Rechtssatz RS0017810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017810
Entscheidungsdatum
11.02.2004
Rechtssatz
Die Worte "es bleibt alles beim alten" sind als verbindliche Erklärung des Dienstgebers zu beurteilen, daß er das bisherige Dienstverhältnis fortsetze und die beim bisherigen Dienstgeber vollstreckte Dienstzeit so betrachte, als wäre sie im Dienst bei ihm selbst verstrichen. Es ist Sache des Dienstgebers, eine davon abweichende Vorstellung beim Gebrauch dieser Worte klarzustellen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 70/67
Entscheidungstext OGH 31.10.1967 4 Ob 70/67
Veröff: SozM IA/d,769
- 9 ObA 2/87
Entscheidungstext OGH 20.05.1987 9 ObA 2/87
Vgl; Beisatz: Die Anrechnung der Vordienstzeiten bedarf schon nach dem Gesetz noch einer zusätzlichen ausdrücklichen oder schlüssigen Verpflichtung des Arbeitgebers. (T1)
- 9 ObA 181/87
Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObA 181/87
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG (T2)
- 9 ObA 155/03i
Entscheidungstext OGH 11.02.2004 9 ObA 155/03i
Vgl; Beisatz: Mangelt es aber an einer wirksamen Vereinbarung der Anrechnung von Vordienstzeiten, dann ist zu beachten, dass kein gesetzlicher Anspruch auf die Anrechnung von bei einem anderen Arbeitgeber verbrachten Zeiten besteht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0017810
Dokumentnummer
JJR_19671031_OGH0002_0040OB00070_6700000_001