Die Revision ist berechtigt.
Die Veräußerung eines Unternehmens beendet das Arbeitsverhältnis zum Veräußerer nicht. Das Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht mitübertragen. Damit ein Arbeitsverhältnis auf den Erwerber des Betriebs übergeht, ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer, bisherigem Arbeitgeber und neuem Inhaber erforderlich (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 173, Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 235; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 186; Martinek-Schwarz, AngG6 470 f; Krejci, Betriebsübergang und Arbeitsvertrag 172 ff, 191). Eine solche Vereinbarung, die zu einer automatischen Übernahme des Arbeitsvertrages des Klägers auf den Betriebsnachfolger geführt hätte, wurde nach den Feststellungen nicht getroffen. Die Prozeßparteien haben vielmehr ein neues Arbeitsverhältnis begründet.Die Veräußerung eines Unternehmens beendet das Arbeitsverhältnis zum Veräußerer nicht. Das Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht mitübertragen. Damit ein Arbeitsverhältnis auf den Erwerber des Betriebs übergeht, ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer, bisherigem Arbeitgeber und neuem Inhaber erforderlich (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 173, Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 235; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch eins 186; Martinek-Schwarz, AngG6 470 f; Krejci, Betriebsübergang und Arbeitsvertrag 172 ff, 191). Eine solche Vereinbarung, die zu einer automatischen Übernahme des Arbeitsvertrages des Klägers auf den Betriebsnachfolger geführt hätte, wurde nach den Feststellungen nicht getroffen. Die Prozeßparteien haben vielmehr ein neues Arbeitsverhältnis begründet.
Der Kläger wurde aber von der beklagten Partei im gleichen Arbeitsbereich und zum gleichen Lohn eingestellt. Ihm wurde mitgeteilt, daß er unter "denselben Bedingungen" wie bisher bei der beklagten Partei arbeiten könne. Da der Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen nicht ablehnte, ist daher gemäß § 2 Abs 1 ArbAbfG iVm § 23 Abs 3 AngG zu prüfen, ob sich die beklagte Partei ihm gegenüber verpflichtet hat, die bei seinem früheren Arbeitgeber geleistete Dienstzeit als bei ihr selbst verbracht zu betrachten. Eine solche Verpflichtung muß nicht ausdrücklich erfolgen; es kommt auch eine konkludente Anrechnung der Vordienstzeiten in Betracht (Migsch aaO Rz 236 ff). Erfolgt die Anrechnung von Vordienstzeiten ohne näheren Hinweis auf die Art der dienstzeitabhängigen Ansprüche, für welche die Anrechnung gelten soll, dann gilt sie mangels Einschränkung der Wirkung einer solchen Anrechnung auf bestimmte Ansprüche für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche (Martinek-Schwarz, AngG6 451; Arb. 7.031, 9.520, 10.139 mwH, ua). Das ist hier nicht der Fall. Die beklagte Partei setzte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger weder stillschweigend ohne Vorbehalt fort, noch verpflichtete sie sich zu einer allgemeinen Anrechnung von Vordienstzeiten. Es wurde dem Kläger vielmehr ausdrücklich mitgeteilt, daß ihm seine Vordienstzeiten bei der Firma Josef R*** "für die Errechnung seines Urlaubsanspruches" angerechnet werden. Diese Einschränkung auf einen bestimmten dienstzeitabhängigen Anspruch schließt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die Annahme, die beklagte Partei hätte durch stillschweigende Übernahme des Klägers im Sinne des § 863 ABGB mit ihm auch schlüssig eine allgemeine, uneingeschränkte Anrechnung aller dienstzeitabhängigen Ansprüche in Gegenwart und Zukunft vereinbart, aus (Arb.9.423). Dagegen spricht auch nicht die dem Kläger erteilte Zusage, daß er unter "denselben Bedingungen" bei der beklagten Partei arbeiten könne, da sich diese "Bedingungen" nach § 23 Abs 3 AngG nur auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses selbst beziehen (gleiche Arbeit, gleicher Lohn), während die Anrechnung der Vordienstzeiten schon nach dem Gesetz noch einer zusätzlichen ausdrücklichen oder schlüssigen Verpflichtung des Arbeitgebers bedarf (Arb.5.157).Der Kläger wurde aber von der beklagten Partei im gleichen Arbeitsbereich und zum gleichen Lohn eingestellt. Ihm wurde mitgeteilt, daß er unter "denselben Bedingungen" wie bisher bei der beklagten Partei arbeiten könne. Da der Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen nicht ablehnte, ist daher gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, AngG zu prüfen, ob sich die beklagte Partei ihm gegenüber verpflichtet hat, die bei seinem früheren Arbeitgeber geleistete Dienstzeit als bei ihr selbst verbracht zu betrachten. Eine solche Verpflichtung muß nicht ausdrücklich erfolgen; es kommt auch eine konkludente Anrechnung der Vordienstzeiten in Betracht (Migsch aaO Rz 236 ff). Erfolgt die Anrechnung von Vordienstzeiten ohne näheren Hinweis auf die Art der dienstzeitabhängigen Ansprüche, für welche die Anrechnung gelten soll, dann gilt sie mangels Einschränkung der Wirkung einer solchen Anrechnung auf bestimmte Ansprüche für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche (Martinek-Schwarz, AngG6 451; Arb. 7.031, 9.520, 10.139 mwH, ua). Das ist hier nicht der Fall. Die beklagte Partei setzte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger weder stillschweigend ohne Vorbehalt fort, noch verpflichtete sie sich zu einer allgemeinen Anrechnung von Vordienstzeiten. Es wurde dem Kläger vielmehr ausdrücklich mitgeteilt, daß ihm seine Vordienstzeiten bei der Firma Josef R*** "für die Errechnung seines Urlaubsanspruches" angerechnet werden. Diese Einschränkung auf einen bestimmten dienstzeitabhängigen Anspruch schließt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die Annahme, die beklagte Partei hätte durch stillschweigende Übernahme des Klägers im Sinne des Paragraph 863, ABGB mit ihm auch schlüssig eine allgemeine, uneingeschränkte Anrechnung aller dienstzeitabhängigen Ansprüche in Gegenwart und Zukunft vereinbart, aus (Arb.9.423). Dagegen spricht auch nicht die dem Kläger erteilte Zusage, daß er unter "denselben Bedingungen" bei der beklagten Partei arbeiten könne, da sich diese "Bedingungen" nach Paragraph 23, Absatz 3, AngG nur auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses selbst beziehen (gleiche Arbeit, gleicher Lohn), während die Anrechnung der Vordienstzeiten schon nach dem Gesetz noch einer zusätzlichen ausdrücklichen oder schlüssigen Verpflichtung des Arbeitgebers bedarf (Arb.5.157).
Eine vom festgestellten Wortlaut der Vereinbarung über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Urlaubsanspruches abweichende, die Ansprüche erweiternde übereinstimmende Absicht der Parteien hätte vom Kläger nachgewiesen werden müssen; die beklagte Partei war dafür, daß die Parteien nur die sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung ohnehin ergebende Einschränkung auf den darin genannten dienstzeitabhängigen Anspruch vereinbaren wollten, nicht beweispflichtig. Wollte man der Auffassung des Klägers und des Berufungsgerichtes folgen, müßten in derartigen Fällen, in denen ausdrücklich nur ein Anspruch bezeichnet wurde, für den die Vordienstzeitenanrechnung gelten soll, noch zusätzlich sämtliche übrigen dienstzeitabhängigen Ansprüche aufgezählt und ausdrücklich ausgeschlossen und überdies noch vereinbart werden, daß diese Anrechnung für Ansprüche, die durch eine Änderung der materiellen Rechtslage neu geschaffen werden, keine Geltung haben soll (14 Ob 195/86). Bei ausdrücklicher Vereinbarung einer eindeutig abgegrenzten Anrechnungspflicht können aus der Unterlassung des Ausschlusses möglicher und zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch gar nicht bekannter weiterer Anrechnungsfälle nicht die besonderen Umstände erblickt werden, die auf eine stillschweigende Vereinbarung schließen lassen. Die Beschränkung auf einen einzelnen Anspruch läßt daher mangels anderer berücksichtigungswürdiger Umstände solche zusätzliche Vereinbarungen über allenfalls in der Zukunft entstehende dienstzeitabhängige Ansprüche um so überflüssiger erscheinen, wenn die Anrechnungsverpflichtung nicht einmal alle jene Ansprüche nennt, die schon im Zeitpunkt der Vereinbarung einen Bestandteil der materiellen Rechtsordnung bilden.
Da sich die von der beklagten Partei zugesagte Anrechnung somit nicht auf den Abfertigungsanspruch erstreckt, stand dem Kläger nur der schon ohnehin erfüllte Abfertigungsanspruch zu. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Da sich die von der beklagten Partei zugesagte Anrechnung somit nicht auf den Abfertigungsanspruch erstreckt, stand dem Kläger nur der schon ohnehin erfüllte Abfertigungsanspruch zu. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.