Entscheidungsgründe und Begründung:
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1. 1. 1992 bis 31. 12. 1998 als Maklerbetreuerin beschäftigt; auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (KVI) anzuwenden. In den Jahren 1997 und 1998 beschäftigte sich die Klägerin - über die Maklerbetreuung hinaus - auch mit der Erarbeitung einer "Immobilien-Polizze" (Projekt "Goal"). Im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses wurde am 28. 9. 1998 folgende schriftliche "Vereinbarung über die Lösung des Dienstverhältnisses" abgeschlossen:
"1. Das Dienstverhältnis von Frau Brigitte E***** wird auf Wunsch der Dienstnehmerin mit Wirkung zum 31. 12. 1998 gelöst.
2. Der noch bestehende Urlaubsanspruch von 18 Tagen wird von Frau E***** nach dem 1. 11. 1998 konsumiert bzw gilt bis 31. 12. 1998 als verbraucht.
3. Frau E***** wird nach Konsumation des noch bestehenden Resturlaubes für die verbleibende Zeit bis 31. 12. 1998 dienstfrei gestellt.
4. Vereinbarungsgemäß erhält Frau E***** eine Abfertigungszahlung von ATS 116.676,-- brutto, welche am 31. 12. 1998 fällig wird und zur Auszahlung gelangt.
5. Frau E***** steht von 1. 11. 1998 bis 13. 11. 1998 für die Einschulung ihres/ihrer Nachfolgers/in im Rahmen der vereinbarten Dienstzeit der G***** Versicherungs-AG durchgehend zur Verfügung.
6. Mit dem Zeitpunkt der Dienstfreistellung (voraussichtlich 13. 11. 1998) retourniert Frau E***** den Dienstwagen der Marke A***** sowie sämtliche Papieren inkl. Tankkarte an die G***** Versicherung.
7. Frau E***** ist berechtigt, ab 1. 12. 1998 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses einer Beschäftigung ihrer Wahl (Versicherungsmakler) nachzugehen, ohne daß diese Tätigkeit als Basis für eine Kündigung oder fristlose Entlassung herangezogen werden kann. Ihr Anspruch auf Zahlung des tarifvertraglichen Entgeltes einschließlich Leistungszulage wird dadurch nicht berührt.
8. Die angesparten Beträge der von der G***** Versicherungs-AG für Frau E***** abgeschlossenen Lebensversicherung gelangen am 31. 12. 1998 zur Gänze zur Auszahlung an Frau E*****. Eventuell anfallende Steuern sind von Frau E***** zu zahlen."
Mit ihrer am 5. 2. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von S 768.755 samt 4 % Zinsen seit 2. 1. 1999 und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass sie im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Marktverwirklichung des Spar-Kombiangebots "Goal" über Anweisung der Beklagten rund 1.300 Überstunden geleistet habe, wofür ihr unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von brutto 520,83 S ein Entgelt von S 677.083 gebühre; in Anbetracht einer Akontozahlung von S 35.000 sei darauf noch ein Betrag von S 642.083 offen. Weiters stehe ihr an Repräsentantenprovision gemäß einer Vereinbarung der beklagten Partei mit einer Rechtsschutzversicherung für von ihr vermittelte Aufträge ein Betrag von S 10.000 zu. Schließlich habe die Klägerin Anspruch auf eine weitere Abfertigung in Höhe von brutto S 116.676. Ihr sei im Mai 1998 verbindlich zugesagt worden, dass sie im Falle nicht ausgeglichener Nachteile aus der Beendigung des Vertriebs des Produkts "Goal" ihr Dienstverhältnis unter Wahrung ihres vollen Abfertigungsanspruches einvernehmlich beenden könne; bisher habe sie erst brutto S 116.676, also die Hälfte der von der beklagten Partei errechneten Abfertigung erhalten. Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, dass sie von vornherein klargestellt habe, zur Auflösung des Dienstverhältnisses nur bei Verzicht der Klägerin auf die Hälfte der Abfertigung bereit zu sein, was schließlich auch vereinbart worden sei. Die Klägerin habe sich aus eigenem Antrieb für das Projekt "Goal" engagiert, ohne dazu einen gesonderten Auftrag von der Geschäftsleitung der beklagten Partei erhalten zu haben. Allfällige Überstundenleistungen seien nie angeordnet oder auch bloß gefördert worden. Gemäß § 10 Abs 6 KVI seien Ansprüche auf Überstundenentgelt binnen drei Monaten nach dem Tag der Ableistung der Überstunden geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlösche. Da die Klägerin Überstundenentgelt erstmals mit Schreiben des Klagevertreters vom 15. 10. 1998 geltend gemacht habe, seien Ansprüche für vor dem 16. 7. 1998 allenfalls erbrachte Überstunden verfallen; danach habe sie keine abzugeltenden Überstunden mehr geleistet. Die Klage sei hinsichtlich der Überstunden auch mangels Substantiierung unschlüssig. Die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs auf Abfertigung sowie eines Anspruchs auf Überstundenentgelt sei der Klägerin auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt. Sie habe die beklagte Partei im Rahmen der Verhandlungen über die Auflösungsvereinbarung im Dunkeln darüber gelassen, dass sie nach Unterfertigung der Vereinbarung exorbitante Überstundenforderungen geltend machen würde. Da sie der beklagten Partei dieses Vorhaben gezielt verschwiegen und die beklagte Partei dadurch arglistig zur Unterfertigung der Beendigungsvereinbarung veranlasst habe, werde diese wegen Arglist angefochten; die Vereinbarung sei dahin anzupassen, dass die Klägerin so zu stellen sei wie bei einer Dienstnehmerkündigung, zumal die Initiative zur einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses allein von ihr ausgegangen sei. Weiters wandte die beklagte Partei gegen die Klageforderung einen auf § 1435 ABGB gestützten Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Abfertigung von S 116.676 aufrechnungsweise ein.Mit ihrer am 5. 2. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von S 768.755 samt 4 % Zinsen seit 2. 1. 1999 und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass sie im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Marktverwirklichung des Spar-Kombiangebots "Goal" über Anweisung der Beklagten rund 1.300 Überstunden geleistet habe, wofür ihr unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von brutto 520,83 S ein Entgelt von S 677.083 gebühre; in Anbetracht einer Akontozahlung von S 35.000 sei darauf noch ein Betrag von S 642.083 offen. Weiters stehe ihr an Repräsentantenprovision gemäß einer Vereinbarung der beklagten Partei mit einer Rechtsschutzversicherung für von ihr vermittelte Aufträge ein Betrag von S 10.000 zu. Schließlich habe die Klägerin Anspruch auf eine weitere Abfertigung in Höhe von brutto S 116.676. Ihr sei im Mai 1998 verbindlich zugesagt worden, dass sie im Falle nicht ausgeglichener Nachteile aus der Beendigung des Vertriebs des Produkts "Goal" ihr Dienstverhältnis unter Wahrung ihres vollen Abfertigungsanspruches einvernehmlich beenden könne; bisher habe sie erst brutto S 116.676, also die Hälfte der von der beklagten Partei errechneten Abfertigung erhalten. Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, dass sie von vornherein klargestellt habe, zur Auflösung des Dienstverhältnisses nur bei Verzicht der Klägerin auf die Hälfte der Abfertigung bereit zu sein, was schließlich auch vereinbart worden sei. Die Klägerin habe sich aus eigenem Antrieb für das Projekt "Goal" engagiert, ohne dazu einen gesonderten Auftrag von der Geschäftsleitung der beklagten Partei erhalten zu haben. Allfällige Überstundenleistungen seien nie angeordnet oder auch bloß gefördert worden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, KVI seien Ansprüche auf Überstundenentgelt binnen drei Monaten nach dem Tag der Ableistung der Überstunden geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlösche. Da die Klägerin Überstundenentgelt erstmals mit Schreiben des Klagevertreters vom 15. 10. 1998 geltend gemacht habe, seien Ansprüche für vor dem 16. 7. 1998 allenfalls erbrachte Überstunden verfallen; danach habe sie keine abzugeltenden Überstunden mehr geleistet. Die Klage sei hinsichtlich der Überstunden auch mangels Substantiierung unschlüssig. Die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs auf Abfertigung sowie eines Anspruchs auf Überstundenentgelt sei der Klägerin auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt. Sie habe die beklagte Partei im Rahmen der Verhandlungen über die Auflösungsvereinbarung im Dunkeln darüber gelassen, dass sie nach Unterfertigung der Vereinbarung exorbitante Überstundenforderungen geltend machen würde. Da sie der beklagten Partei dieses Vorhaben gezielt verschwiegen und die beklagte Partei dadurch arglistig zur Unterfertigung der Beendigungsvereinbarung veranlasst habe, werde diese wegen Arglist angefochten; die Vereinbarung sei dahin anzupassen, dass die Klägerin so zu stellen sei wie bei einer Dienstnehmerkündigung, zumal die Initiative zur einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses allein von ihr ausgegangen sei. Weiters wandte die beklagte Partei gegen die Klageforderung einen auf Paragraph 1435, ABGB gestützten Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Abfertigung von S 116.676 aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung mit S 136.457,30 brutto samt Zinsen zu Recht, die Gegenforderung hingegen nicht zu Recht bestehe, und erkannte die beklagte Partei - unter Abweisung eines Mehrbegehrens von S 632.297,70 brutto samt Zinsen - schuldig, der Klägerin S 136.457,30 brutto samt Zinsen zu zahlen. Es traf folgende Feststellungen:
Seit 1. 4. 1994 war die Klägerin bei der beklagten Partei als Maklerbetreuerin tätig. Anlässlich der Einstellung der Klägerin bei der beklagten Partei wurden 38 (richtig wohl: 38,5) Arbeitsstunden pro Woche sowie die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für den Innendienst der Versicherungsunternehmungen vereinbart. Im Laufe des Jahres 1996 lernte die Klägerin Dr. S***** von der I***** Bank Linz kennen, und man kam gemeinsam auf die Idee, die wechselseitigen Vertriebswege für ein neues Versicherungs-/Bankprodukt zu nutzen. Die Klägerin entwickelte dafür zunächst aus eigenem ein Konzept, das am 11. 11. 1996 den Vorständen der beklagten Partei und der I***** Bank vorgestellt wurde. Grundsätzlich wäre für die Neuausarbeitung eines neuen Produkts ein Mitarbeiter der Marketingabteilung der beklagten Partei zuständig gewesen. Weil dieser aber gerade krank war, kümmerte sich die Klägerin um das Projekt und betrachtete es in der Folge als "ihr Kind". Der Vorgesetzte der Klägerin, der damalige Vorstand der beklagten Partei Dr. Z*****, war mit dieser Vorgehensweise einverstanden. In einem späteren Gespräch zwischen der Klägerin und Dr. Z***** meinte die Klägerin, sie hätte sich nunmehr in das neue Produkt ("Goal") so weit eingearbeitet, dass sie ihre Maklerbetreuungstätigkeiten vernachlässigen müsse, weil beides zusammen nicht gehe. Dr. Z***** sagte daraufhin zu, sich diesbezüglich etwas zu überlegen. Als Teil dieser Überlegungen fand in Salzburg eine Besprechung statt, in der sich die anderen Maklerbetreuer der beklagten Partei bereit erklärten, ihre erwarteten Superprovisionen zu Gunsten der Klägerin zu teilen, sobald aus dem neuen Produkt "Goal" Provisionsansprüche entstehen würden, weil durch die Entwicklungsarbeit der Klägerin aus damaliger Sicht auch für die anderen Maklerbetreuer finanzielle Vorteile zu erwarten waren. Aufgrund dieses Einverständnisses vereinbarte Dr. Z***** mit der Klägerin, dass sie ab der Markteinführung von "Goal" zusätzlich zu ihren eigenen Superprovisionen aus dem Vertrieb von "Goal" einen Teil der Superprovisionen aller anderen Maklerbetreuer der beklagten Partei erhalten sollte. Es kann nicht festgestellt werden, welcher Prozentsatz der Superprovisionen der Klägerin zugestanden wäre. Durch die Teile der Superprovision sowie die von der Klägerin im eigenen Maklerbetrieb (Ostösterreich) erlangten Provisionsgewinne aus dem neuen Produkt, wäre der zusätzliche Arbeitsaufwand der Klägerin nach den damaligen Vorstellungen von Dr. Z***** und der Klägerin "entsprechend" abgegolten worden. Erst bei einem Misserfolg von "Goal" wollte man sich etwas Neues überlegen, zB eine Einmalzahlung. Über die Leistung von zusätzlichen "Überstunden" wurde nicht gesprochen, jedoch hatte Dr. Z***** das Engagement der Klägerin "gern so". Im Betrieb der beklagten Partei war es üblich, dass Maklerbetreuer keine fixen Arbeitszeiten einzuhalten hatten, weshalb auch keine Zeitdokumentation stattfand. Allenfalls anfallende Mehrleistungen wurden pauschal abgegolten, zB über Reisekostenabrechnungen; Zeitaufzeichnungen wurden bei Maklerbetreuern grundsätzlich nicht geführt, weil deren Tätigkeit auch darin bestand, für die Makler jederzeit (also durchaus auch abends oder nachts) erreichbar zu sein.
Trotz ihres erheblichen Einsatzes für Administration und Vorbereitung von "Goal" verrichtete die Klägerin weiterhin ihre Tätigkeit als Maklerbetreuerin für Ostösterreich.
Zwischen dem offiziellen Projektstart am 11. 11. 1996 bis Juli 1997 fanden Vorarbeiten der Klägerin und des Bankangestellten Dr. S***** für "Goal" statt, an denen auch der Arbeitskollege H***** beteiligt war. Am 18. 7. 1997 wurden in einer internen Mitteilung erstmals Produktionserwartungen genannt.
Im ersten Halbjahr 1997 wendete die Klägerin zusätzlich zu ihrer Maklerbetreuertätigkeit etwa 1 bis 1 ½ Tage pro Woche für das Projekt "Goal", im zweiten Halbjahr 1997 2 Tage pro Woche an Zeit auf. Als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten wurde am 27. 8. 1997 eine Kooperationsvereinbarung betreffend "Goal" zwischen der beklagten Partei und der I***** Bank geschlossen. Gegenstand der Kooperation war es, ein gemeinsames Produkt (Arbeitstitel "Immobilien-Polizze") auf dem österreichischen Kapitalmarkt anzubieten. Diese "Immobilien-Polizze" sollte eigenständigen Vertriebspartnern der beklagten Partei und der I***** Bank angeboten werden. Aufgrund der nun konkreter werdenden Zusammenarbeit hinsichtlich des Projektes Immobilien-Polizze (= "Goal") intensivierte sich die zusätzliche Arbeitsleistung der Klägerin für "Goal" ab Spätherbst 1997 bis Frühjahr 1998. Nebenher lief weiterhin ihre Tätigkeit als Maklerbetreuerin.
Am 16. 12. 1997 wurde das neue Produkt dem Innendienst präsentiert. Gegen Ende 1997, als ein Vorstandswechsel bereits absehbar war, sprach die Klägerin Dr. Z***** darauf an, dass sie sich eine einmalige Zahlung als Abgeltung für den Arbeitsaufwand für "Goal" vorstellen könne. Nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin schon damals von einer Anzahl von rund 600 Überstunden gesprochen hat. Dr. Z***** wollte zu diesem Zeitpunkt keine Zusagen mehr machen und meinte nur, dass er darüber erst nachdenken müsse. Diese "unverbindliche Zusage" (darüber nachzudenken) teilte er auch seinem Nachfolger in der Position des Vorstandes Dr. M***** mit, der mit 1. 2. 1998 offiziell die Funktion Dris. Z***** übernahm; die Übergabe der Geschäfte hatte bereits mit Ende 1997 stattgefunden. Ab Anfang des Jahres 1998 kam es zur Produkteinführung, weshalb die Klägerin zahlreiche Schulungen durchführte und im Jänner 1998 über mehrere Tage eine Rundreise durch ganz Österreich machte, um das Produkt verschiedenen Maklern vorzustellen.
Aufgrund des Wechsels im Vorstand war nunmehr Direktor E***** der unmittelbare Gesprächspartner der Klägerin. So fand Anfang des Jahres 1988 zwischen Direktor E***** und der Klägerin ein Gespräch über die finanzielle Abgeltung der Leistungen aus dem Projekt "Goal" statt, wobei insbesondere die Möglichkeit einer Einmalzahlung besprochen wurde. Dabei erwähnte die Klägerin, dass sie von einem bisherigen Stundenaufwand von etwa 600 Stunden für das Projekt "Goal" ausgehe, dies, obwohl sie keine Zeitaufzeichnungen darüber geführt hatte, was von Dr. Z***** auch nicht verlangt worden war, weil er davon ausging, dass die Klägerin durch die Anteile an den Superprovisionen der Kollegen eine entsprechende Belohnung erhalten würde, was natürlich vom Erfolg des Produktes abhängig sein würde.
Im Februar 1998 wies die Klägerin Direktor E***** darauf hin, dass sich der zwischenzeitige Arbeitsaufwand auf etwa 900 Stunden erhöht habe. Neuerlich sprach sie das Thema einer Einmalzahlung an. Bei einem Gesprächstermin am 4. 2. 1998 nannte Direktor E***** dazu einen Betrag von S 35.000,--; auch eine erhebliche Gehaltserhöhung auf S 50.000,-- wurde erörtert.
Bei einem Gespräch am 24. 2. 1998 stellte die Klägerin die Beendigung ihres Dienstvertrages zum 30. 2. 1998 in den Raum und erwähnte, dass finanziell noch die Entschädigung für die Projektarbeit "Goal" für 900 Stunden abzuklären sei. Dies teilte Direktor E***** dem Vorstand mit. Um die Klägerin für die beklagte Partei zu erhalten, bot Direktor E***** mit Zustimmung des Vorstandes ein Gehalt von S 50.000,-- brutto fix ab sofort und einen neuen Dienstwagen ab Juni an. Gleichzeitig hatte die Klägerin aber auch schon eine Dienstvertragszusage der I***** Bank. Mit 1. 4. 1998 wurde das Gehalt der Klägerin wie zugesagt erhöht und ihr die besondere Bezugsklasse nach dem Kollektivvertrag für Versicherungsunternehmen Stufe VI c zuerkannt. Das Bruttogehalt von S 50.000,-- unterteilte sich in den Grundbetrag von S 51.770,-- plus einer Leistungszulage über S 8.230,--. Motivation der beklagten Partei für die Gehaltserhöhung waren die hervorragenden Leistungen der Klägerin als Maklerbetreuerin und die Absicht, die Klägerin für das Unternehmen zu erhalten. Mit Mai 1998 ergaben sich erste Gespräche, dass das Projekt "Goal" nun eingestellt werde. Gleichzeitig erhielt die Klägerin S 35.000,-- brutto als Zahlung für geleistete Mehrstunden. Es kann nicht festgestellt werden, wieviel Arbeitsleistung damit abgegolten sein sollte. Jedenfalls waren der Klägerin und Direktor E***** klar, dass damit nicht der gesamte Arbeitsaufwand abgegolten sein konnte. Anfang Juli 1998 wurde den Maklern mitgeteilt, dass das Projekt "Goal" nun nicht mehr fortgeführt werde.Bei einem Gespräch am 24. 2. 1998 stellte die Klägerin die Beendigung ihres Dienstvertrages zum 30. 2. 1998 in den Raum und erwähnte, dass finanziell noch die Entschädigung für die Projektarbeit "Goal" für 900 Stunden abzuklären sei. Dies teilte Direktor E***** dem Vorstand mit. Um die Klägerin für die beklagte Partei zu erhalten, bot Direktor E***** mit Zustimmung des Vorstandes ein Gehalt von S 50.000,-- brutto fix ab sofort und einen neuen Dienstwagen ab Juni an. Gleichzeitig hatte die Klägerin aber auch schon eine Dienstvertragszusage der I***** Bank. Mit 1. 4. 1998 wurde das Gehalt der Klägerin wie zugesagt erhöht und ihr die besondere Bezugsklasse nach dem Kollektivvertrag für Versicherungsunternehmen Stufe römisch sechs c zuerkannt. Das Bruttogehalt von S 50.000,-- unterteilte sich in den Grundbetrag von S 51.770,-- plus einer Leistungszulage über S 8.230,--. Motivation der beklagten Partei für die Gehaltserhöhung waren die hervorragenden Leistungen der Klägerin als Maklerbetreuerin und die Absicht, die Klägerin für das Unternehmen zu erhalten. Mit Mai 1998 ergaben sich erste Gespräche, dass das Projekt "Goal" nun eingestellt werde. Gleichzeitig erhielt die Klägerin S 35.000,-- brutto als Zahlung für geleistete Mehrstunden. Es kann nicht festgestellt werden, wieviel Arbeitsleistung damit abgegolten sein sollte. Jedenfalls waren der Klägerin und Direktor E***** klar, dass damit nicht der gesamte Arbeitsaufwand abgegolten sein konnte. Anfang Juli 1998 wurde den Maklern mitgeteilt, dass das Projekt "Goal" nun nicht mehr fortgeführt werde.
In der Folge entschloss sich die Klägerin, das Unternehmen der beklagten Partei zu verlassen, was, weil die beklagte Partei eine "positive Beendigung" anstrebte, zur eingangs dargelegten Beendigungsvereinbarung führte. Vor dieser Vereinbarung fanden mehrere Gespräche verschiedener Personen, insbesondere zwischen der Klägerin und Direktor E*****, hinsichtlich der Modalitäten statt, wobei die Klägerin auch wiederholt auf die noch offene Abgeltung für "Goal" bzw die "Überstunden" dafür hinwies, und ihr von Direktor E***** dazu gesagt wurde, das wäre später einer Regelung zu unterziehen (wozu es in der Folge nicht mehr kam), zumal ein Betrag noch nicht feststand. Die Formulierungen der Vereinbarung vom 28. 9. 1998 erstellte Direktor E*****, der den Entwurf vor Unterfertigung Dir. B***** vorlegte, der ergänzen ließ, dass die Klägerin von sich aus das Unternehmen verlassen wolle. Die halbe Abfertigung sah man seitens der beklagten Partei als freiwillige Leistung an die Klägerin an, was auch bezahlt wurde.
Mit Schreiben vom 15. 10. 1998 machte der Klagevertreter namens der Klägerin die Abgeltung von "ca 1.300 jederzeit belegbaren und Ihnen bekannten Mehrdienstleistungen" geltend.
Nicht festgestellt werden kann, an welchen Tagen die Klägerin wann ihren Dienst angetreten und wann beendet hat, welche Pausen sie dabei einhielt und wie viele Stunden sie an den einzelnen Tagen bzw Wochen tatsächlich arbeitete.
Zwischen der R***** Rechtsschutzversicherung und der beklagten Partei bestand eine Vereinbarung, wonach 4 % Superprovision an die beklagte Partei zu zahlen waren. Davon waren 2 % an die Makler weiterzugeben; im Falle der Klägerin beträgt dies S 10.000,-- brutto, die von der Beklagten nicht weitergegeben wurden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass eine Anfechtung der Beendigungsvereinbarung durch die beklagte Partei nicht in Betracht komme, weil das Beweisverfahren keinen Hinweis auf arglistiges Vorgehen der Klägerin beim Vergleichsabschluss ergeben habe. Das Begehren auf Zahlung der zweiten Abfertigungshälfte bestehe allerdings nicht zu Recht, weil die Frage einer Abfertigungszahlung im anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossenen Vergleich klar geregelt worden sei. Die geltend gemachte Repräsentantenprovision sei vereinbart und von der beklagten Partei nicht weitergeleitet worden, weshalb das Begehren auf Zahlung von S 10.000 berechtigt sei.
Hinsichtlich der Überstunden sei ursprünglich vereinbart worden, dass die Klägerin für ihre Mehrleistungen für das Projekt "Goal" Superprovisionen anteilig von anderen Maklerbetreuern erhalten sollte. Von dieser Vereinbarung sei schließlich im Frühjahr 1998 abgegangen und der Klägerin eine Zahlung von S 35.000 überwiesen worden; gleichzeitig habe sie eine Gehaltserhöhung auf S 50.000 brutto erhalten, was der Stufe 6 des Kollektivvertrages entspreche. Da damit auch Mehrleistungen (Überstunden) abgegolten seien, habe die Klägerin für ab dem 1. 4. 1998 geleistete Überstunden keine Ansprüche.
Im Übrigen habe die beklagte Partei die von der Klägerin über ihre Tätigkeit als Maklerbetreuerin erheblich hinausgehenden Arbeitsleistungen wohlwollend angenommen. Nach § 10 Abs 6 des KVI seien Ansprüche auf Entlohnung von Überstunden binnen drei Monaten nach dem Tag der Ableistung bei der Direktion geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Außer den Überstunden für die Monate Oktober/November/Dezember 1997 (Urgenz Ende 1997) und Jänner sowie Februar 1998 (Urgenz Februar 1998) seien sämtliche geleisteten Überstunden daher nach dieser Bestimmung erloschen oder in der Pauschale enthalten. Ein Überstundenentgelt stünde der Klägerin daher (nur) für die Monate Oktober 1997 bis Februar 1998 zu. Da für diesen Zeitraum die genaue Anzahl der Stunden nicht mehr feststellbar gewesen sei, sei die Bestimmung des § 273 ZPO heranzuziehen. Nach der Behauptung der Klägerin habe sie für 21 Monate 1.300 Überstunden geleistet, was monatlich durchschnittlich 62 Überstunden ergebe. Gehe man von dieser Zahl aus, so ergäben sich für fünf Monate 310 zu ersetzende Überstunden. Unter Anwendung des unbestrittenen Stundensatzes von S 520,83 brutto ergebe sich ein Anspruch von S 161.457,30 brutto, was unter Berücksichtigung der erhaltenen Teilzahlung von S 35.000 brutto zu einer Restforderung für Überstunden von S 126.457,30 führe; das Mehrbegehren von S 515.621,70 sei hingegen abzuweisen.Im Übrigen habe die beklagte Partei die von der Klägerin über ihre Tätigkeit als Maklerbetreuerin erheblich hinausgehenden Arbeitsleistungen wohlwollend angenommen. Nach Paragraph 10, Absatz 6, des KVI seien Ansprüche auf Entlohnung von Überstunden binnen drei Monaten nach dem Tag der Ableistung bei der Direktion geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Außer den Überstunden für die Monate Oktober/November/Dezember 1997 (Urgenz Ende 1997) und Jänner sowie Februar 1998 (Urgenz Februar 1998) seien sämtliche geleisteten Überstunden daher nach dieser Bestimmung erloschen oder in der Pauschale enthalten. Ein Überstundenentgelt stünde der Klägerin daher (nur) für die Monate Oktober 1997 bis Februar 1998 zu. Da für diesen Zeitraum die genaue Anzahl der Stunden nicht mehr feststellbar gewesen sei, sei die Bestimmung des Paragraph 273, ZPO heranzuziehen. Nach der Behauptung der Klägerin habe sie für 21 Monate 1.300 Überstunden geleistet, was monatlich durchschnittlich 62 Überstunden ergebe. Gehe man von dieser Zahl aus, so ergäben sich für fünf Monate 310 zu ersetzende Überstunden. Unter Anwendung des unbestrittenen Stundensatzes von S 520,83 brutto ergebe sich ein Anspruch von S 161.457,30 brutto, was unter Berücksichtigung der erhaltenen Teilzahlung von S 35.000 brutto zu einer Restforderung für Überstunden von S 126.457,30 führe; das Mehrbegehren von S 515.621,70 sei hingegen abzuweisen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Auch wenn die Beendigungsvereinbarung nicht als abschließend gedacht gewesen sein sollte und auch keine Generalklausel enthalten habe, seien von der Bereinigungswirkung eines Vergleichs jedenfalls jene Ansprüche erfasst, die Gegenstand des Vergleichs sind. Nach der Textierung des Punktes 4 liege jedenfalls auf der Hand, dass der Anspruch der Klägerin auf Abfertigung vom Vergleich erfasst sein sollte. Von einer abschließenden Regelung sämtlicher wechselseitiger Rechte und Pflichten sei hingegen schon deshalb nicht auszugehen, weil die Klägerin während der dem Abschluss der Beendigungsvereinbarung vorausgehenden Gespräche mit einem Vorstandsmitglied der beklagten Partei wiederholt auf die noch offene Abgeltung für "Goal" bzw "Überstunden" hingewiesen habe und ihr dazu erklärt worden sei, das wäre später einer Regelung zu unterziehen. Die Beklagte lasse den Zuspruch des Erstgerichts für Repräsentantenprovision im Ausmaß von S 10.000 brutto unbekämpft, sodass darauf nicht einzugehen sei. Von einer Unschlüssigkeit der Klage hinsichtlich des Begehrens auf Überstundenentgelt könne nicht gesprochen werden. Die Konkretisierung des diesbezüglichen Vorbringens sei - wenn auch erst durch den Verweis auf nachträglich vorgelegte Urkunden - geschehen. Die Klägerin habe ihre Ansprüche auch schon außergerichtlich ausreichend konkret geltend gemacht. So habe sie Anfang des Jahres 1998 gegenüber einem Vorstandsmitglied die finanzielle Abgeltung von 600 beim Projekt "Goal" geleisteter "Stunden" begehrt, im Februar 1998 die Abgeltung von 900 Stunden. Daraus habe die beklagte Partei die Art der begehrten Leistung, nämlich Überstundenentgelt, entnehmen können. Wofür und in welchen Zeiträumen die Klägerin die geltend gemachten Überstunden geleistet habe, sei der beklagten Partei auf Grund ihres allgemeinen Informationsstandes zum Projekt "Goal" ohnehin unmittelbar einsichtig gewesen. Die dargestellte Geltendmachung habe daher einen Verfall der von der Klägerin von Oktober 1997 bis Februar 1998 geleisteten Überstunden verhindert. Ansprüche für in den vorangegangenen Monaten geleistete Überstunden seien hingegen im Sinn des § 10 Abs 6 KVI verfallen. Die Teilzahlung der beklagten Partei von S 35.000 im Mai 1998 auf die geleisteten Überstunden sei weder als ein konstitutives noch als ein deklaratives Anerkenntnis im Hinblick auf die geltend gemachten 900 Überstunden zu qualifizieren. Auch wenn in einer Teilzahlung ein deklaratives Anerkenntnis dann liegen könne, wenn mit der Teilzahlung zum Ausdruck gebracht werde, nur auf Abschlag einer weiteren Verpflichtung leisten zu wollen, so könne hier dem Verhalten der beklagten Partei doch keinerlei Hinweis darauf entnommen werden, dass sie sich im Mai 1998 der Klägerin gegenüber in einer über die Zahlung von S 35.000 hinausreichenden Weise habe verpflichten wollen. Damit fehle es letztlich aber am Charakter einer nur auf Abschlag einer weiteren Verpflichtung geleisteten Teilzahlung. Die Unterbrechung einer bereits abgelaufenen Verjährungs- bzw Verfallsfrist komme ohnehin nicht in Betracht. Die beklagte Partei bemängle an sich zu Recht, dass das Erstgericht seiner Ermessensentscheidung gemäß § 273 Abs 1 ZPO ohne weitere Prüfung die - von ihm zuvor selbst verworfenen - Behauptungen der Klägerin über die geleisteten Überstunden zu Grunde gelegt habe. Da bereits die von der Klägerin behauptete durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 66 Stunden - dies entspreche einer täglichen Arbeitszeit ohne Pausen von 13,2 Stunden bei einer Fünftagewoche bzw von 11 Stunden bei einer Sechstagewoche - weder mit der allgemeinen Lebenserfahrung noch mit der richterlichen Erfahrung vereinbar sei, folge das Berufungsgericht den Behauptungen der Klägerin daher nur so weit, als die behauptete wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden nicht überschreite. Unter dieser Annahme sowie unter Heranziehung der Behauptungen der Klägerin in den von ihr vorgelegten Urkunden ergäben sich für Oktober 1997 bis Februar 1998 350 abzugeltende Überstunden, von denen allerdings nur 310 Überstunden zu berücksichtigen seien, da das Erstgericht für diesen Zeitraum kein darüber hinausgehendes Ausmaß angenommen habe. Da die beklagte Partei die Anwendung des Stundensatzes von S 520,83 brutto durch das Erstgericht nicht bekämpfe, habe es bei dem der Klägerin für Überstunden zugesprochenen Betrag zu verbleiben. Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen die für die Anwendung des § 273 ZPO erforderlichen Tatsachengrundlagen nicht geschaffen haben und das Berufungsgericht den Vorrang für den Arbeitnehmer günstigerer einzelvertraglicher Abreden vor kollektivvertraglichen Normen nicht beachtet hat. Die Revisionen der Streitteile sind - in ihren Aufhebungsanträgen - auch (teilweise) berechtigt.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Auch wenn die Beendigungsvereinbarung nicht als abschließend gedacht gewesen sein sollte und auch keine Generalklausel enthalten habe, seien von der Bereinigungswirkung eines Vergleichs jedenfalls jene Ansprüche erfasst, die Gegenstand des Vergleichs sind. Nach der Textierung des Punktes 4 liege jedenfalls auf der Hand, dass der Anspruch der Klägerin auf Abfertigung vom Vergleich erfasst sein sollte. Von einer abschließenden Regelung sämtlicher wechselseitiger Rechte und Pflichten sei hingegen schon deshalb nicht auszugehen, weil die Klägerin während der dem Abschluss der Beendigungsvereinbarung vorausgehenden Gespräche mit einem Vorstandsmitglied der beklagten Partei wiederholt auf die noch offene Abgeltung für "Goal" bzw "Überstunden" hingewiesen habe und ihr dazu erklärt worden sei, das wäre später einer Regelung zu unterziehen. Die Beklagte lasse den Zuspruch des Erstgerichts für Repräsentantenprovision im Ausmaß von S 10.000 brutto unbekämpft, sodass darauf nicht einzugehen sei. Von einer Unschlüssigkeit der Klage hinsichtlich des Begehrens auf Überstundenentgelt könne nicht gesprochen werden. Die Konkretisierung des diesbezüglichen Vorbringens sei - wenn auch erst durch den Verweis auf nachträglich vorgelegte Urkunden - geschehen. Die Klägerin habe ihre Ansprüche auch schon außergerichtlich ausreichend konkret geltend gemacht. So habe sie Anfang des Jahres 1998 gegenüber einem Vorstandsmitglied die finanzielle Abgeltung von 600 beim Projekt "Goal" geleisteter "Stunden" begehrt, im Februar 1998 die Abgeltung von 900 Stunden. Daraus habe die beklagte Partei die Art der begehrten Leistung, nämlich Überstundenentgelt, entnehmen können. Wofür und in welchen Zeiträumen die Klägerin die geltend gemachten Überstunden geleistet habe, sei der beklagten Partei auf Grund ihres allgemeinen Informationsstandes zum Projekt "Goal" ohnehin unmittelbar einsichtig gewesen. Die dargestellte Geltendmachung habe daher einen Verfall der von der Klägerin von Oktober 1997 bis Februar 1998 geleisteten Überstunden verhindert. Ansprüche für in den vorangegangenen Monaten geleistete Überstunden seien hingegen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 6, KVI verfallen. Die Teilzahlung der beklagten Partei von S 35.000 im Mai 1998 auf die geleisteten Überstunden sei weder als ein konstitutives noch als ein deklaratives Anerkenntnis im Hinblick auf die geltend gemachten 900 Überstunden zu qualifizieren. Auch wenn in einer Teilzahlung ein deklaratives Anerkenntnis dann liegen könne, wenn mit der Teilzahlung zum Ausdruck gebracht werde, nur auf Abschlag einer weiteren Verpflichtung leisten zu wollen, so könne hier dem Verhalten der beklagten Partei doch keinerlei Hinweis darauf entnommen werden, dass sie sich im Mai 1998 der Klägerin gegenüber in einer über die Zahlung von S 35.000 hinausreichenden Weise habe verpflichten wollen. Damit fehle es letztlich aber am Charakter einer nur auf Abschlag einer weiteren Verpflichtung geleisteten Teilzahlung. Die Unterbrechung einer bereits abgelaufenen Verjährungs- bzw Verfallsfrist komme ohnehin nicht in Betracht. Die beklagte Partei bemängle an sich zu Recht, dass das Erstgericht seiner Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO ohne weitere Prüfung die - von ihm zuvor selbst verworfenen - Behauptungen der Klägerin über die geleisteten Überstunden zu Grunde gelegt habe. Da bereits die von der Klägerin behauptete durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 66 Stunden - dies entspreche einer täglichen Arbeitszeit ohne Pausen von 13,2 Stunden bei einer Fünftagewoche bzw von 11 Stunden bei einer Sechstagewoche - weder mit der allgemeinen Lebenserfahrung noch mit der richterlichen Erfahrung vereinbar sei, folge das Berufungsgericht den Behauptungen der Klägerin daher nur so weit, als die behauptete wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden nicht überschreite. Unter dieser Annahme sowie unter Heranziehung der Behauptungen der Klägerin in den von ihr vorgelegten Urkunden ergäben sich für Oktober 1997 bis Februar 1998 350 abzugeltende Überstunden, von denen allerdings nur 310 Überstunden zu berücksichtigen seien, da das Erstgericht für diesen Zeitraum kein darüber hinausgehendes Ausmaß angenommen habe. Da die beklagte Partei die Anwendung des Stundensatzes von S 520,83 brutto durch das Erstgericht nicht bekämpfe, habe es bei dem der Klägerin für Überstunden zugesprochenen Betrag zu verbleiben. Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen die für die Anwendung des Paragraph 273, ZPO erforderlichen Tatsachengrundlagen nicht geschaffen haben und das Berufungsgericht den Vorrang für den Arbeitnehmer günstigerer einzelvertraglicher Abreden vor kollektivvertraglichen Normen nicht beachtet hat. Die Revisionen der Streitteile sind - in ihren Aufhebungsanträgen - auch (teilweise) berechtigt.