Rechtssatz RS0065145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065145
Entscheidungsdatum
20.03.2003
Norm
AngG §27 Z1 E1c
AngG §27 Z5 E5b
Rechtssatz
War ein Angestellter fast ausschließlich im Außendienst tätig, um an verschiedenen Orten Sprechtage abzuhalten, gehört das Lenken von Fahrzeugen nicht zu seiner eigentlichen dienstvertraglichen Aufgabe; er benötigt das Fahrzeug nur, um an die Orte zu gelangen, an denen er die Sprechtage abzuhalten hat. Er ist daher durch den Entzug der Lenkerberechtigung nicht unfähig geworden, die vereinbarten Dienste zu leisten. Die Nichtmitteilung des Entzuges des Führerscheines erfüllt nicht den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 154/95
Entscheidungstext OGH 27.09.1995 9 ObA 154/95
- 9 ObA 196/02t
Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 196/02t
Vgl auch; nur: War ein Angestellter fast ausschließlich im Außendienst tätig, um an verschiedenen Orten Sprechtage abzuhalten, gehört das Lenken von Fahrzeugen nicht zu seiner eigentlichen dienstvertraglichen Aufgabe; er benötigt das Fahrzeug nur, um an die Orte zu gelangen, an denen er die Sprechtage abzuhalten hat. Er ist daher durch den Entzug der Lenkerberechtigung nicht unfähig geworden, die vereinbarten Dienste zu leisten. (T2) Beisatz: Hier: Installationsmonteur/Parteiführer. (T2)
- 8 ObA 21/03a
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 ObA 21/03a
Vgl auch; Beisatz: Die Obliegenheit, dem Arbeitnehmer tunlichst andere Tätigkeiten zuzuweisen, gilt beim Verlust einer Lenkerberechtigung besonders dann, wenn das Lenken von Fahrzeugen nicht den wesentlichen Inhalt der vereinbarten Tätigkeit darstellt, sondern nur dazu dient, den Arbeitnehmer zu seinem jeweiligen Einsatzort zu bringen. (T3)
Schlagworte
SW: Führerscheinentzug, Entlassung, Dienstunfähigkeit,
Führerscheinabnahme
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065145
Dokumentnummer
JJR_19950927_OGH0002_009OBA00154_9500000_001