Entscheidungsgründe:
Der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages 59jährige Kläger war seit 1. 4. 1995 bei der Beklagten als Vertriebsingenieur beschäftigt. Mit Schreiben vom 9. 5. 1996 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis per 30. 6. 1996 auf. Ab 13. 5. 1996 befand sich der Kläger im Krankenstand. Dennoch fuhr er am 16. 5. 1996 - mit dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeug - nach Nürnberg. Von dieser Reise erfuhr die Beklagte am 16. 5. 1996 um 18.00 Uhr telefonisch von einem von ihr mit der Überwachung des Klägers betrauten Privatdetektiv, der in der Folge den Aufenthaltsort des Beklagten in Nürnberg nicht ausforschen konnte. Ein Kontrollanruf am 18. 5. 1996 in der Wohnung des Beklagten blieb erfolglos. Am 20. 5. 1996 erhielt der Geschäftsführer der Beklagten den schriftlichen Bericht des Detektivs, worauf er mit Schreiben vom 21. 5. 1996 die Entlassung des Klägers mit der Begründung aussprach, dieser sei entgegen seiner Behauptungen arbeitsfähig gewesen.
Beide Parteien haben eine mit 31. 3. 1995 datierte, vom Kläger verfasste und als "Dienstzettel" bezeichnete Urkunde unterfertigt, deren Pkt. 11 folgenden maschinengeschriebenen Text aufweist:
"angerechnete Vordienstzeiten:
a) für die Einstufung
b) für den Urlaub
c) für die Abfertigung"
Rechts neben den maschinegeschriebenen Worten "b) für den Urlaub" stehen (in der Handschrift des Klägers) die Worte: "35 Jahre". Zudem befindet sich rechts der mit a) bis c) bezeichneten Zeilen eine ebenfalls vom Kläger angebrachte geschwungene Klammer, die zum Ausdruck bringen soll, dass sich der Vermerk "35 Jahre" auf alle drei Zeilen bezieht.
Der Kläger begehrt von der Beklagten letztlich S 1,207.548,40 brutto zuzüglich S 4.493 netto sA (Gehalt S 36.162,30 brutto, aliquote Sonderzahlungen S 27.028,60 brutto, Nachzahlung Sachbezugswert S
7.337 brutto, restliche offene Provisionen S 67.327,40 brutto, Kündigungsentschädigung für die Zeit bis 30. 6. 1995 S 93.964,10 brutto, Abfertigung S 883.679,20 brutto, Urlaubsentschädigung für 32,5 Werktage S 92.049,90 brutto, offene Abrechnungsdifferenz 1995 S 1.054,- netto, Ersatz für Kaffeeservice S 3.439,- netto). Er bringt - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen vor, dass die Entlassung unberechtigt und überdies verspätet sei und dass zwischen ihm und der Beklagten die Anrechnung einer Vordienstzeit von 35 Jahren auch für die Abfertigung vereinbart worden sei.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Anrechnung von Vordienstzeiten sei nur für den Urlaubsanspruch, nicht aber für die Abfertigung vereinbart worden. Der davon abweichende Inhalt des Dienstzettels beruhe auf einem Irrtum der Beklagten, der vom Kläger arglistig veranlasst worden sei und ihm hätte auffallen müssen. Die hievon betroffene Bestimmung des Dienstzettels werde daher angefochten. Die Entlassung sei berechtigt, weil der Kläger trotz seiner Krankmeldung arbeitsfähig gewesen sei. Durch die Vortäuschung einer Krankmeldung habe er die Entlassungsgründe nach § 27 Z 1 und 4 AngG verwirklicht.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Anrechnung von Vordienstzeiten sei nur für den Urlaubsanspruch, nicht aber für die Abfertigung vereinbart worden. Der davon abweichende Inhalt des Dienstzettels beruhe auf einem Irrtum der Beklagten, der vom Kläger arglistig veranlasst worden sei und ihm hätte auffallen müssen. Die hievon betroffene Bestimmung des Dienstzettels werde daher angefochten. Die Entlassung sei berechtigt, weil der Kläger trotz seiner Krankmeldung arbeitsfähig gewesen sei. Durch die Vortäuschung einer Krankmeldung habe er die Entlassungsgründe nach Paragraph 27, Ziffer eins und 4 AngG verwirklicht.
Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von S 118.190 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von S 1,089.357 brutto zuzüglich S 4.493 netto sA ab. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf es - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Feststellungen:
Zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger wurde bei Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbart, dass dem Kläger für die Bemessung des Urlaubs Vordienstzeiten von 35 Jahren angerechnet werden. Die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung und für die Kündigungsfrist wurde hingegen nicht vereinbart. Darüber wurde nicht gesprochen. Einige Tage nach diesem Gespräche legte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten den von ihm vorbereiteten Dienstzettel vor, der in seinem Punkt 11 den oben beschriebenen Wortlaut aufwies. "Nach der Erinnerung des Geschäftsführers" war aber die geschwungene Klammer, die die Anrechnung der Vordienstzeiten auch auf die Abfertigung bezieht, nicht vorhanden, als er seine Unterschrift unter die Urkunde setzte. Da der Geschäftsführer auf der Urkunde anmerkte, dass die Punkte 7 und 10 "modifizierbar" seien, bereitete der Kläger abermals einen Dienstzettel vor, der entsprechende Modifikationen der Punkte 7 und 9 enthält und in seinem Punkt 11 so ausgefüllt ist, wie oben dargestellt. Es ist nicht feststellbar, dass sich die mehrfach erwähnte geschwungene Klammer bereits auf der Urkunde befunden hat, als diese vom Geschäftsführer unterschrieben wurde.
Weitere Feststellung des Erstgerichtes betreffen die näheren Umstände der zur Entlassung führenden Reise des Klägers sowie der Frage ob der Kläger damals arbeitsunfähig war bzw. seine Genesung verzögert hat.
Das Erstgericht erachtete die Entlassung auf der Grundlage seiner Feststellungen über die Arbeitsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt seiner die Entlassung auslösenden Reise als berechtigt. Die Entlassung sei auch nicht verspätet erfolgt, weil es dem Geschäftsführer der Beklagten zugebilligt werden müsse, den schriftlichen Detektivbericht abzuwarten. Dem Dienstzettel komme keine konstitutive Wirkung zu; er habe - ohne dass eine Anfechtung wegen Irrtums erforderlich sei - die Vereinbarung, die Vordienstzeiten nur für die Urlaubsbemessung anzurechnen, nicht abgeändert. Der Kläger habe Anspruch auf restliches Entgelt bis zum Entlassungstag samt anteiligen Sonderzahlungen, sowie auf Urlaubsentschädigung bzw. -abfindung im Ausmaß der außer Streit gestellten 32,5 Werktage Resturlaub und auf die außer Streit gestellte Provision von "118.000". Ihm stünden daher noch "1.
Restliche Provisionen: S 55.000,- brutto, 2. restliches Gehalt 1. 5. bis 21. 5. 1996 S 36.162,30, 3. aliquote Sonderzahlungen S 27.028,60" zu. Hingegen habe der Kläger keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung, auf den begehrten Ersatz für ein Kaffeeservice und auf die begehrte Abrechnungsdifferenz von S 1.054,-.
Das nur vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen mit Ausnahme der Feststellungen über die Reise des Klägers nach Nürnberg und die damals gegeben Arbeitsfähigkeit des Klägers und mit Ausnahme der Feststellungen zur Frage, ob sich die geschwungene Klammer bei den Bestimmungen des Dienstzettels über die Vordienstzeitenanrechnung bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Urkunde darauf befunden habe. Diese nicht übernommenen Feststellungen seien aus rechtlichen Gründen für die Entscheidung nicht von Bedeutung und daher nicht zu überprüfen.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass sich Vereinbarungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten, die sich nur auf bestimmte, genau bezeichnete Ansprüche beziehen, nur für diese Geltung hätten. Hier hätten die Streitteile nur die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Urlaubsbemessung vereinbart. Die von ihnen unterfertigte Urkunde sei kein Dienstzettel iS des § 6 Abs 3 AngG. Vielmehr hätten die Parteien beabsichtigt, den bereits mündlich ausgehandelten Inhalt des Dienstvertrages festzuhalten. Selbst wenn man von einer anfechtungsbedürftigen konstitutiven Urkunde ausgehe, sei für den Kläger nichts gewonnen, weil die von der Beklagten erhobenen Irrtumseinrede berechtigt sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Urkunde im Vertrauen darauf unterfertigt, dass sie den Inhalt der von ihm mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung wiedergebe. Diese Fehlvorstellung sei vom Kläger, der die Urkunde verfasst habe, veranlasst worden; sie hätte ihm überdies auffallen müssen. Der Kläger könne sich daher im Zusammenhang mit der Abfertigung nicht auf eine Vereinbarung über die Anrechnung von Vordienstzeiten berufen, sodass ihm schon wegen der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Abfertigung zustehe. Aus diesem Grund könne die Frage nach der Berechtigung und der Verspätung der Entlassung dahingestellt bleiben. Die Klagepositionen "Kaffeeservice", "Abrechnungsdifferenz" und "Reisekosten- und Aufwandentschädigungspauschale" seien nicht berechtigt bzw. unschlüssig.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass sich Vereinbarungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten, die sich nur auf bestimmte, genau bezeichnete Ansprüche beziehen, nur für diese Geltung hätten. Hier hätten die Streitteile nur die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Urlaubsbemessung vereinbart. Die von ihnen unterfertigte Urkunde sei kein Dienstzettel iS des Paragraph 6, Absatz 3, AngG. Vielmehr hätten die Parteien beabsichtigt, den bereits mündlich ausgehandelten Inhalt des Dienstvertrages festzuhalten. Selbst wenn man von einer anfechtungsbedürftigen konstitutiven Urkunde ausgehe, sei für den Kläger nichts gewonnen, weil die von der Beklagten erhobenen Irrtumseinrede berechtigt sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Urkunde im Vertrauen darauf unterfertigt, dass sie den Inhalt der von ihm mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung wiedergebe. Diese Fehlvorstellung sei vom Kläger, der die Urkunde verfasst habe, veranlasst worden; sie hätte ihm überdies auffallen müssen. Der Kläger könne sich daher im Zusammenhang mit der Abfertigung nicht auf eine Vereinbarung über die Anrechnung von Vordienstzeiten berufen, sodass ihm schon wegen der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Abfertigung zustehe. Aus diesem Grund könne die Frage nach der Berechtigung und der Verspätung der Entlassung dahingestellt bleiben. Die Klagepositionen "Kaffeeservice", "Abrechnungsdifferenz" und "Reisekosten- und Aufwandentschädigungspauschale" seien nicht berechtigt bzw. unschlüssig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des noch offenen Klagebegehrens abzuändern.
Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.