Die Revision ist nicht berechtigt.
Hat der Dienstgeber durch schuldbares Verhalten dem Angestellten begründeten Anlaß zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben, so kann er gemäß § 37 Abs 1 AngG die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen. Das gleiche gilt gemäß § 37 Abs 2 AngG, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, es sei denn, daß der Angestellte durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlaß gegeben oder daß der Dienstgeber bei der Auflösung des Dienstverhältnisses erklärt hat, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten. Gemäß § 40 AngG können die Rechte, die dem Angestellten auf Grund der Bestimmung des § 37 AngG zustehen, durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.Hat der Dienstgeber durch schuldbares Verhalten dem Angestellten begründeten Anlaß zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben, so kann er gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AngG die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen. Das gleiche gilt gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AngG, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, es sei denn, daß der Angestellte durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlaß gegeben oder daß der Dienstgeber bei der Auflösung des Dienstverhältnisses erklärt hat, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten. Gemäß Paragraph 40, AngG können die Rechte, die dem Angestellten auf Grund der Bestimmung des Paragraph 37, AngG zustehen, durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Bei einer Kündigung durch den Dienstgeber entfaltet somit eine Konkurrenzklausel - von dem weiteren Fall eines schuldhaften Verhaltens des Dienstnehmers abgesehen - trotz entgegenstehender Vereinbarung nur dann ihre Wirkung, wenn sich der Dienstgeber verpflichtet, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten. Diese Verpflichtung muß das gesamte dem Angestellten zuletzt zukommende Entgelt während der Dauer der Beschränkung umfassen. Jede Vereinbarung über die teilweise Befreiung des Dienstgebers von der Entgeltzahlung verstößt gegen die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 37, 40 AngG und ist daher aus diesem Grunde im Sinne des § 879 ABGB nichtig (Arb. 10.132). Wegen der synallagmatischen Verknüpfung zwischen der Verpflichtung zur Entgeltleistung und der Beschränkung des Angestellten durch die Konkurrenzklausel erfaßt die Nichtigkeit nach dem Zweck des Verbotes die Verpflichtung beider Vertragsparteien. Der Angestellte braucht die Konkurrenzklausel nicht einzuhalten und der Dienstnehmer das Teilentgelt nicht zu leisten. Eine bloße Teilnichtigkeit einer der beiden Leistungen kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Im Falle Arb. 10.132 war dies deshalb anders, weil sich dort der Dienstgeber entsprechend § 37 Abs 2 AngG zur Zahlung des gesamten Entgelts verpflichtet hatte und nur zusätzlich das Recht ausbedungen hatte, einseitig auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel zu verzichten und dadurch von der weiteren Entgeltzahlung wieder befreit zu sein. In jenem Fall entsprach die Teilnichtigkeit dieser zusätzlichen Vereinbarung dem Verbotszweck. Durch ihren Wegfall wurden die Bedingungen, unter denen Konkurrenzklauseln nach § 37 Abs 2 zweiter Fall vereinbart werden dürfen, wieder hergestellt. Aus der dem § 37 Abs 2 AngG nicht entsprechenden Erklärung des Dienstgebers, nur einen Teil des dem Angestellten zuletzt zukommenden Entgelts während der Dauer der Beschränkung zu leisten, erwächst dem Angestellten infolge Nichtigkeit dieser Vereinbarung kein Recht, die Ergänzung auf das volle Entgelt zu verlangen. Es ist Sache des Dienstgebers zu erklären, ob er bereit ist, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten und damit die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gültigkeit der sonst bei Dienstgeberkündigung (ohne schuldbares Verhalten des Angestellten) unwirksamen Konkurrenzklausel zu schaffen. Damit kommt es aber auf die Frage der Verjährung der Ansprüche des Klägers, die die Vorinstanzen auf der Grundlage der erhobenen Erfüllungsansprüche an sich richtig gelöst haben, nicht an; der Kläger hätte - unabhängig davon, ob nur er zur Geltendmachung der Nichtigkeit der Konkurrenzklausel berechtigt war - (vgl. Krejci in Rummel, ABGB, RZ 249 zu § 879) auch bei rechtzeitiger Erhebung der Klage keinen Anspruch auf Zahlung der zweiten Hälfte des ihm zuletzt zukommenden Entgelts gehabt. Ob der Kläger aus der Unwirksamkeit der Konkurrenzklausel Rückabwicklungsansprüche ableiten könnte, ist nicht zu prüfen. Wörtlich genommen ist im Fall der Unwirksamkeit einer Konkurrenzklausel die "Zurückstellung" der erhaltenen Vorteile iS des § 877 ABGB durch den Dienstgeber nicht möglich, weil die Leistung des Dienstnehmers in einer Unterlassung bestand. Ob eine Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ähnlich wie bei Handlungen (§ 1431 ABGB) in Betracht käme, kann auf sich beruhen, da der Kläger entsprechende Tatsachenbehauptungen über die Bereicherung der beklagten Partei (etwa daß er bei Kenntnis von der Unwirksamkeit der Konkurrenzklausel in ein Konkurrenzunternehmen eingetreten wäre und die beklagte Partei durch seine dortige Tätigkeit Auftragseinbußen erlitten hätte) nicht aufgestellt hat. Da es an jeder Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch fehlt, braucht auf die in der Revision relevierte Frage der Verjährung nicht mehr eingegangen zu werden.Bei einer Kündigung durch den Dienstgeber entfaltet somit eine Konkurrenzklausel - von dem weiteren Fall eines schuldhaften Verhaltens des Dienstnehmers abgesehen - trotz entgegenstehender Vereinbarung nur dann ihre Wirkung, wenn sich der Dienstgeber verpflichtet, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten. Diese Verpflichtung muß das gesamte dem Angestellten zuletzt zukommende Entgelt während der Dauer der Beschränkung umfassen. Jede Vereinbarung über die teilweise Befreiung des Dienstgebers von der Entgeltzahlung verstößt gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 37, 40, AngG und ist daher aus diesem Grunde im Sinne des Paragraph 879, ABGB nichtig (Arb. 10.132). Wegen der synallagmatischen Verknüpfung zwischen der Verpflichtung zur Entgeltleistung und der Beschränkung des Angestellten durch die Konkurrenzklausel erfaßt die Nichtigkeit nach dem Zweck des Verbotes die Verpflichtung beider Vertragsparteien. Der Angestellte braucht die Konkurrenzklausel nicht einzuhalten und der Dienstnehmer das Teilentgelt nicht zu leisten. Eine bloße Teilnichtigkeit einer der beiden Leistungen kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Im Falle Arb. 10.132 war dies deshalb anders, weil sich dort der Dienstgeber entsprechend Paragraph 37, Absatz 2, AngG zur Zahlung des gesamten Entgelts verpflichtet hatte und nur zusätzlich das Recht ausbedungen hatte, einseitig auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel zu verzichten und dadurch von der weiteren Entgeltzahlung wieder befreit zu sein. In jenem Fall entsprach die Teilnichtigkeit dieser zusätzlichen Vereinbarung dem Verbotszweck. Durch ihren Wegfall wurden die Bedingungen, unter denen Konkurrenzklauseln nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Fall vereinbart werden dürfen, wieder hergestellt. Aus der dem Paragraph 37, Absatz 2, AngG nicht entsprechenden Erklärung des Dienstgebers, nur einen Teil des dem Angestellten zuletzt zukommenden Entgelts während der Dauer der Beschränkung zu leisten, erwächst dem Angestellten infolge Nichtigkeit dieser Vereinbarung kein Recht, die Ergänzung auf das volle Entgelt zu verlangen. Es ist Sache des Dienstgebers zu erklären, ob er bereit ist, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten und damit die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gültigkeit der sonst bei Dienstgeberkündigung (ohne schuldbares Verhalten des Angestellten) unwirksamen Konkurrenzklausel zu schaffen. Damit kommt es aber auf die Frage der Verjährung der Ansprüche des Klägers, die die Vorinstanzen auf der Grundlage der erhobenen Erfüllungsansprüche an sich richtig gelöst haben, nicht an; der Kläger hätte - unabhängig davon, ob nur er zur Geltendmachung der Nichtigkeit der Konkurrenzklausel berechtigt war - vergleiche Krejci in Rummel, ABGB, RZ 249 zu Paragraph 879,) auch bei rechtzeitiger Erhebung der Klage keinen Anspruch auf Zahlung der zweiten Hälfte des ihm zuletzt zukommenden Entgelts gehabt. Ob der Kläger aus der Unwirksamkeit der Konkurrenzklausel Rückabwicklungsansprüche ableiten könnte, ist nicht zu prüfen. Wörtlich genommen ist im Fall der Unwirksamkeit einer Konkurrenzklausel die "Zurückstellung" der erhaltenen Vorteile iS des Paragraph 877, ABGB durch den Dienstgeber nicht möglich, weil die Leistung des Dienstnehmers in einer Unterlassung bestand. Ob eine Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ähnlich wie bei Handlungen (Paragraph 1431, ABGB) in Betracht käme, kann auf sich beruhen, da der Kläger entsprechende Tatsachenbehauptungen über die Bereicherung der beklagten Partei (etwa daß er bei Kenntnis von der Unwirksamkeit der Konkurrenzklausel in ein Konkurrenzunternehmen eingetreten wäre und die beklagte Partei durch seine dortige Tätigkeit Auftragseinbußen erlitten hätte) nicht aufgestellt hat. Da es an jeder Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch fehlt, braucht auf die in der Revision relevierte Frage der Verjährung nicht mehr eingegangen zu werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.