Begründung:
Der Kläger war seit 13. 7. 1998 als Kraftfahrer im Unternehmen der beklagten Partei beschäftigt. Mit Schreiben vom 12. 3. 2001 kündigte diese das Arbeitsverhältnis auf. Die Kündigung wurde dem Kläger am 22. 3. 2001 zugestellt. Mit seiner Klage vom 29. März 2001 (- unstrittig ist, dass der Betrieb der beklagten Partei betriebsratspflichtig, ein solcher aber nicht eingerichtet ist, sodass die Klagelegitimation gemäß § 107 ArbVG dem Kläger persönlich zukommt -) begehrt der Kläger, die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären. Zur Begründung führte er aus, dass die Kündigung im Hinblick auf eine für ihn altersbedingt schlechte Arbeitsmarktsituation im Sinn des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG sozial ungerechtfertigt sei. Überdies bestünden keine betrieblichen Erfordernisse, welche einer Weiterbeschäftigung des Klägers bei der beklagten Partei entgegenstünden.Der Kläger war seit 13. 7. 1998 als Kraftfahrer im Unternehmen der beklagten Partei beschäftigt. Mit Schreiben vom 12. 3. 2001 kündigte diese das Arbeitsverhältnis auf. Die Kündigung wurde dem Kläger am 22. 3. 2001 zugestellt. Mit seiner Klage vom 29. März 2001 (- unstrittig ist, dass der Betrieb der beklagten Partei betriebsratspflichtig, ein solcher aber nicht eingerichtet ist, sodass die Klagelegitimation gemäß Paragraph 107, ArbVG dem Kläger persönlich zukommt -) begehrt der Kläger, die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären. Zur Begründung führte er aus, dass die Kündigung im Hinblick auf eine für ihn altersbedingt schlechte Arbeitsmarktsituation im Sinn des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG sozial ungerechtfertigt sei. Überdies bestünden keine betrieblichen Erfordernisse, welche einer Weiterbeschäftigung des Klägers bei der beklagten Partei entgegenstünden.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Einer Weiterbeschäftigung des Klägers stünden betriebliche Hindernisse entgegen, weil seine Funktion als LKW-Lenker eingestellt worden sei.
Der Kläger brachte ergänzend vor, dass er bereits am 18. 5. 2001 eine Tätigkeit als LKW-Lenker bei einer Spedition aufgenommen habe, seit 4. 1. 2002 aber neuerlich arbeitslos sei. Nach diesem Vorbringen erteilte der Vorsitzende des erstinstanzlichen Senates dem Kläger Rechtsbelehrung hinsichtlich der Voraussetzungen einer sozialwidrigen Kündigung gemäß § 105 ArbVG, worauf der Kläger erklärte, die Klage nicht zurückziehen zu wollen, "weil er gegen verschiedene Missstände im Dienstverhältnis und im Zusammenhang mit der Kündigung protestieren wolle" (S 24).Der Kläger brachte ergänzend vor, dass er bereits am 18. 5. 2001 eine Tätigkeit als LKW-Lenker bei einer Spedition aufgenommen habe, seit 4. 1. 2002 aber neuerlich arbeitslos sei. Nach diesem Vorbringen erteilte der Vorsitzende des erstinstanzlichen Senates dem Kläger Rechtsbelehrung hinsichtlich der Voraussetzungen einer sozialwidrigen Kündigung gemäß Paragraph 105, ArbVG, worauf der Kläger erklärte, die Klage nicht zurückziehen zu wollen, "weil er gegen verschiedene Missstände im Dienstverhältnis und im Zusammenhang mit der Kündigung protestieren wolle" (S 24).
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren ab und stellte im Wesentlichen fest, dass trotz einer Rezession zur Zeit der Kündigung des Klägers ausreichend Arbeitsplätze als Kraftfahrer zur Verfügung gestanden seien. Der Kläger sei daher in der Lage gewesen, durch Auswertung des Stellenmarktes in Tageszeitungen und Fachjournalen, durch Kontaktpflege zu Betrieben und durch Inanspruchnahme der Hilfe des Arbeitsmarktservices innerhalb von sechs Monaten einen inhaltlich gleichartigen und in etwa gleich hoch bezahlten Arbeitsplatz als Kraftfahrer zu finden. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass schon deshalb von einer sozial ungerechtfertigten Kündigung nicht die Rede sein könne.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es schloss sich dessen Rechtsauffassung an und führte ergänzend aus, dass auch fallweise auftauchende Forderungen möglicher Arbeitgeber hinsichtlich gesetzwidriger Überschreitungen der Lenkzeiten nicht geeignet seien, die prognostizierten Arbeitsplatzchancen des Klägers erheblich zu beeinträchtigen. Es vertrat weiters die Auffassung, dass der vom Kläger unter Verletzung des Neuerungsverbotes geltend gemachte Kündigungsanfechtungsgrund einer sittenwidrigen Motivkündigung vom Vorbringen im Verfahren erster Instanz nicht umfasst sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle, inwieweit allfällig vorkommende Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen in bestimmten Branchen für die Beurteilung der Arbeitsmarktchancen wesentlich seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren Folge gegeben werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte zwar formell, der Revision "nicht Folge zu geben", führte aber ausdrücklich an, dass der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend mache.Die beklagte Partei beantragte zwar formell, der Revision "nicht Folge zu geben", führte aber ausdrücklich an, dass der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend mache.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.