Norm
ABGB §914 IIIb
AngG §23 IB
Rechtssatz
Werden die Ansprüche, für die die Vordienstzeitenanrechnung gelten soll, einzeln angeführt, bedarf es mangels anderer berücksichtigungswürdiger Umstände keiner Klausel für den Ausschluß von Ansprüchen, die durch eine Änderung der materiellen Rechtslage neu geschaffen werden, auch wenn die Aufzählung alle jene Ansprüche nennt, die im Zeitpunkt der Vereinbarung einen Bestandteil der materiellen Rechtsordnung bilden.
Schlagworte
SW: Dienstzeit, Anrechnung, Berechnung, Bemessung, Einrechnung, Höhe,
Ausmaß, Umfang, Auslegung, Bekanntgabe, Anführung, Angestellte,
Abfertigung, Urlaubsanspruch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028448
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0140OB00195_8600000_001