Die Berechtigung der Entlassung des Klägers wurde vom Berufungsgericht – auf der Grundlage der von ihm übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes – zutreffend verneint, sodass auf dessen Begründung verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Die Berechtigung der Entlassung des Klägers wurde vom Berufungsgericht – auf der Grundlage der von ihm übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes – zutreffend verneint, sodass auf dessen Begründung verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Zum Vorbringen der Parteien, soweit es über das Entlassungsthema hinausgeht, ist zu berücksichtigen, dass es neben dem ausdrücklichen Geständnis iSd § 266 Abs 1 ZPO gemäß § 267 Abs 1 ZPO auch das schlüssig abgegebene Geständnis gibt. Danach hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen, ob tatsächliche Behauptungen einer Partei mangels eines ausdrücklichen Geständnisses des Gegners als zugestanden anzusehen sind.Zum Vorbringen der Parteien, soweit es über das Entlassungsthema hinausgeht, ist zu berücksichtigen, dass es neben dem ausdrücklichen Geständnis iSd Paragraph 266, Absatz eins, ZPO gemäß Paragraph 267, Absatz eins, ZPO auch das schlüssig abgegebene Geständnis gibt. Danach hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen, ob tatsächliche Behauptungen einer Partei mangels eines ausdrücklichen Geständnisses des Gegners als zugestanden anzusehen sind.
Aus der prozessualen Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 178 Abs 1 ZPO), nach der sich jede Partei insbesondere über die Prozessbehauptungen der anderen bestimmt zu erklären hat, folgt, dass es an den Parteien liegt, dem Gericht bekanntzugeben, welche Tatsachenbehauptungen des Gegners sie – durch hinreichend deutliches Bestreiten – zum Gegenstand eines Beweisverfahrens machen wollen. Bloß pauschales, unsubstantiiertes Bestreiten reicht regelmäßig nur dort, wo von der betreffenden Partei – etwa, weil sie in die Sphäre der anderen keinen Einblick hat – konkretere Tatsachenbehauptungen nicht erwartet werden können (9 ObA 7/03z mwN). In der Judikatur wird daher die Auffassung vertreten, dass im Regelfall unsubstantiiertes Bestreiten jedenfalls dann als Zugeständnis der vom Prozessgegner behaupteten Tatsachen anzusehen ist, wenn es der Partei leicht möglich wäre, mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu replizieren (SZ 47/3, SZ 55/116, NRsp 1991/38, RIS-Justiz RS0039927, RS0039977 ua). Dies gilt insbesondere dort, wo eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt (9 ObA 7/03z mwN). Dies ist hier der Fall. Letztlich hängt die Wertung des fehlenden substantiierten Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis aber immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0040078 ua).Aus der prozessualen Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (Paragraph 178, Absatz eins, ZPO), nach der sich jede Partei insbesondere über die Prozessbehauptungen der anderen bestimmt zu erklären hat, folgt, dass es an den Parteien liegt, dem Gericht bekanntzugeben, welche Tatsachenbehauptungen des Gegners sie – durch hinreichend deutliches Bestreiten – zum Gegenstand eines Beweisverfahrens machen wollen. Bloß pauschales, unsubstantiiertes Bestreiten reicht regelmäßig nur dort, wo von der betreffenden Partei – etwa, weil sie in die Sphäre der anderen keinen Einblick hat – konkretere Tatsachenbehauptungen nicht erwartet werden können (9 ObA 7/03z mwN). In der Judikatur wird daher die Auffassung vertreten, dass im Regelfall unsubstantiiertes Bestreiten jedenfalls dann als Zugeständnis der vom Prozessgegner behaupteten Tatsachen anzusehen ist, wenn es der Partei leicht möglich wäre, mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu replizieren (SZ 47/3, SZ 55/116, NRsp 1991/38, RIS-Justiz RS0039927, RS0039977 ua). Dies gilt insbesondere dort, wo eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt (9 ObA 7/03z mwN). Dies ist hier der Fall. Letztlich hängt die Wertung des fehlenden substantiierten Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis aber immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0040078 ua).
Soweit das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen ist, die Beklagte habe die Höhe des Klagebegehrens nicht substantiiert bestritten, sodass von ihrer Richtigkeit ausgegangen werden könne, ist dies vor dem Hintergrund des selektiven Vorbringens der Beklagten einerseits und der zitierten Rechtsprechung andererseits grundsätzlich richtig und es kann hierin keine fehlerhafte Anwendung des § 267 Abs 1 ZPO erkannt werden. Das Berufungsgericht ließ jedoch bei seiner Entscheidung außer Acht, dass die Beklagte – abgesehen von ihrem primären Einwand in erster Instanz, der Kläger wäre zurecht entlassen worden – von den einzelnen Ansprüchen des Klägers die Abfertigung besonders herausgriff und dem Grunde nach substantiiert bestritt. Wie bereits erwähnt, machte sie nämlich insoweit geltend, dass der Geschäftsführer der Komplementärin der E***** nicht bevollmächtigt gewesen wäre, die Beklagte zu vertreten, sodass keine die Beklagte verpflichtende Vereinbarung über die Anrechnung von Vordienstzeiten des Klägers zustandegekommen sei.Soweit das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen ist, die Beklagte habe die Höhe des Klagebegehrens nicht substantiiert bestritten, sodass von ihrer Richtigkeit ausgegangen werden könne, ist dies vor dem Hintergrund des selektiven Vorbringens der Beklagten einerseits und der zitierten Rechtsprechung andererseits grundsätzlich richtig und es kann hierin keine fehlerhafte Anwendung des Paragraph 267, Absatz eins, ZPO erkannt werden. Das Berufungsgericht ließ jedoch bei seiner Entscheidung außer Acht, dass die Beklagte – abgesehen von ihrem primären Einwand in erster Instanz, der Kläger wäre zurecht entlassen worden – von den einzelnen Ansprüchen des Klägers die Abfertigung besonders herausgriff und dem Grunde nach substantiiert bestritt. Wie bereits erwähnt, machte sie nämlich insoweit geltend, dass der Geschäftsführer der Komplementärin der E***** nicht bevollmächtigt gewesen wäre, die Beklagte zu vertreten, sodass keine die Beklagte verpflichtende Vereinbarung über die Anrechnung von Vordienstzeiten des Klägers zustandegekommen sei.
Was aber zugunsten des Klägers hinsichtlich der einzelnen neben der Abfertigung erhobenen Teilansprüche und deren Höhe mangels substantiierter Bestreitung der Beklagten gilt, muss umgekehrt auch zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden, soweit der Kläger kein substantiiertes Vorbringen erstattete, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Der Kläger ließ nämlich das Vorbringen der Beklagten bezüglich der fehlenden Bevollmächtigung des Geschäftsführers der Komplementärin der E***** gänzlich unbestritten, was seinen Grund offenbar darin haben dürfte, dass auch er auf Grund der Beweisergebnisse erkennen musste, dass dieser Beklagteneinwand richtig ist. Die stützende Annahme des Berufungsgerichts, der Geschäftsführer der Komplementärin der E***** wäre (immerhin) bei der Beklagten “beschäftigt”, findet im Akt keine Deckung. Im Übrigen begründet die bloße Beschäftigung beim Geschäftsherrn noch keine Vertretungsmacht des Geschäftsherrn an den Beschäftigten.
Mangelt es aber an einer wirksamen Vereinbarung der Anrechnung von Vordienstzeiten, dann ist zu beachten, dass kein gesetzlicher Anspruch auf die Anrechnung von bei einem anderen Arbeitgeber verbrachten Zeiten besteht (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 445 mwN). Ein Betriebsübergang iSd § 3 AVRAG wurde von keiner Partei behauptet; für einen solchen bestehen hier auch keine Anhaltspunkte. Dass bei Auflösung eines noch der Regelung der “Abfertigung alt” unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses, das nicht ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, ungeachtet der Beendigung durch ungerechtfertigte Entlassung nach § 23 Abs 1 AngG keine Abfertigung gebührt, bedarf keiner besonderen Erörterung. Zusammenfassend konnte sohin die Stattgebung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen zwar großteils bestätigt werden, das Abfertigungsbegehren des Klägers war jedoch als unbegründet abzuweisen.Mangelt es aber an einer wirksamen Vereinbarung der Anrechnung von Vordienstzeiten, dann ist zu beachten, dass kein gesetzlicher Anspruch auf die Anrechnung von bei einem anderen Arbeitgeber verbrachten Zeiten besteht (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 445 mwN). Ein Betriebsübergang iSd Paragraph 3, AVRAG wurde von keiner Partei behauptet; für einen solchen bestehen hier auch keine Anhaltspunkte. Dass bei Auflösung eines noch der Regelung der “Abfertigung alt” unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses, das nicht ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, ungeachtet der Beendigung durch ungerechtfertigte Entlassung nach Paragraph 23, Absatz eins, AngG keine Abfertigung gebührt, bedarf keiner besonderen Erörterung. Zusammenfassend konnte sohin die Stattgebung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen zwar großteils bestätigt werden, das Abfertigungsbegehren des Klägers war jedoch als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 Abs1 ZPO. Bei der Kostenentscheidung waren die Verhältnisse des Obsiegens und Unterliegens vor und nach der Klageausdehnung zu berücksichtigen. Die in allen drei Instanzen aufgelaufenen Gerichtsgebühren waren verhältnismäßig jeweils mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß des Obsiegens beider Parteien entspricht. Bei den vom Kläger verzeichneten Kosten war noch zu beachten, dass die erste Tagsatzung vom 21. 1. 2002 (ON 5) lediglich nach TP 2 (an Stelle von TP 3) zu honorieren ist. Für die Berufungsbeantwortung des Klägers gebührt lediglich der dreifache (und nicht der vierfache) Einheitssatz (§ 23 Abs 9 RATG).Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins, 50, Abs1 ZPO. Bei der Kostenentscheidung waren die Verhältnisse des Obsiegens und Unterliegens vor und nach der Klageausdehnung zu berücksichtigen. Die in allen drei Instanzen aufgelaufenen Gerichtsgebühren waren verhältnismäßig jeweils mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß des Obsiegens beider Parteien entspricht. Bei den vom Kläger verzeichneten Kosten war noch zu beachten, dass die erste Tagsatzung vom 21. 1. 2002 (ON 5) lediglich nach TP 2 (an Stelle von TP 3) zu honorieren ist. Für die Berufungsbeantwortung des Klägers gebührt lediglich der dreifache (und nicht der vierfache) Einheitssatz (Paragraph 23, Absatz 9, RATG).