Firmenfahrzeuges einem Dritten zu überlassen. Es sei daher auch der Entlassungsgrund des § 27 Z 5 zweiter Tatbestand AngG erfüllt, weil der Kläger durch den Führerscheinentzug unfähig geworden sei, die bedungene Dienstleistung durch einen längeren Zeitraum zu erbringen. Die Entlassung sei daher berechtigt erfolgt, so daß der erhobene Anspruch nicht zu Recht bestehe.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei, die sich nur gegen die Entscheidung über das Zurechtbestehen der Klageforderung richtete, Folge und wies das Klagebegehren ab. Verschweige ein vorwiegend im Außendienst beschäftigter Angestellter, dem zur Verrichtung der Dienstleistung ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei, seinem Arbeitgeber die wegen Alkoholisierung erfolgte Führerscheinabnahme und überlasse er das Lenken des Firmenfahrzeuges unbefugt einem Dritten, so werde dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so erschüttert, daß im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Tatbestand AngG die Entlassung gerechtfertigt sei. Außerdem habe der Kläger einen wesentlichen Teil seiner Dienstleistung nicht mehr selbst erbringen können. Er sei nicht berechtigt gewesen, das Lenken des Firmenfahrzeuges einem Dritten zu überlassen. Es sei daher auch der Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer 5, zweiter Tatbestand AngG erfüllt, weil der Kläger durch den Führerscheinentzug unfähig geworden sei, die bedungene Dienstleistung durch einen längeren Zeitraum zu erbringen. Die Entlassung sei daher berechtigt erfolgt, so daß der erhobene Anspruch nicht zu Recht bestehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.