Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist in der Hauptsache berechtigt.
Das Berufungsgericht hat Entlassungsgründe insoweit zutreffend verneint, als der beklagte Verein auch das angebliche Zuspätkommen (§ 27 Z 4 erster Tatbestand AngG), die angeblich zweckwidrige Verwendung der Handkassengelder (§ 27 Z 1 erster Tatbestand AngG) und das angebliche Aufhetzen von Mitarbeitern gegenüber einer Vorgesetzten (§ 27 Z 1 erster Tatbestand bzw § 27 Z 4 dritter Tatbestand AngG) für die Berechtigung der Entlassung der Klägerin herangezogen hat. Es reicht daher insoweit aus, auf die diesbezüglich zutreffende Begründung in der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat Entlassungsgründe insoweit zutreffend verneint, als der beklagte Verein auch das angebliche Zuspätkommen (Paragraph 27, Ziffer 4, erster Tatbestand AngG), die angeblich zweckwidrige Verwendung der Handkassengelder (Paragraph 27, Ziffer eins, erster Tatbestand AngG) und das angebliche Aufhetzen von Mitarbeitern gegenüber einer Vorgesetzten (Paragraph 27, Ziffer eins, erster Tatbestand bzw Paragraph 27, Ziffer 4, dritter Tatbestand AngG) für die Berechtigung der Entlassung der Klägerin herangezogen hat. Es reicht daher insoweit aus, auf die diesbezüglich zutreffende Begründung in der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Hingegen ist die Revision insoweit berechtigt, als sie sich gegen die Annahme richtet, die Klägerin habe durch die weisungswidrige Mitnahme von Buchhaltungsunterlagen und deren (zumindest teilweisen) Offenlegung gegenüber der Mitarbeiterin eines anderen Zweigvereins das Vertrauen des beklagten Vereins derart erschüttert, dass dieser zur Entlassung berechtigt gewesen sei. Selbst wenn man zu Lasten der Klägerin annehmen wollte, dass sie nicht nur am 11. November 1999, sondern auch schon davor auf das Mitnahmeverbot hingewiesen worden wäre (- die Feststellungen des Erstgerichtes sind diesbezüglich nicht eindeutig -), ergibt sich daraus noch keine beharrliche Dienstverweigerung iSd § 27 Z 4 2. Tatbestand AngG. Davon geht offensichtlich auch das Berufungsgericht aus, welches dieses Verhalten der Klägerin nur unter dem Blickwinkel des § 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG prüfte. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit kommt es vor allem darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, wobei nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers entscheidet, sondern an das Gesamtverhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen ist, der nach den Begleitumständen des einzelnen Falles und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung angewendet zu werden pflegt (RIS-Justiz RS0029833). Der Angestellte, der zum Träger fremder, betrieblicher und geschäftlicher Interessen geworden ist, ist verpflichtet, diese Interessen seines Arbeitgebers wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen zu gefährden geeignet ist. Gerade die Verletzung der Geheimhaltungspflicht - selbst wenn davon nicht unmittelbare Geschäftsgeheimnisse betroffen sind - muss bei objektiver und vernünftiger kaufmännischer Erwägung beim Dienstgeber die gerechtfertigte Befürchtung auslösen, dass auch künftighin Informationen nicht mit der gebotenen Vertraulichkeit behandelt würden (SZ 69/14). Der Tatbestand des § 27 Z 1 dritter Fall AngG bedingt zumindest Fahrlässigkeit. Im vorliegenden Fall handelte die Klägerin zwar vorsätzlich hinsichtlich des Verstoßes gegen das Verbot der Mitnahme von Buchhaltungsunterlagen, doch ist in keiner Weise hervorgekommen, dass ihr auch nur bewusst war, gegen Interessen ihres Dienstgebers zu verstoßen. Im speziellen Fall kann nicht übersehen werden, dass die Klägerin nur bereits fünf Jahre alte Unterlagen als Muster mitnahm, um eine aktuelle Kostenaufstellung verfassen zu können. Daraus, dass sie sich nicht an einen völlig außenstehenden Dritten, sondern an die ihr bekannte, ebenfalls mit Buchführung beschäftigte Mitarbeiterin eines anderen Zweigvereines wendete, wird evident, dass ihr nicht bewusst war, in schützenswerte Geheimhaltungsinteressen ihres Dienstgebers einzugreifen. Ein Eingriff in derartige Interessen könnte auch zweifelhaft sein, weil zum einen - entgegen dem Vorbringen des beklagten Vereins in der Berufung - ein echtes Konkurrenzverhältnis zwischen den Zweigvereinen desselben Dachverbandes nicht festgestellt werden konnte, und zum anderen unstrittig ist, dass die Tagsätze, welche vom Land bezahlt werden, gemeinsam für sämtliche Zweigvereine ausgehandelt werden. Der Verstoß der Klägerin ist daher nicht auf Illoyalität gegenüber der beklagten Partei, sondern auf Unbesonnenheit und Gedankenlosigkeit (vgl 9 ObA 64/91) zurückzuführen. Bei objektiver Betrachtung ist das Verhalten der Klägerin wohl als Ordnungswidrigkeit, nicht jedoch als so gravierend anzusehen, dass ein derartiger Vertrauensverlust eingetreten wäre, welcher eine Weiterbeschäftigung bis zum vereinbarten Ende des Dienstverhältnisses unzumutbar gemacht hätte.Hingegen ist die Revision insoweit berechtigt, als sie sich gegen die Annahme richtet, die Klägerin habe durch die weisungswidrige Mitnahme von Buchhaltungsunterlagen und deren (zumindest teilweisen) Offenlegung gegenüber der Mitarbeiterin eines anderen Zweigvereins das Vertrauen des beklagten Vereins derart erschüttert, dass dieser zur Entlassung berechtigt gewesen sei. Selbst wenn man zu Lasten der Klägerin annehmen wollte, dass sie nicht nur am 11. November 1999, sondern auch schon davor auf das Mitnahmeverbot hingewiesen worden wäre (- die Feststellungen des Erstgerichtes sind diesbezüglich nicht eindeutig -), ergibt sich daraus noch keine beharrliche Dienstverweigerung iSd Paragraph 27, Ziffer 4, 2. Tatbestand AngG. Davon geht offensichtlich auch das Berufungsgericht aus, welches dieses Verhalten der Klägerin nur unter dem Blickwinkel des Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Tatbestand AngG prüfte. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit kommt es vor allem darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, wobei nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers entscheidet, sondern an das Gesamtverhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen ist, der nach den Begleitumständen des einzelnen Falles und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung angewendet zu werden pflegt (RIS-Justiz RS0029833). Der Angestellte, der zum Träger fremder, betrieblicher und geschäftlicher Interessen geworden ist, ist verpflichtet, diese Interessen seines Arbeitgebers wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen zu gefährden geeignet ist. Gerade die Verletzung der Geheimhaltungspflicht - selbst wenn davon nicht unmittelbare Geschäftsgeheimnisse betroffen sind - muss bei objektiver und vernünftiger kaufmännischer Erwägung beim Dienstgeber die gerechtfertigte Befürchtung auslösen, dass auch künftighin Informationen nicht mit der gebotenen Vertraulichkeit behandelt würden (SZ 69/14). Der Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Fall AngG bedingt zumindest Fahrlässigkeit. Im vorliegenden Fall handelte die Klägerin zwar vorsätzlich hinsichtlich des Verstoßes gegen das Verbot der Mitnahme von Buchhaltungsunterlagen, doch ist in keiner Weise hervorgekommen, dass ihr auch nur bewusst war, gegen Interessen ihres Dienstgebers zu verstoßen. Im speziellen Fall kann nicht übersehen werden, dass die Klägerin nur bereits fünf Jahre alte Unterlagen als Muster mitnahm, um eine aktuelle Kostenaufstellung verfassen zu können. Daraus, dass sie sich nicht an einen völlig außenstehenden Dritten, sondern an die ihr bekannte, ebenfalls mit Buchführung beschäftigte Mitarbeiterin eines anderen Zweigvereines wendete, wird evident, dass ihr nicht bewusst war, in schützenswerte Geheimhaltungsinteressen ihres Dienstgebers einzugreifen. Ein Eingriff in derartige Interessen könnte auch zweifelhaft sein, weil zum einen - entgegen dem Vorbringen des beklagten Vereins in der Berufung - ein echtes Konkurrenzverhältnis zwischen den Zweigvereinen desselben Dachverbandes nicht festgestellt werden konnte, und zum anderen unstrittig ist, dass die Tagsätze, welche vom Land bezahlt werden, gemeinsam für sämtliche Zweigvereine ausgehandelt werden. Der Verstoß der Klägerin ist daher nicht auf Illoyalität gegenüber der beklagten Partei, sondern auf Unbesonnenheit und Gedankenlosigkeit vergleiche 9 ObA 64/91) zurückzuführen. Bei objektiver Betrachtung ist das Verhalten der Klägerin wohl als Ordnungswidrigkeit, nicht jedoch als so gravierend anzusehen, dass ein derartiger Vertrauensverlust eingetreten wäre, welcher eine Weiterbeschäftigung bis zum vereinbarten Ende des Dienstverhältnisses unzumutbar gemacht hätte.
Die Klägerin begehrt offenbar den Zinssatz nach § 49a erster Satz ASGG. Demgegenüber kann aber nur der 4 %ige Zinssatz zuerkannt werden, weil das Verhalten der Klägerin aus der Sicht des Dienstgebers als Grenzfall angesehen werden durfte und die Verzögerung der Zahlung daher auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruhte (§ 49a zweiter Satz ASGG).Die Klägerin begehrt offenbar den Zinssatz nach Paragraph 49 a, erster Satz ASGG. Demgegenüber kann aber nur der 4 %ige Zinssatz zuerkannt werden, weil das Verhalten der Klägerin aus der Sicht des Dienstgebers als Grenzfall angesehen werden durfte und die Verzögerung der Zahlung daher auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruhte (Paragraph 49 a, zweiter Satz ASGG).
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf §§ 42 Abs 2 bzw 50 Abs 1 ZPO, die Entscheidungen über den Aufwandersatz auf § 58a ASGG. Da die Klägerin nur geringfügig (mit einem Teilzinsenbetrag) unterlegen ist, können ihr Kosten auf Basis des zugesprochenen Betrages zuerkannt werden.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraphen 42, Absatz 2, bzw 50 Absatz eins, ZPO, die Entscheidungen über den Aufwandersatz auf Paragraph 58 a, ASGG. Da die Klägerin nur geringfügig (mit einem Teilzinsenbetrag) unterlegen ist, können ihr Kosten auf Basis des zugesprochenen Betrages zuerkannt werden.