Rechtssatz RS0027889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027889
Entscheidungsdatum
25.06.2020
Rechtssatz
Dienstzettel sind keine Rechtsfolgen nach sich ziehende Willenserklärungen, sondern nur Wissenserklärungen über schon vorher vereinbarte Vertragsbedingungen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 126/87
Entscheidungstext OGH 04.11.1987 9 ObA 126/87
- 9 ObA 250/99a
Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 250/99a
Auch; Beisatz: Der Dienstzettel darf nicht mit dem Arbeitsvertrag verwechselt werden. Als deklaratorisches Schriftstück ist er dem konstitutiv das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag gegenüberzustellen. Der Dienstzettel soll als Beweisurkunde den Inhalt des Dienstvertrages wiedergeben, ist damit eine "Wissenserklärung des Arbeitgebers über die Rechtslage" beziehungsweise "Vorstellungsmitteilung", also etwas "Faktisches", das vom rechtlichen Phänomen des Arbeitsvertrages, der aus übereinstimmenden Willenserklärungen, mit denen Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen, streng zu unterscheiden ist. (T1)
- 9 ObA 27/01p
Entscheidungstext OGH 14.03.2001 9 ObA 27/01p
Auch; Beisatz: Die Übergabe des Dienstzettels gemäß § 2 Abs 1 beziehungsweise Abs 7 AVRAG bedeutete nicht, dass damit konstitutiv ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde. Der Dienstzettel hatte nur deklaratorische Bedeutung als schriftliche Aufzeichnung über wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beziehungsweise dessen Änderungen. (T2)
- 9 ObA 204/01t
Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 204/01t
Beisatz: Dienstzettel geben nur etwas bereits Vereinbartes wieder und können die getroffenen Vereinbarungen nicht abändern. (T3); Beisatz: Dienstzettel sind vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auszufolgen; das bedeutet aber nicht, dass der Umstand, dass die entsprechende Urkunde vom Arbeitnehmer vorbereitet und dann vom Arbeitgeber unterfertigt wird, die Annahme eines Dienstzettel ausschließt. (T4)
- 9 ObA 267/01g
Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 ObA 267/01g
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch wenn der Arbeitnehmer den Dienstzettel liest und unterfertigt, kann ihm daher nicht eine auf Abänderung des tatsächlich geschlossenen Vertrages gerichtete Willenserklärung unterstellt werden. (T5)
- 9 ObA 86/01i
Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 ObA 86/01i
Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Werden Arbeitnehmer mit dem Bemerken, die Unterfertigung sei eine "bloße Formsache" zur Unterfertigung des Dienstzettels veranlasst, kann von einem Konsens über einen Verzicht beziehungsweise eine Zustimmung zu einem Widerrufsvorbehalt des Arbeitgebers keine Rede sein. (T6)
- 8 ObA 308/01d
Entscheidungstext OGH 13.12.2001 8 ObA 308/01d
- 9 ObA 224/02k
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 224/02k
Auch; Beis wie T1 nur: Als deklaratorisches Schriftstück ist er dem konstitutiv das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag gegenüberzustellen. Der Dienstzettel soll als Beweisurkunde den Inhalt des Dienstvertrages wiedergeben, ist damit eine "Wissenserklärung des Arbeitgebers über die Rechtslage", also etwas "Faktisches", das vom rechtlichen Phänomen des Arbeitsvertrages, der aus übereinstimmenden Willenserklärungen, mit denen Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen, streng zu unterscheiden ist. (T7); Beis wie T3
- 9 ObA 43/04w
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 43/04w
Auch; Beis wie T1 nur: Der Dienstzettel darf nicht mit dem Arbeitsvertrag verwechselt werden. Als deklaratorisches Schriftstück ist er dem konstitutiv das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag gegenüberzustellen. (T8); Beis wie T3; Beis wie T5
- 9 ObA 80/07s
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 80/07s
Auch
- 9 ObA 180/08y
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 180/08y
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 9 ObA 15/20a
Entscheidungstext OGH 25.06.2020 9 ObA 15/20a
Vgl; Beis wie T5
Schlagworte
Erklärung, Angestellte, Vereinbarung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0027889
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19871104_OGH0002_009OBA00126_8700000_002