Rechtssatz RS0029920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029920
Entscheidungsdatum
04.11.1987
Norm
ABGB §1486 Z5
AngG §37 Abs2
Rechtssatz
Aus der § 37 Abs 2 AngG nicht entsprechenden Erklärung des Dienstgebers, nur einen Teil des dem Arbeitnehmer zuletzt zukommenden Entgelts während der Dauer der Beschränkung zu leisten, erwächst dem Arbeitnehmer infolge Nichtigkeit dieser Vereinbarung kein Recht, die Ergänzung auf das volle Entgelt zu verlangen. Damit kommt es auch auf die Frage der Verjährung der Ansprüche des Dienstnehmers nicht an.Aus der Paragraph 37, Absatz 2, AngG nicht entsprechenden Erklärung des Dienstgebers, nur einen Teil des dem Arbeitnehmer zuletzt zukommenden Entgelts während der Dauer der Beschränkung zu leisten, erwächst dem Arbeitnehmer infolge Nichtigkeit dieser Vereinbarung kein Recht, die Ergänzung auf das volle Entgelt zu verlangen. Damit kommt es auch auf die Frage der Verjährung der Ansprüche des Dienstnehmers nicht an.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 155/87
Entscheidungstext OGH 04.11.1987 9 ObA 155/87
Veröff: RdW 1988,138 = SZ 60/232 = WBl 1988,436; hiezu kritisch Kerschner WBl 1988,422
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzklausel,
Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Lohn, Gehalt, Fortzahlung,
Weiterzahlung, Angestellte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029920
Dokumentnummer
JJR_19871104_OGH0002_009OBA00155_8700000_001